Posted: 02 Dec. 2019 5 min. read

KEINE KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG FÜR ARBEITNEHMERIN IN KARENZ

In der Entscheidung 9 ObA 67/19x des Obersten Gerichtshofs vom 25.6.2019 wurde klargestellt, dass eine in Karenz befindliche Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, wenn sie nach Eröffnung des Konkursverfahrens des Arbeitgebers austritt und ihr während der darauffolgenden fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zustehen würde.
 

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im auf den Mutterschutz folgenden vereinbarten zweijährigen Karenzurlaub. Ein halbes Jahr nach Eröffnung des Konkursverfahrens erklärte die Arbeitnehmerin ihren vorzeitigen Austritt.
 

Begünstigter Austritt

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin bzw des Arbeitgebers gem Insolvenzordnung zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt.

Kommt es zu solch einem begünstigten vorzeitigen Austritt ist wie im Falle eines berechtigten Austritts nach dem Angestelltengesetz (AngG) zu verfahren, sodass Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe der Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses bei ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung besteht. Die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer soll dabei aber laut OGH durch sein vorzeitiges Austreten nicht besser gestellt werden, als wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte.
 

Kein Entgeltanspruch

Für diese fiktive Fortdauer der Karenz hatte die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) jedoch keinen Entgeltanspruch, dies unabhängig vom Zeitpunkt der Betriebsstilllegung und einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers bzw Masseverwalters. Die Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet nämlich die Freistellung der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers von der Arbeit gegen Entfall des Entgelts.
 

Nicht diskriminierend

Abschließend hielt der OGH auch fest, dass diese rechtliche Beurteilung keine Diskriminierung von karenzierten gegenüber nicht karenzierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern darstellt. Die Unterscheidung ist nämlich darin begründet, dass auf die Tatsache abgestellt wird, ob für die Zeit der fiktiven Weiterdauer Anspruch auf Entgelt bestand. Die unterschiedliche Beurteilung ist aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte somit sachlich gerechtfertigt.
 

Fazit

Diese Entscheidung betrifft nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternkarenz, sondern auch jene, die sich in einer anderen Form von Karenz (zB Bildungskarenz) befinden. Auch in diesem Fall sind die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien ruhend gestellt und es besteht bei einem begünstigten vorzeitigen Austritt laut Insolvenzordnung kein Anspruch auf Entgelt und demnach auch nicht auf Kündigungsentschädigung.



Ihr Kontakt

Dr. Stefan Zischka

Dr. Stefan Zischka

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen die Bereiche Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht (Litigation). Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Stefan Zischka als Rechtsanwalt in einer der größten Rechtsanwaltkanzleien Österreichs (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte) und als Legal Counsel in der Erste Bank tätig.