Posted: 06 Sep. 2019 8 min. read

EU-BSTBG: BUNDESGESETZ ÜBER VERFAHREN ZUR BEILEGUNG VON BESTEUERUNGSTÄTIGKEITEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die neue EU-Streitbeilegungsrichtlinie (RL 2017/1852 EU) dient der Vermeidung von Besteuerungskonflikten zwischen Mitgliedstaaten und bildet die Grundlage für das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (EU-BStbG). Das neue Verfahren findet ab Juli 2019 auf alle Beschwerden Anwendung, die iZm Einkommen oder Vermögen eingebracht werden und in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wurden.
 

Hintergrund und Zielsetzung

Die für internationale Steuerrechtsangelegenheiten anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wurden in den letzten Jahren immer wieder erneuert und angepasst. Durch die daraus geschaffenen Interpretationsspielräume ergaben sich unterschiedliche Auslegungsergebnisse gewisser Bestimmungen und folglich Rechtsunsicherheiten. Da dadurch das Risiko der Doppel- bzw Mehrfachbesteuerung anstieg, nahm die Bedeutung von Streitbeilegungsmechanismen erheblich zu. Die Einführung des EU-BStbG hat nunmehr zum Ziel, die bestehenden Unzugänglichkeiten im Zusammenhang mit der Lösung von Doppelsteuerungskonflikten zwischen EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen und weiters für raschere Erledigungen (2 bzw 3 Jahre) sowie mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
 

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen des EU-BStbG gelten für alle Steuerpflichtigen, die (i) Einkommen und Vermögen (ESt, KESt, KSt) zu versteuern haben, die (ii) unter bilaterale Steuerabkommen und (iii) das EU-Schiedsübereinkommen (Ansässigkeit in einem EU-Staat) fallen. Des Weiteren ist es nur auf Doppelbesteuerungsfälle innerhalb der EU anwendbar. Der zeitliche Anwendungsbereich umfasst Einbringungen von Streitbeilegungsbeschwerden ab dem 1. Juli 2019 betreffend Veranlagungszeiträume ab 2018. Nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind hingegen abstrakte Auslegungsfragen, also jene Fragen, denen kein konkreter Anlassfall zu Grunde liegt. Zudem muss ein Verfahren nicht nach dem EU-BStbG abgewickelt werden, sofern ein Verständigungsverfahren oder ein schiedsgerichtliches Verfahren gemäß einem DBA, dem EU-Schiedsübereinkommen oder dem multilateralen Instrument zur Änderung bilateraler DBA („MLI“) gewünscht ist.
 

Verfahrensablauf

Das Verfahren nach dem EU-BStbG sieht folgenden Ablauf vor:


Vergleich mit anderen Verfahren

Im Gegensatz zu den Verfahren nach einem DBA oder dem EU-Schiedsübereinkommen, bei denen die betroffene Person nur ein Anregungsrecht zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens hat, kommt der betroffenen Person beim Verfahren nach dem EU-BStbG ein aktives durchsetzbares Recht auf Einleitung eines solchen Verfahrens zu. Wurde die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem EU-BStbG entweder unterlassen oder zurückgewiesen, kann die betroffene Person dagegen – anders als bei einem EU-Schiedsübereinkommen oder DBA-Verfahren – ein Rechtsmittel einbringen. Des Weiteren hat die betroffene Person – sofern das Verständigungsverfahren ohne Einigung geendet hat – das Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens. Nach dem EU-Schiedsübereinkommen oder einem DBA-Verfahren besteht kein Antragsrecht auf dessen Einleitung sowie keine Möglichkeit die Einsetzung des Schiedsgerichts gerichtlich durchzusetzen.

Darüber hinaus sind im EU-BStbG für die jeweiligen Verfahrensschritte zwingende Fristen vorgesehen. Das EU-Schiedsübereinkommen sieht demgegenüber keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Fristen ein. Ebenso stellt das EU-BStbG die verpflichtende Umsetzung der Einigung zwischen den zuständigen Behörden sowohl im Verständigungsverfahren als auch infolge des Schiedsverfahrens sicher. Aufgrund der Umsetzung als EU-Richtlinie findet das EU-BStbG lediglich Anwendung auf Anlassfälle innerhalb der EU. Der räumliche Anwendungsbereich von DBA umfasst hingegen auch Staaten außerhalb der EU.
 

Änderung in der Bundesabgabenordnung

Anlässlich der Umsetzung der Richtlinie, wird in der Bundesabgabenordnung (BAO) ebenso der Aufbau einer Bestimmung neugestaltet, die das Verhältnis zum Ausland regelt. Aufgrund der spezifischen Regelungen über die Verständigungs- und schiedsgerichtlichen Verfahren wird die neue Regelung in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt: Diese soll nur mehr dann anwendbar sein, wenn der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des strittigen Steuerbetrages – welcher Gegenstand einer Streitbeilegungsbeschwerde oder eines auf einer anderen Rechtsgrundlage geführten Verständigungsverfahrens ist – nicht möglich ist. Damit wird die Bestimmung in der BAO letztlich nur noch auf Doppelbesteuerungsfälle in Bezug auf Nicht-DBA-Staaten anwendbar sein. Des Weiteren wurde in der BAO eine neue Bestimmung eingeführt, mittels derer eine zwingende Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens erfolgen soll. Das Verständigungsverfahren ist daher vor dem Rechtsmittelverfahren durchzuführen. Nach Beendigung des Verständigungsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zur Verhinderung der Doppelbesteuerung, ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Weiters wurde eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, die Zahlung von Abgaben, die einer in einem Verständigungsverfahren anhängigen Doppelbesteuerung zugrunde liegen, für die Dauer des Verständigungsverfahrens auszusetzen.
 

Ausblick

Durch die EU-Richtlinie können betroffene Personen innerhalb der EU nun erstmalig eine endgültige Lösung für eine Streitfrage iZm Doppel- bzw Mehrfachbesteuerung durchsetzen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (EU-BStbG) hat der Abgabepflichtige nunmehr ein aktives gerichtlich durchsetzbares Recht auf Einleitung eines Verständigungs- sowie eines Schiedsverfahrens zur Lösung eines Doppelbesteuerungskonflikts. Die Praxis wird zeigen, ob durch die Richtlinie eine raschere und effizientere Abwicklung eines Doppelbesteuerungskonflikts umgesetzt werden kann.