Posted: 13 Sep. 2019 10 min. read

DEUTSCHER BUNDESFINANZHOF: ORGAN EINER KAPITALGESELLSCHAFT KANN ALS STÄNDIGER VERTRETER BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT BEGRÜNDEN

Unterhält ein ausländisches Unternehmen einen ständigen Vertreter im Inland, so kann dies sowohl nach nationalem Recht als auch nach DBA-Recht zu einer beschränkten Steuerpflicht führen, selbst wenn das ausländische Unternehmen keine dauerhafte physische Präsenz im Sinne einer Betriebstätte im Inland unterhält. In einem jüngeren Erkenntnis entschied der BFH – entgegen früherer Andeutungen –, dass auch der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ein ständiger Vertreter der Kapitalgesellschaft sein kann.
 

Sachverhalt

Der vom BFH entschiedene Fall betraf eine luxemburgische AG, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Geschäfte im Goldhandel anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzgericht erster Instanz war der Ansicht, dass ein Organ nicht zugleich Vertreter der juristischen Person sein könne; das Handeln des Geschäftsführers sei kein Handeln für die Gesellschaft, sondern vielmehr dem Handeln der juristischen Person selbst gleichgestellt. Der BFH folgte dieser Ansicht jedoch nicht.

BFH 23.10.2018, I R 54/16. Der BFH betont, dass als ständiger Vertreter nach deutschem EStG jede Person gilt, die nachhaltig Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Weisungen unterliegt. Nach dem Zweck und Wortlaut des Gesetzes können für steuerliche Zwecke auch jene Personen als ständiger Vertreter agieren, die nach Zivilrecht als Organe der Gesellschaft gelten. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist jedoch, dass der Geschäftsführer für eine gewisse Dauer mit der Vertretertätigkeit im Inland betraut ist. Hierfür reicht es aus, wenn die Person über einen längeren Zeitraum hinweg jede Woche oder mehrmals im Monat immer wieder das Inland aufsucht, um Aufträge hereinzuholen oder abzuwickeln. Der BFH lässt erkennen, dass eine ähnliche Auslegung auch für das DBA-Recht gelten sollte.
 

Österreich

Auch nach österreichischem Steuerrecht kann ein ständiger Vertreter im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründen. Die Ausführungen des BFH erscheinen daher auf Österreich übertragbar. Das BMF hat in zwei älteren Informationen in diesem Sinne ebenso bereits anklingen lassen, dass ein Geschäftsführer/Vorstand als ständiger Vertreter der Kapitalgesellschaft fungieren kann.
 

Fazit

Bei Aufenthalt von Geschäftsführern und Vorständen in vom Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft verschiedenen Staaten ist erhöhte Vorsicht geboten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Geschäftsführer/Vorstand als Vertreter der Gesellschaft regelmäßig Verträge aushandelt und diese Tätigkeit sowie der Aufenthalt im Inland eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht. Eine Steuerpflicht kann diesfalls selbst dann bestehen, wenn dem Vertreter keine feste Einrichtung (zB in Form eines Büros) im Inland zur Verfügung steht. Besteht ein ständiger Vertreter, so ist als Folgefrage auf Basis von Verrechnungspreisgrundsätzen die Höhe des mit der Tätigkeit des Vertreters im Inland verursachten und zurechenbaren Gewinns zu ermitteln. Mit dieser Frage hat sich der BFH im vorliegenden Erkenntnis nicht befasst.


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Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies ist Manager bei Deloitte Wien und Professorin am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien. Ihr Schwerpunkt liegt im Umsatzsteuerrecht und Rechtsfragen im Bereich des Europäischen Steuerrechts.