Ab einer gewissen Größe der eigenen Kunstsammlung kann sich die Frage der Nutzung der Kunstwerke stellen. Der folgende Beitrag widmet sich einigen steuerlichen Aspekten, die es bei der Eröffnung eines (Privat-)Museums zu beachten gilt.
Der Betrieb eines Museums wird steuerlich anerkannt, sofern eine Einkunftsquelle vorliegt. Die Einkunftsquelleneigenschaft ist anhand der Liebhabereiverordnung zu überprüfen. Liebhaberei und damit keine Einkunfstquelle liegt vor, sofern die Betätigung nicht geeignet ist innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen positiven Gesamtgewinn zu erzielen. Sollte der Betrieb eines Kunstmuseums von der Finanzverwaltung als Liebhaberei qualifiziert werden, hätte dies zur Folge, dass die Betätigung ertragsteuerlich als Privatvergnügen gelten würde. Verluste werden in so einem Fall nicht anerkannt, andererseits ist aber auch keine Steuerpflicht von Gewinnen gegeben. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnte ein Vorsteuerabzug verloren gehen, in der Vergangenheit geltende gemachte Vorsteuerabzüge könnten vom Finanzamt zurückgefordert werden.
In der Liebhabereiverordnung wird zwischen Betätigungen mit Einkünftevermutung und Betätigungen mit Liebhabereivermutung unterschieden. Bei einer Betätigung mit Einkünftevermutung muss eine Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Daher muss die objektive Eignung zur Erwirtschaftung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum gegeben sein.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die sich in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen oder typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, Liebhaberei darstellen (Betätigung mit Liebhabereivermutung). Dabei handelt es sich zB um Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen oder Luxuswirtschaftsgüter. In den Liebhabereirichtlinien wird als Beispiel zur Sport- und Freizeitausübung eine Sammlertätigkeit von zB Briefmarken, Münzen, Spielzeug genannt. Bei Luxuswirtschaftsgütern kann dies der Fall sein, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang bzw als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben wird, wie zB das entgeltliche Ausstellen von Antiquitäten und Kunstwerken oder die Bewirtschaftung eines Schlosses (zB durch Abhaltung von Ausstellungen, Vermietung).
Die Gewinnerzielungsabsicht ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und wird anhand bestimmter Kriterien geprüft. Dabei wird vor allem auf das Ausmaß und die Entwicklung der Verluste abgestellt und wie sich diese zu den Gewinnen verhalten. Die Preis- und Leistungsgestaltung eines (Privat-)Museums beispielsweise sollte sich am Markt orientieren und ein marktgerechtes Verhalten sollte darlegt werden können. Weiters wären die Gründe für Verluste des (Privat-)Museums anzuführen, wenn diese im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben entstehen, sowie die Art und Ausmaß der Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage. Daher sollte eine Prognoserechnung anhand einer ex ante Betrachtung erstellt werden, welche über einen angemessenen Zeitraum geht. Unter einem angemessenen Zeitraum zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges wird nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne verstanden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falls in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen und üblichen Relation steht. Entscheidend ist, ob die Betätigung objektiv ertragsfähig ist und nicht, ob im Beobachtungszeitraum tatsächlich ein Gesamtgewinn erwirtschaftet wurde.
Für die Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei für umsatzsteuerliche Zwecke ist vorab die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob eine Betätigung mit Einkünftevermutung oder mit Liebhabereivermutung vorliegt. Bei einer Betätigung mit Liebhabereivermutung (was gegebenenfalls auf einen Museumsbetrieb zutreffen kann) erstreckt sich die Qualifikation als Liebhaberei auch auf die Umsatzsteuer. Als Konsequenz wären die Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig und es würde kein Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bestehen. Wird die Betätigung erst in späteren Jahren als Liebhaberei qualifiziert, wären die geltend gemachten Vorsteuern zurückzuzahlen. Sollte der Museumsbetrieb unter eine Betätigung mit Einkünftevermutung subsumiert werden können, wäre eine umsatzsteuerliche Liebhaberei ausgeschlossen.
Ob der Betrieb eines Museums als erwerbwirtschaftliche Betätigung oder als Nutzung im Zuge der privaten Lebensführung bzw einer in dieser begründeten Neigung entspricht, wird im Einzelfall zu beurteilen sein. Insbesondere wird es auf die Größe und damit zusammenhängend auf die objektive Eignung zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes des (Privat-)Museums ankommen.