Posted: 18 Sep. 2019 4 min. read

NEUERUNGEN IM FINANZSTRAFRECHT: EU-FINANZ-ANPASSUNGSGESETZ 2019

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz wurden Vorgaben der EU (PIF-Richtlinie 2017/1371/EU, EU-MeldepflichtRL 2018/822/EU) umgesetzt. Dementsprechend wurde zur Sicherung der finanziellen Interessen der EU ein neuer Tatbestand – der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug – für schwerwiegende Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem eingeführt. Zusätzlich wurden bei den vorsätzlichen Verkürzungsdelikten die neben Geldstrafen möglichen Freiheitsstrafen für EUR 100.000 übersteigende Wertbeträge erhöht. Die Verletzung von EU-Meldeverpflichtungen und Aufzeichnungspflichten nach dem Digitalsteuergesetz 2020 wurde durch Einführung neuer Tatbestände unter Strafe gestellt. Schließlich wurde die gewerbsmäßige Begehung als eigenständiger Tatbestand abgeschafft und bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund aufgenommen.
 

Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug

Den Vorgaben der EU entsprechend sind von dieser Bestimmung vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen, die zwei oder mehrere EU Mitgliedstaaten betreffen und einen Gesamtschaden von mindestens EUR 10 Mio umfassen, betroffen. Zur finanzstrafrechtlichen Erfassung des Gesamtschadens wurde iZm dem grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug auch der sachliche Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) auf die anderen Mitgliedstaaten zugehörende Umsatzsteuer erweitert und der örtliche Anwendungsbereich dahingehend angepasst, als der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug, auch wenn im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, als im Inland begangen gilt.

Eines grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs macht sich schuldig, wer

  • vorsätzlich
  • ein grenzüberschreitendes, mit dem Inland verbundenes Betrugssystem
  • schafft oder sich daran beteiligt.

Ein derartiges Betrugssystem erfordert, dass jemand Lieferungen oder sonstige Leistungen ganz oder zum Teil ausführt oder vortäuscht und dabei eine der drei Tatmodalitäten erfüllt, indem er

  • falsche, unrichtige oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen oder Unterlagen verwendet oder vorlegt,
  • umsatzsteuerrelevante Informationen unter Verletzung einer gesetzlichen Verpflichtung verschweigt,
  • unter Einreichung von Umsatzsteuererklärungen betrügerisch einen Einnahmenausfall an Umsatzsteuer herbeiführt, wobei geschuldete Umsatzsteuer nicht entrichtet wird oder unrechtmäßig Ansprüche auf Erstattung von Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

Neu ist dabei, dass der Tatbestand auch bei der Einreichung von korrekten Umsatzsteuererklärungen und UVA erfüllt sein kann, wenn dadurch betrügerisch Umsatzsteuerverkürzungen herbeigeführt werden. Dadurch werden bei Umsatzsteuerkarussellbetrügen auch die sogenannten Defaulter, also jene die in der Unternehmerkette korrekte Umsatzsteuererklärungen abgeben, diese aber absichtlich nicht entrichten, erfasst.

Der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren zu ahnden. Neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu EUR 2,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu EUR 8 Mio zu bestrafen.

Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs ist stets das Gericht zuständig.
 

Ende der gewerbsmäßigen Begehung

Die als strafverschärfend wirkende gewerbsmäßige Begehung wurde abgeschafft und als Erschwerungsgrund in die Strafbemessungsbestimmungen integriert. Voraussetzung für den Erschwerungsgrund ist, dass es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
 

Erhöhung der Strafen

Basierend auf der PIF-Richtlinie wurde bei den Finanzvergehen Abgabenhinterziehung, Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Abgabenhehlerei für Schäden über EUR 100.000 (strafbestimmender Wertbetrag) der Strafrahmen für die neben der Geldstrafe zu verhängende Freiheitsstrafe von zwei auf vier Jahre erhöht.

Beim Abgabenbetrug wurden die bisher dreistufigen Wertbetragsgrenzen auf zwei Stufen vermindert. Demnach ist künftig bei einem strafbestimmenden Werbetrag bis EUR 500.000 eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu verhängen. Neben einer vier Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu EUR 1,5 Mio verhängt werden. Übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag EUR 500.000 beträgt die Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre. Neben einer 8 Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu EUR 2,5 Mio verhängt werden.

Verbände sind bis zu einem strafbestimmenden Wertbetrag von EUR 500.000 mit einer Verbandsgeldbuße von bis zu EUR 2 Mio und über EUR 500.000 mit bis zu EUR 8 Mio zu bestrafen.

 

Sanktionierung von Verletzungen der EU-Meldepflichten und Aufzeichnungspflichten nach dem Digitalsteuergesetz 2020

Das EU-Meldepflichtgesetz sieht für bestimmte, grenzüberschreitende Gestaltungen eine Meldepflicht und einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vor. Durch Normierung eines neuen Tatbestands werden folgenden Verfehlungen sanktioniert:

Wer vorsätzlich eine Pflicht dadurch verletzt, dass

  • eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird,
  • die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird,
  • unrichtige Informationen gemeldet werden,
  • Informationspflichten iZm der Befreiung von Meldepflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt werden.

Die Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach dem Digitalsteuergesetz 2020 (Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten für elektronische Schnittstellen) wird als ein neuer Tatbestand normiert.

Beide neuen Tatbestände sind Finanzordnungswidrigkeiten und werden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000 (Vorsatz), bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 25.000, geahndet. Die Bestimmungen treten mit 1.7.2020 bzw 1.1.2020 in Kraft.


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Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Madeleine Grünsteidl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) sowie Körperschaften und im internationalen Steuerrecht. Zudem ist sie spezialisiert auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz. Sie ist regelmäßig als Fachautorin und Fachvortragende tätig.