Posted: 23 Sep. 2019 2 min. read

EUGH: DAS ENDE DER FARBKOMBINATIONSMARKE?

Ein sechsjähriger Rechtsstreit zwischen dem polnischen Unternehmen Optimum Mark und Red Bull zur Zulässigkeit der Farbkombinationsmarken von Red Bull ging im Juli 2019 zu Ende. Red Bull mit seinen gleichnamigen Energydrink hatte zwei Marken zum Schutz der Farbkombination aus Blau und Silber angemeldet. Bei der ersten Marke wurde das Verhältnis der beiden Farben mit ungefähr 50 zu 50 Prozent beschrieben. Die Anmeldung der zweiten Marke enthielt die Beschreibung, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet werden. Der Europäische Gerichtshof bestätigte nun die Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG), welches beide Marken für nichtig erklärte.

Im Gegensatz zu reinen Wort-, Bild- oder Wort/Bild-Marken schützen Farbkombinationsmarken bestimmte Farben in bestimmter Kombination. Der Europäische Gerichtshof führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen an, dass beide Marken und deren Beschreibungen eine Vielzahl an Kombinationsmöglichkeiten der Farben Blau und Silber zuließen. Die Marken
genügen daher nicht den notwendigen Merkmalen der Eindeutigkeit und Beständigkeit oder Dauerhaftigkeit.

Maßgeblich für die Schutzfähigkeit von Farbkombinationsmarken ist daher eine möglichst genaue räumliche und systematische Farbbeschreibung der Anordnung sowie die Vermeidung unterschiedlicher Kombinationsmöglichkeiten bzw die Möglichkeit solche abzuleiten. Red Bull gab zwar im Laufe des Verfahrens eine Beschreibung ab, wonach die Farben Blau auf der linken Seite und Silber auf der rechten Seite nebeneinander dargestellt und durch eine zentrale vertikale Linie im gleichen Verhältnis geteilt sind, nach Ansicht des EuGH und der Vorinstanzen war dies jedoch zu spät.

Aufgrund der geforderten exakten Beschreibung, stellt sich die praktische Frage, worin überhaupt noch der Unterschied zwischen einer Farbkombinationsmarke und einer "bloßen" Bildmarke begründet wird –gerade Farbkombinationsmarken sollten schließlich nicht auf eine konkrete Anordnung der Farben beschränkt sein. Dementsprechend wird der vermeintliche Vorteil von Farbkombinationsmarken ad absurdum geführt.

Zwar spricht der EuGH von einer prinzipiellen Schutzfähigkeit von Farbkombinationsmarken, da aber gleichzeitig eine konkrete Anordnung und Beschreibung gefordert wird, ist dies ein Widerspruch in sich. Im Lichte dieser Entscheidung zeigt sich, dass Farbkombinationsmarken, wie sie von marketingaffine Unternehmen benötigt werden, nicht mit den Erfordernissen der Unionsmarkenverordnung vereinbar sind. Vor diesem Hintergrund sind Farbkombinationsmarken nichts weiter als eine Untergruppe der Bildmarke.


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Mag. Sascha Jung

Mag. Sascha Jung

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Sascha Jung ist Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und leitet das IP/IT, Data Protection Team. Durch seine langjährige Berufs- und Beratungspraxis verfügt er über ein umfangreiches sowie praxisbezogenes Verständnis für Datenschutzrecht und IP/IT. Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Sascha Jung als Rechtsanwalt für die renommierte IP/IT Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner sowie als Trade Mark Attorney für Red Bull tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit trägt Sascha Jung als Lektor für IP/IT-Recht an der IMC Fachhochschule Krems vor und publiziert regelmäßig zu seinen Fachgebieten.