Posted: 11 Dec. 2019 4 min. read

BMF: FÜNFJÄHRIGE FRIST FÜR RÜCKERERSTATTUNGSANTRÄGE BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER NICHT MEHR IN ALLEN FÄLLEN

Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2018 ist das neue Verfahren zur Rückerstattung von österreichischen Abzugsteuern aufgrund von DBA eingeführt worden. Wir haben bereits in unserem Beitrag vom 01.04.2019 auf Änderungen der Formalvoraussetzungen für die Steuerrückerstattung durch beschränkt Steuerpflichtige hingewiesen. Demnach ist ab 01.01.2019 vor der Stellung eines Rückerstattungsantrags betreffend Kapitalertrag-, Lohn- oder sonstiger Abzugsteuern zwingend eine elektronische Vorausmeldung beim zuständigen Finanzamt vorgesehen. Der Erlass des BMF (BMF-010221/0208-IV/8/2019), der Details zum Rückerstattungsverfahren beschränkt Steuerpflichtiger inklusive Fragen der Rückerstattungsfrist regelt, wurde nun ebenfalls in einem praktisch höchst bedeutsamen Punkt geändert.
 

Kürzere Frist in Doppelbesteuerungsabkommen

Gemäß der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO) sind Rückerstattungsanträge beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich bis zum Ablauf des auf das Jahr der Einbehaltung der Steuer folgenden fünften Kalenderjahres einzubringen. Erfolgte beispielsweise die Einbehaltung zu einem beliebigen Zeitpunkt in 2019, dann beginnt demnach die fünfjährige Rückerstattungsfrist am 31.12.2019 zu laufen und der Antrag ist bis spätestens 31.12.2024 zu stellen. Dabei handelt es sich um eine nicht erstreckbare Ausschlussfrist. Für den Fall, dass in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einer Durchführungsverordnung diesbezüglich eine kürzere Frist vorgesehen ist, soll dennoch die längere Fünfjahresfrist der BAO gelten – im Gegensatz zur bisher in besagtem Erlass vertretenen Auffassung zukünftig aber nur unter speziellen Voraussetzungen:

  • Wurde die völkerrechtliche Vereinbarung (DBA oder Durchführungsvereinbarung) mit der kürzeren Frist vor Inkrafttreten der BAO-Bestimmung (19.04.1980), mit der die damalige Rückerstattungsfrist von drei auf fünf Jahre verlängert wurde, abgeschlossen, soll nach Ansicht des BMF weiterhin die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß BAO gelten. Besagte Bestimmung war erstmals auf Fälle anwendbar, in denen österreichische Abzugsteuer in 1975 oder später einbehalten wurde.
  • Wurde ein DBA umgekehrt nach dem oben genannten Stichtag abgeschlossen, soll hingegen eine allfällige kürzere Rückerstattungsfrist gelten, sofern eine solche im DBA oder der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung vorgesehen ist.

Die DBA Österreich-Schweiz oder Österreich-Luxemburg wurden etwa vor dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen, sodass die Fünfjahresfrist nach BAO greift. Das DBA Österreich-Deutschland wurde im Gegensatz dazu erst nach dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen, sodass hier die kürzere Rückerstattungsfrist gemäß DBA gilt.
 

Keine Regelung in DBA

Sollte in einem DBA die Rückerstattungsfrist nicht geregelt sein, dann gelten die nationalen Vorschriften der jeweils betroffenen Staaten. In Österreich kommt daher in einem solchen Fall die nationale Fünfjahresfrist gemäß BAO zur Anwendung.
 

Praktische Bedeutung

Viele der österreichischen DBA wurden nach dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen. In diesem Fall sollte daher genau darauf geachtet werden, ob in dem jeweiligen DBA eine kürzere Rückerstattungsfrist vorgesehen ist. Beispielsweise sieht das DBA mit Deutschland, welches im Jahr 2000 abgeschlossen worden ist, eine Rückerstattungsfrist von lediglich vier Jahren vor.


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DDr. Patrick Weninger, LL.M.

DDr. Patrick Weninger, LL.M.

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

DDr. Patrick Weninger, LL.M. ist Partner in der Steuerberatung. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen die nationale und internationale Gestaltungs- und Strukturberatung, M&A, Quellensteuern und Betriebsstättenthemen sowie Tax Litigation. Er betreut internationale und österreichische Konzerne, große österreichische Familienunternehmen, Privatstiftungen und vermögende Privatpersonen, vorwiegend aus den Branchen Financial Services Industry, Energy & Resources und Aviation.