Der Beschluss des Digitalsteuergesetzes 2020 bringt eine 5%-ige Steuer auf Online-Werbeumsätze im Inland (sogenannte Digitalsteuer) mit sich. Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz iHv mindestens EUR 750 Mio bzw einen jährlichen Umsatz aus Onlinewerbeleistungen iHv mindestens EUR 25 Mio generieren, sind hiervon betroffen. Die Einführung der Digitalsteuer stellt eine innerstaatliche Reaktion auf die Nicht-Einführung der digitalen Betriebsstätte auf europäischer Ebene dar. Für nähere Details dürfen wir auf unseren Tax & Legal News Beitrag vom 22. Mai 2019 verweisen.
Gleichzeitig bringt das AbgÄG 2020 Änderungen im UStG, wie die Streichung der Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen unter einem Wert von EUR 22, Sonderregelungen für den Einfuhr-Versandhandel bei Waren, deren Einzelwert je Sendung EUR 150 nicht übersteigt sowie detaillierte Aufzeichnungspflichten für Online-Versandhändler, mit sich.
Darüber hinaus wird das EU-Meldepflichtgesetz neu eingeführt. Dieses zielt darauf ab, potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steuermodelle zu unterbinden bzw gegen Steuervermeidung sowie -hinterziehung vorzugehen.
Wesentliche Änderungen bringt das Steuerreformgesetz für Kleinunternehmer und Geringverdiener. Für bestimmte Kleinunternehmer gibt es im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine zusätzliche Möglichkeit einer Betriebsausgabenpauschalierung. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, davon abweichend 20% bei Betriebseinnahmen von Dienstleistungsbetrieben. Korrespondierend hierzu erfolgte im UStG eine Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000 auf EUR 35.000. Eine weitere wichtige Änderung stellt die Verdoppelung der Grenze für die sofortige Absetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von bisher EUR 400 auf neu EUR 800 dar. Bei einem maximalen Jahreseinkommen von EUR 21.500 steht Geringverdienern ein zusätzlicher Sozialversicherungsbonus (Negativsteuer) iHv EUR 300 im Vergleich zur bisherigen Regelung über die Rückerstattungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen zu. Weiters kommt es zu einer Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags um zusätzlich EUR 300 für Einkommen von bis zu EUR 15.500 (dann gilt eine Einschleifregelung für Einkommen zwischen EUR 15.500 und EUR 21.500, ab einem Einkommen von EUR 21.500 gibt es keine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags).
Zu Änderungen kommt es ebenfalls im KStG, das nun Sondervorschriften für hybride Gestaltungen enthält, die zur Neutralisierung von schädlichen Steuerdiskrepanzen beitragen sollen. Darüber hinaus besteht kein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren mehr, wenn diese aufgrund der neuen Hinzurechnungsbesteuerung (oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung) nachweislich keiner Niedrigbesteuerung unterliegen.
Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgt eine Vereinheitlichung der Beurteilung von Reihenlieferungen und Konsignationslagern. Daneben kommt es zur Senkung der Umsatzsteuer auf 10% für elektronische Publikationen.
Weitere ausgewählte Neuerungen im Rahmen des StRefG 2020 sind die Steuerbegünstigungen hinsichtlich erneuerbarer Energien (zB Biogas, Photovoltaik), die Neuregelung der NoVA sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer durch die die Berücksichtigung des CO2-Austoßes der Kfz.
Mit dem FORG soll die Finanzverwaltung modernisiert und zukunftsfit gemacht werden. Die aktuell 40 Finanzämter werden durch das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe ersetzt, die aktuell 9 bestehenden Zollämter zu einem Zollamt Österreich zusammengefasst. Das Amt für Betrugsbekämpfung wird in Zukunft die Aufgaben der Finanzpolizei, Finanzstrafbehörde und der Steuerfahndung wahrnehmen. Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge ersetzt die bisherige GLPA.
Das AktRÄG 2019 als (teilweise) Umsetzung der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie enthält im Wesentlichen zwei Neuregelungen im Bereich börsennotierter AGs. Einerseits handelt es sich dabei um die neue Vergütungspolitik hinsichtlich Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen (Say on Pay). Diese hat den Zweck, die bestehenden (festen und variablen) Vergütungskomponenten umfassend und transparent darzustellen. Der Aufsichtsrat soll Verträge mit Vorständen nunmehr nicht mehr gänzlich frei verhandeln können, sondern hat zunächst Grundsätze für die Vergütung der Vorstandsmitglieder (Vergütungspolitik) aufzustellen. An diese, über die von der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäftsjahr (sowie bei jeder wesentlichen Änderung) abgestimmte Vergütungspolitik, ist der Aufsichtsrat bei der Ausgestaltung der Vorstandsverträge jedoch nicht endgültig gebunden, da der Beschluss nur beratenden Charakter hat.
Bei der zweiten nennenswerten Neuerung geht es um wesentliche Geschäfte zwischen der AG und nahestehenden Rechtsträgern (Related Party Transactions). Diese bedürfen neu der Zustimmung des Aufsichtsrats.. Wesentlichkeit ist dann gegeben, wenn das entsprechende Geschäft 5% der Bilanzsumme der AG übersteigt (bei Überschreiten von 10% ist zudem eine Veröffentlichung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite des Unternehmens erforderlich ). Sollten einzelne steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Neuerungen Ihr Interesse geweckt haben, möchten wir Sie gerne zu unserem nächsten Tax & Legal Break am 10. Oktober 2019 zum Thema Neue Gesetze im Steuer- und Gesellschaftsrecht einladen. Nützen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich von unseren Experten von Deloitte Tax & Legal zu Details und praktischen Auswirkungen der hier angerissenen Themen informieren.
Jacqueline Edelsbrunner ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen in der steuerlichen Beratung von Privatpersonen (Private Clients), Privatstiftungen, ausländischen Stiftungen/Trusts, Familienunternehmen sowie im Bereich der Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung. Sie ist weiters Autorin diverser Fachbeiträge im Steuerrecht.