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Auslaufen der EU-­Quellen­steuer: Gesetzes­entwurf erwartet

Aktuell wird auf Zinsen, die von einer inländischen Zahlstelle an natürliche Personen mit steu-erlicher Ansässigkeit in der EU gezahlt werden, grundsätzlich 35% EU-Quellensteuer eingeho-ben. Ein demnächst erwarteter Gesetzesentwurf soll nun das Auslaufen der EU-Quellensteuer regeln. In der Folge werden Zinserträge automatisch von den Banken gemeinsam mit anderen Finanzinformationen aufgrund des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) an den An-sässigkeitsstaat gemeldet werden.

EU Quellensteuer in Geltung bis voraussichtlich Ende 2016

Seit 2005 hat Österreich mit dem EU-Quellensteuergesetz die Besteuerung von in der EU steuerlich ansässigen natürlichen Personen zurechenbaren Zinserträgen sichergestellt. Im Gegensatz zum Großteil der EU-Mitgliedsstaaten, die sich im Umsetzung der Zinsrichtlinie (RL 2003/48/EG) auf ein Informationsaustauschsystem verständigt hatten, wurde in Österreich (wie auch ursprünglich in Belgien und Luxemburg) aufgrund der gegebenen strukturellen Unterschiede (gemeint war damit das Bankgeheimnis) ein System der Quellenbesteuerung geschaffen. Der Zinssatz stieg von anfänglich 15% auf 20% und schließlich (seit 30. Juni 2011) auf 35% an. Damit sollte ein finanzieller Druck auf die Personen wachsen, die Zinserträge in der eigenen Steuererklärung zu deklarieren und sich den überschießenden Teil der Quellensteuer anrechnen zu lassen.

Von den in Österreich einbehaltenen EU-Quellensteuern wurden 75% der an den jeweiligen Ansässigkeitsstaat überwiesen, 25% wurden für Verwaltungszwecke einbehalten. Die somit von Österreich an die EU-Mitgliedsstaaten überwiesene Beträge sind durchaus beachtlich, es wurden beispielsweise in 2013 über EUR 85 Millionen überwiesen, wobei Deutschland mit EUR 65 Millionen den entscheidenden Anteil darstellte. Im Vergleich dazu sind in 2015 die Beträge bereits deutlich gesunken, in Summe wurden EUR 49 Millionen überwiesen, davon EUR 34 Millionen an Deutschland. An zweiter Stelle stand Italien, allerdings mit etwa knapp EUR 5 Millionen für 2015 in einer wesentlich geringeren Größenordnung.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz löst die Quellenbesteuerung ab

Österreich hat in Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG, BGBl I 116/2015) geschaffen. Damit sind Österreichs Banken verpflichtet, umfangreiche Konteninformationen automatisch mit anderen Ländern auszutauschen.

Das GMSG unterscheidet zwischen neuen und bestehende Konten sowie Konten von Rechtsträgern und natürlichen Personen. Für Neukonten (Eröffnung ab 1. Oktober 2016), müssen die Banken bei Eröffnung des Kontos die steuerliche Ansässigkeit des Kunden dokumentieren. Bestehende Konten müssen innerhalb bestimmter Fristen hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit der Konteninhaber geprüft werden.

Umfang der Meldeverpflichtung und Fristen

Gemeldet werden nebst persönlicher Daten zur Identifikation die Kontennummern, Kontosalden zum jeweiligen 31.12. (bzw. die Auflösung der Konten), und bei Verwahrkonten auch die Gesamtbruttobeträge der Zinsen, Dividenden und anderer Erträge, die eingezahlt oder gutgeschrieben wurden während des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres, die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die eingezahlt oder gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerträge der Zinsen auf Einlagenkonten, die eingezahlt oder gutgeschrieben wurden.

Für natürliche Personen gelten folgende Fristen:

  • Neue Konten von natürlichen Personen müssen erstmalig bis 30. Juni 2017 für das Rumpfjahr 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 und anschließend jährlich zum 30. Juni gemeldet werden.
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit hohem Wert (> USD 1.000.000 zum 30. September 2016) müssen bis 30 Juni 2018 gemeldet werden (betreffend der Kontendaten aus 2017).
  • Bestehende Konten von natürlichen Personen mit niedrigem Wert (≤ USD 1.000.000 zum 30. September) bis 30. Juni 2019 gemeldet werden (betreffend der Kontendaten aus 2018).

Die neue Regelung bedeutet im Ergebnis umfangreiche Änderungen für natürliche Personen mit Ansässigkeit in der EU, welche in Österreich ein Konto oder Depot haben. Die Evaluierung der Kunden zum 30. September 2016 ist hierbei ein maßgeblicher erster Schritt, durch den die Konteninhaber mit der neuen Gesetzgebung konfrontiert sein werden. Daneben wurden im GMSG auch andere Grenzen und Fristen für diverse Rechtsträger in Geltung gesetzt, die jedoch im Gegensatz zu den natürlichen Personen nicht unmittelbar vom Auslaufen der EU-Quellensteuer betroffen sind.

Auslaufen der EU-Quellensteuer

Ein demnächst erwarteter Gesetzesentwurf soll das Auslaufen der EU-Quellensteuer normieren, wir werden in dieser Kolumne unmittelbar nach der Veröffentlichung über die Details berichten.

EU Quellensteuer
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