Posted: 23 Oct. 2019 3 min. read

BILDUNG EINER NEUEN UNTERNEHMENSGRUPPE NACH VERSCHMELZUNG DES GRUPPENTRÄGERS

Die Verschmelzung des bisherigen Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Gesellschaft führt zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt nach der Verschmelzung die Bildung einer neuen Unternehmensgruppe möglich ist, beschäftigte sich nun der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.5.2019 (VwGH 15.5.2019, Ra 2018/13/0029).
 

Der vorgelagerte Sachverhalt

Die bisherige Gruppenträgerin wurde als übertragende Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag 30.6.2010 mit einer gruppenfremden Körperschaft als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Der Finanzamtsanzeige zufolge sollte die Gruppe als Folge der eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge mit der übernehmenden Körperschaft als Gruppenträgerin fortgesetzt werden. Das Finanzamt stellte jedoch bescheidmäßig fest, dass durch die Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine nicht der Unternehmensgruppe angehörende Körperschaft die Unternehmensgruppe stets als beendet gilt, da die Funktion des Gruppenträgers nicht auf eine Körperschaft außerhalb der Unternehmensgruppe übertragen werden könne.

Im folgenden Beschwerdeverfahren erkannte der VwGH (28.6.2016, 2013/13/0066) im Sinne des Finanzamtes, dass die Verschmelzung der damaligen Gruppenträgerin auf eine gruppenfremde Körperschaft als Ausscheiden aus der Gruppe zu bewerten sei und daher die Gruppe mit Ablauf des Jahres 2009 beendet wurde (siehe dazu auch unseren Tax & Legal News Beitrag vom 7.11.2016).
 

Der aktuelle Sachverhalt

Die übernehmende Körperschaft hatte jedoch bereits im Dezember 2010 vorsorglich einen Antrag auf Feststellung einer Unternehmensgruppe mit ihr als neue Gruppenträgerin ab dem Jahr 2010 – oder, falls dies nicht möglich sein sollte – ab dem Jahr 2011 gestellt. Dem Finanzamt und in weiterer Folge dem BFG zufolge waren dabei ab dem Jahr 2011 unstrittig alle Voraussetzungen für die Bildung einer Unternehmensgruppe erfüllt. Gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung einer Unternehmensgruppe bereits ab dem Jahr 2010 richtete sich sodann die ao Revision an den VwGH.

Die Entscheidung des VwGH.

Der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (die Gruppenträgerin (übernehmende Gesellschaft) und die Gruppenmitglieder der ab dem Jahr 2011 festgestellten Unternehmensgruppe) zufolge wären Voraussetzungen der wirksamen Bildung einer Unternehmensgruppe mit der übernehmenden Gesellschaft als neue Gruppenträgerin bereits ab dem Jahr 2010 erfüllt, da die finanzielle Verbindung der Gruppenmitglieder mit der früheren Gruppenträgerin in der Zeit zwischen Jahresbeginn und Verschmelzungsstichtag (30.6.2010) aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen wäre. Die finanzielle Verbindung wäre daher während des gesamten Jahres 2010 über vorgelegen.

Bereits in der Revisionsbeantwortung hat das Finanzamt festgehalten, dass die Verschmelzung unstrittig zur Gesamtrechtsnachfolge führt, für die Möglichkeit einer Nachfolge in einzelne Rechtspositionen komme es jedoch auch auf die jeweiligen Materiengesetze an. In diesem Sinne erkannte nun auch der VwGH (15.5.2019, Ra 2018/13/0029), dass die Regelungen des KStG über die Gruppenbesteuerung (Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend) mit denen des UmgrStG verknüpft sind. Die steuerrechtliche Rückwirkung bis zum Verschmelzungsstichtag, dh dem 30.6.2010, sei folglich auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Für das Jahr 2010 sei daher keine Gruppenbildung möglich.
 

Praxishinweise

Mit dem Wartungserlass 2017 wurden die Körperschaftsteuerrichtlinien um die Rz 1058a ergänzt, wonach mit Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2016 der Untergang des Gruppenmitglieds oder des Gruppenträgers aufgrund einer Umgründung dem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe gleichzuhalten ist, wenn die Umgründung nicht innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt bzw die Unternehmensgruppe nicht weiterhin finanziell verbunden bleibt. Zudem wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft folglich zum Ausscheiden des Gruppenträgers aus der Unternehmensgruppe und zur Beendigung der Gruppe führt.

In Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des VwGH vom 15.5.2019 ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine nahtlose Bildung einer neuen Unternehmensgruppe mit der übernehmenden Gesellschaft als Gruppenträgerin nur möglich ist, wenn der Verschmelzungsstichtag eine finanzielle Verbindung mit der neuen Gruppenträgerin während des gesamten Wirtschaftsjahres zulässt.


Ihr Kontakt

Dr. Katharina Luka

Dr. Katharina Luka

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Katharina Luka ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Körperschaftsteuer, internationales Steuerrecht und in der Umgründungsberatung. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.