Posted: 22 Nov. 2019 8 min. read

BUNDESFINANZGERICHT ZU STEUERPFLICHTIGEM FORDERUNGSVERZICHT UND MISSBRÄUCHLICHER GESTALTUNG EINER FORDERUNGSABTRETUNG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2019 ( RV/7102502/2013) eine Forderungsabtretung mit dem Ziel der Abwendung eines Konkursverfahrens als missbräuchliche Gestaltung zur Vermeidung eines steuerpflichtigen Forderungsverzichts nicht anerkannt.
 

Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft (Bf) hatte offene Bankverbindlichkeiten iHv EUR 1 Mio. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Bf und zur Vermeidung einer Insolvenz war die Bank ursprünglich bereit, gegen Bezahlung eines Betrages iHv EUR 35.000 die Gesellschafter aus der Haftung zu entlassen und auf die noch offene Restforderung iHv EUR 1 Mio zu verzichten.

Stattdessen wurde auf Vorschlag des Geschäftsführers der Bf die Forderung der Bank an eine maltesische Gesellschaft (F Malta), bei der dieser ebenfalls als Geschäftsführer tätig war, um EUR 35.000 abgetreten. Die Rückzahlung wurde vertraglich bis zum 31.1.2020 vereinbart. Die Verzinsung wurde bis 31.1.2008 mit 5% pa und ab 1.1.2009 mit 10% pa festgelegt. Als Gründe für diese Vorgehensweise wurden angeführt, dass die Finanzierung des von der Bank geforderten Betrages iHv EUR 35.000 tatsächlich nicht möglich gewesen sei und die F Malta ansonsten die bereits bestehende Forderung iHv EUR 400.000 fällig gestellt und die Bf sowie die Gesellschafter selbst damit in Konkurs getrieben hätte.
 

Rechtsansicht des BFG

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird für alle vor der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2018 verwirklichten Sachverhalte eine rechtliche Gestaltung dann als Missbrauch angesehen, wenn sie im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Zu prüfen ist dabei, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird. Gestaltungsmissbrauch ist auszuschließen, wenn für die, wenn auch ungewöhnliche rechtliche Gestaltung, beachtliche außersteuerliche Gründe angeführt werden können.

Die Forderungsabtretung wurde von der belangten Behörde und vom BFG mit der Begründung nicht anerkannt, dass die gewählte Vertragsgestaltung nur durch die Geschäftsführungsfunktion des Geschäftsführers bei der Bf und F Malta ermöglicht worden sei und im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ungewöhnlich und unverständlich erscheine. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Finanzierung eines vergleichsweise kleinen Betrages iHv EUR 35.000 nur durch die F Malta oder nur in dieser Gestaltungsweise möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus hatte die gewählte Gestaltung eine Vielzahl von negativen Folgen für die Bf und die Gesellschafter (Weiterbestand der Verbindlichkeit iHv EUR 1 Mio und weitere Zinsbelastungen, Haftung des Geschäftsführers und eines weiteren Gesellschafters iHv jeweils EUR 500.000). Zudem hätte die Aufbringung des Betrages iHv EUR 35.000 im Jahr 2005 nach Erfüllung der übrigen Bedingungen einen steuerpflichtigen Forderungsverzicht zur Folge gehabt bzw wäre es zu einem Aufbrauchen der bis dahin erwirtschafteten Verluste gekommen.

Durch das Weiterbestehen der Verbindlichkeit sei jedes Jahr ein Zinsaufwand geschaffen worden, der zukünftig erwirtschaftete Gewinne sofort oder im Wege eines Verlustvortrags mindere. Durch die vorliegende Vertragsgestaltung seien somit wesentliche steuerliche Vorteile für die Bf lukriert worden.

Unter Außerachtlassung der oben dargestellten Steuervorteile erscheint die gewählte Vertragsgestaltung im Hinblick auf den angestrebten Erfolg daher ungewöhnlich und unverständlich. Die Abgaben sind daher so vorzuschreiben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Als angemessene und gewollte Gestaltung ist ein (steuerwirksamer) Forderungsverzicht zu Gunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft iHv EUR 965.000 anzunehmen.

Eine ordentliche Revision an den VwGH wurde nicht zugelassen.
 

Fazit

Ein Forderungsverzicht und eine Forderungsabtretung sind weder rechtlich noch wirtschaftlich vergleichbar und führen zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Verkauf einer Forderung um einen fremdüblichen geringeren Betrag als das Nominale anstelle des Verzichts auf diese Forderung ist daher grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen.

Ein Gestaltungsmissbrauch wäre dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Dies ist jeweils einzelfallbezogen zu untersuchen.

Dem gegenständlichen Sachverhalt liegt gem BFG die Besonderheit zugrunde, dass die Forderungsabtretung weitaus größere finanzielle Belastungen für die Bf und die Gesellschafter zur Folge hatte als ein Forderungsverzicht, zu welchem die Bank augenscheinlich zu denselben Konditionen bereit gewesen wäre. Die gewählte Vertragsgestaltung wurde zudem nur durch den Umstand ermöglicht, dass für beide Gesellschaften derselbe Geschäftsführer handelte. Vernachlässigt man die abgabensparenden Effekte erscheint daher im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung eines Konkurses der Bf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unverständlich und wird daher als missbräuchlich angesehen.


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Tanja Aigner

Tanja Aigner

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Tanja Aigner ist Steuerberaterin bei Deloitte und hat mehr als zehn Jahre Erfahrung in der steuerlichen Beratung von natürlichen Personen, Stiftungen sowie nationalen und internationalen Unternehmensgruppen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich Steuerplanung, M&A-Beratung und Tax Due Diligence Prüfungen mit Spezialwissen auf dem Gebiet internationales Steuerrecht und Immobilienbesteuerung.