Posted: 13 Nov. 2019 5 min. read

SCHADENERSATZZAHLUNGEN ALS WERBUNGSKOSTEN ABZUGSFÄHIG

Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob Schadenersatzzahlungen eines GmbH-Geschäftsführers als Werbungskosten abzugsfähig sind. Entscheidend sei hierbei, ob die Schadenersatzzahlungen der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzuordnen sind (VwGH 27.06.2019, Ra 2019/15/0063).
 

Sachverhalt

Im streitgegenständlichen Fall erklärte der Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und machte hierzu Werbungskosten für das Jahr 2013 iHv ca EUR 23.000 und für das Jahr 2014 iHv ca EUR 70.000 geltend. Diese Werbungskosten resultierten aus einem anhängigen Gerichtsverfahren, mit deren Kosten die Gesellschaft belastet wurde. Diese Kosten hatte aber der Revisionswerber zu tragen.
 

Veranlagung

Sowohl im Einkommensteuerbescheid als auch in der vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Abzugsfähigkeit dieser Werbungskosten nicht anerkannt. In der Begründung wurde hierzu seitens des Finanzamts ausgeführt, dass entscheidend sei, ob das Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen oder es als private Verhaltenskomponente, welche nicht zur Abzugsfähigkeit berechtige, zu beurteilen ist. Im streitgegenständlichen Fall beruhe das Fehlverhalten aus Sicht der Behörde auf einer gewollten und bewussten Entscheidung des Geschäftsführers, eine im Innenverhältnis auferlegte Beschränkung zu missachten.
 

BFG gibt der Beschwerde Folge

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde des Geschäftsführers Folge.. Begründend führte das BFG aus, der Geschäftsführer habe in seiner Funktion ohne die erforderliche Zustimmung der Generalversammlung zwei Banken damit beauftragt, zu Gunsten der GmbH Bankgarantien im Wert von insgesamt mehr als EUR 4 Mio auszustellen. Im Gesellschaftsvertrag sei die Befugnis zur Durchführung der dort im Einzelnen angeführten Geschäfte (ua Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten und Gewährung von Garantien) im Einzelfall mit EUR 15.000 und insgesamt EUR 75.000 pro Geschäftsjahr begrenzt gewesen. Ein der privaten Sphäre des Geschäftsführers zuzurechnender Grund für das pflichtwidrige Verhalten sei daher nicht zu erblicken. Gegen diese Entscheidung erhob die Behörde Revision an den VwGH.
 

Berufliche Sphäre für Abzugsfähigkeit relevant

Mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung urteilte der VwGH, dass Schadenersatzzahlungen dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das die Schadendersatzpflicht begründende pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wird. Demgegenüber sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten der betrieblichen bzw beruflichen Sphäre zuzurechnen ist. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts kommt es für die Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlungen des Geschäftsführers nicht darauf an, ob mit der Ausstellung der Garantieerklärungen Geschäfte verbunden gewesen seien, die zu Einnahmen für die Gesellschaft hätten führen können. Entscheidend kann im gegebenen Zusammenhang lediglich die Frage sein, ob die Schadenersatzzahlungen des Geschäftsführers durch dessen berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
 

Fazit

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten ist ausschlaggebend, dass die Zahlungen der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Eine ausgestellte Bankgarantie zugunsten von Lieferanten zwecks weiterer Geschäftsbeziehungen ist laut VwGH zweifelsohne der beruflichen Sphäre zuzuordnen, weshalb die Schadenersatzzahlungen des Geschäftsführers im gegenständlichen Fall zum Abzug als Werbungskosten berechtigen.


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Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.