Article

EEG-Direkt­vermarktungs­verträge

Risikoverteilung durch die vertragliche Gestaltung von Leistungspflichten und Haftung

Der EEG-Direktvermarktungsvertrag ist für beide Vertragspartner von zentraler Bedeutung: Er ist einerseits die Grundlage für den wirtschaftlichen Betrieb der EEG-Anlage und andererseits – insbesondere bei standardisierter Verwendung – ein wesentlicher Bestandteil des Vermarktungsmodells des Direktvermarkters. Die vertragliche Risikoverteilung ist daher für beide Parteien essentiell.

Hintergrund


Die Direktvermarktung von Strom aus EEG-Anlagen hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Seit Inkrafttreten des EEG 2014 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen verpflichtend. Hinsichtlich der vertraglichen Bedingungen der Direktvermarktung haben der Anlagenbetreiber und der Direktvermarkter einen großen Gestaltungsspielraum. Wegen der zentralen Bedeutung des EEG-Direktvermarktungsvertrags für die Vertragsparteien sollte die vertragliche Risikoverteilung stets sorgfältig geprüft und abgewogen werden.

Schadensrisiken bei der Abwicklung von Direktvermarktungsverträgen

Bei der Abwicklung von Direktvermarktungsverträgen bestehen unterschiedliche Schadensrisiken. Durch einen Ausfall der Erzeugung bzw. eine Reduzierung der Einspeisemengen (z.B. bei Störungen des Netzbetriebs, Maßnahmen des Einspeisemanagements) entfallen sowohl die Erlöse aus der Vermarktung als auch die EEG-Förderung. Darüber hinaus entsteht in der Regel ein Schaden in Höhe der (dann ausbleibenden) Marktprämienzahlungen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen. Zudem führen auch bestimmte Verstöße gegen das EEG 2014 zu einer Reduzierung oder einem Wegfall der EEG-Förderung. Weitere Schadensszenarien sind z.B. bei einer Abweichung der Einspeisung einer EEG-Anlage von der Prognose, bei einer „ungewollten“ Ummeldung in die Einspeisevergütung gem. § 38 EEG 2014 oder bei einer nicht ordnungsgemäßen Bilanzkreiszuordnung durch den Netzbetreiber denkbar.

Vertragliche Leistungspflichten und Leistungsfreistellungen

Für die Frage, wer welche der dargestellten Risiken trägt und wer für welche Schäden haftet, ist die vertragliche Aufteilung der (Leistungs-) Pflichten zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Direktvermarkter maßgeblich. Der Direktvermarktungsvertrag sollte daher jedenfalls folgende Punkte regeln:

  • Art und Umfang der Stromlieferung aus der EEG-Anlage (Fahrplan oder unstrukturiert, d.h. „geliefert wie erzeugt“), 
  • kaufmännisch-bilanzielle Abnahme und Vermarktung des gelieferten Stroms durch den Direktvermarkter (v.a. Bilanzierung des EEG-Stroms in einem sortenreinen Bilanzkreis), 
  • Einhaltung der Fördervoraussetzungen, 
  • Vergütung der Stromlieferung und der Vermarktungsdienstleistung (auch zur Abwicklung der Marktprämie mit dem Netzbetreiber), Vergütung von sog. Ausfallarbeit, Zuordnung von Härtefallzahlungen, 
  • Einhaltung der sanktionsbewehrten Vorschriften des EEG 2014, 
  • Mitteilungs- und Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber und ggf. sonstige Meldepflichten (z.B. nach REMIT), 
  • Informationspflichten und Datenübermittlung zwischen den Parteien,
  • ggf. Anlagenverfügbarkeit und
  • ggf. Bestimmungen zur Regelenergievermarktung.

Darüber hinaus sollte geregelt werden, in welchen Fällen Leistungsfreistellungen greifen (z.B. bei höhere Gewalt, Störungen des vorgelagerten Netzes oder sonstigen genutzten Infrastrukturen, Einspeisemanagement und Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG). 

Haftungsbeschränkungen und Vertragsstrafen

Die Parteien eines EEG-Direktvermarktungsvertrags können die Haftung vertraglich beschränken. Dabei sind ggf. die AGB-rechtlichen Vorgaben der §§ 305ff. BGB sowie die umfassende Judikatur des BGH zum AGB-Recht zu berücksichtigen. Die Besonderheiten von EEG-Direktvermarktungsverträgen (z.B. dass typischerweise der Abnehmer des Stroms der Verwender der AGB ist) können die Vergleichbarkeit insbesondere mit klassischen Energieversorgungsverträgen jedoch relativieren. Es sollte daher genau geprüft werden, inwieweit die Rechtsprechung des BGH auf Direktvermarktungsverträge sachgerecht angewendet werden kann.

In einem Direktvermarktungsvertrag können außerdem in gewissem Umfang auch Vertragsstrafen sinnvoll sein, insbesondere im Zusammenhang mit Pflichten, deren Einhaltung für die Wirtschaftlichkeit des Vertrags zwar von großer Bedeutung ist, bei deren Nichteinhaltung der Schaden aber gleichwohl nur schwer oder gar nicht zu ermitteln ist.

Fazit

Bei der Gestaltung von Direktvermarktungsverträgen sollten die Risiken durch eine möglichst genaue Beschreibung der einzelnen Leistungspflichten bzw. durch Leistungsfreistellungen eindeutig zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die Haftung der Vertragsparteien vertraglich zu begrenzen. Dabei sind ggf. die AGB-rechtlichen Vorgaben der §§ 305ff. BGB, die umfassende Judikatur des BGH zum AGB-Recht einerseits und die Besonderheiten von EEG-Direktvermarktungsverträgen andererseits zu berücksichtigen.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie in dem Beitrag „Risikoverteilung in EEG-Direktvermarktungsverträgen – Vertragliche Gestaltung von Leistungspflichten und Haftung“, REE, Heft 3/2015, S. 141 (siehe Download)

Fanden Sie diese Information hilfreich?