Zurzeit können nicht-britische EU Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen durch Inanspruchnahme von Vereinfachungsregeln (z.B. Konsignationslagerregelungen etc.) eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien vermeiden, obwohl eine solche nach allgemeinen Regeln grundsätzlich erforderlich wäre. Sollte Großbritannien ohne Vereinbarung aus der EU ausscheiden (Hard Brexit) wären diese Vereinfachungsmaßnahmen nicht länger anwendbar. Folglich würden sich in diesem Fall für die oben beschriebenen Unternehmen sofortige Registrierungsverpflichtungen ergeben.
Die britischen Steuerbehörden (HMRC) haben zur Abfederung der Brexit-Folgen für grenzüberschreitende Lieferketten temporär eine Möglichkeit zur Umsatzsteuerregistrierung im Vorhinein („Advance VAT registration“) eingerichtet. Diese richtet sich an Unternehmen, die nach derzeit (d.h. vor dem Brexit) geltendem Recht keine umsatzsteuerliche Registrierung im Vereinigten Königreich benötigen würden. Die Registrierung wird nur gültig, wenn das Vereinigte Königreich ohne Abkommen aus der EU ausscheidet (Hard Brexit). In allen anderen Fällen müssten die Registrierungsanträge entweder abgeändert werden oder werden storniert. Die „Advance VAT registration“ steht nur jenen Unternehmen offen, die durch den Entfall von Vereinfachungsregeln im Falle eines Hard Brexit direkt betroffen wären. Die britischen Steuerbehörden haben eine überarbeitete Version des Leitfadens „VAT Notice 700/1“ veröffentlicht, der im neuen Kapitel 4.7 Erläuterungen zur Advance VAT registration enthält.
Jutta Schmidt ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Sie ist als Senior Managerin im Indirect Tax & Global Trade Advisory Team tätig. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Umsatzsteuerrecht, der USt-Compliance sowie der umsatzsteuerlichen Sonderberatung von nationalen und multinationalen Unternehmen.