Posted: 27 Nov. 2019 4 min. read

BUNDESFINANZGERICHT: ABGABEN SIND NACHZUSEHEN, WENN IHRE EINHEBUNG OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIG IST!

Nach jüngster BFG-Rechtsprechung sind Abgaben bei einem Antrag auf Nachsicht nicht einzuheben, wenn zwischenzeitig Rechtsprechung ergeht, aus der offenkundig wird, dass die Abgaben in rechtswidriger Weise vorgeschrieben wurden.
 

Nachsicht von Abgaben

Fällige Abgaben können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach neuer Rechtsprechung des BFG wäre es unbillig, von einem Abgabepflichtigen aufgrund der unrichtigen Lösung einer maßgeblichen Rechtsfrage die Entrichtung der Abgabennachforderung zu verlangen, obwohl materiell-rechtlich kein Anspruch besteht.
 

Sachverhalt

Ein Arzt (Bf) erzielte in den Jahren 2009 bis 2012 Umsätze aus der Tätigkeit als Facharzt für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, die er zur Gänze als umsatzsteuerfrei erklärte. Im Zuge einer BP stellte die Behörde fest, dass bei den Behandlungen eine medizinische Indikation fehlte bzw ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund stand, sodass seitens der Behörde für diese Leistungen nachträglich Umsatzsteuer iHv rd TEUR 74 festgesetzt wurde.

Mit Schreiben vom 10.4.2018 beantragte der Bf die Nachsicht der nachgeforderten Umsatzsteuer. Den Antrag auf Nachsicht begründete der Bf damit, dass er auf die bis zum Wartungserlass vom 19. Dezember 2012 geltende Fassung der Umsatzsteuerrichtlinien vertraut habe. Zum damaligen Zeitpunkt konnte diesen entnommen werden, dass unter die Tätigkeit eines Arztes auch ästhetisch-plastische Leistungen zu subsumieren sind, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Seitens des Bf als behandelnder Arzt sei die Beurteilung erfolgt, dass alle vorgenommen ästhetisch-plastischen Leistungen ein therapeutisches Ziel (somit eine Verbesserung eines Zustandes, unter dem der Patient körperlich, geistig oder sozial leide) verfolgten. Überdies obliege die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen dem behandelnden Arzt, die – nach dem Richtlinienwortlaut – für die Finanzverwaltung bindend ist.

Das FA wies den Antrag auf Nachsicht ab und führte dazu aus, dass nach der Rsp des EuGH rein kosmetische Behandlungen nicht als steuerfreie Heilbehandlungen zu qualifizieren sind.
 

Entscheidung des BFG

Nach Vorschreibung der strittigen Umsatzsteuer entschied der VwGH in einem anderen Fall (VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015) dass plastisch-chirurgische Tätigkeiten sehr wohl umsatzsteuerfrei sind. Nach Ansicht des BFG ist es daher unbillig, vom Abgabepflichtigen die Entrichtung der Abgabennachforderung aufgrund der (formal) rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen, wenn klar ist, dass materiell-rechtlich gar kein Anspruch bestehe (also die strittigen Abgaben offensichtlich in rechtswidriger Weise vorgeschrieben wurden). Dabei sei es ohne Belang, dass die Behörde aufgrund zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung fehlender Judikatur kein Verschulden an der unrichtigen Lösung der Rechtsfrage getroffen hat.
 

Fazit

Einem Antrag auf Nachsicht ist stattzugeben, wenn nachträglich – somit nach Festsetzung der Abgabe – Judikatur ergeht, wonach die Abgabe ursprünglich unrechtmäßig vorgeschrieben wurde.


Ihr Kontakt

Victoria Turpin, LL.M. (Maastricht)

Victoria Turpin, LL.M. (Maastricht)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Victoria Turpin ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht, Rechtsmittelverfahren und Finanzstrafrecht.