Posted: 15 Nov. 2019 5 min. read

STEUERREFORMGESETZ 2020: ANPASSUNGEN BEI DER BERECHNUNG DER NOVA, KFZ-STEUER UND VERSICHERUNGSSTEUER

Am 19.9.2019 beschloss der Nationalrat das Steuerreformgesetz 2020, mit welchem auch das Versicherungssteuergesetz sowie das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) Änderungen erfahren haben. Die seit 2017 geltende Rechtslage, wonach zur Berechnung der NoVA der CO2-Ausstoß heranzuziehen ist, wird ab 2020 in zweifacher Hinsicht geändert. Einerseits wurde hinsichtlich des CO2-Ausstoßwertes vom NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren umgestellt und andererseits wurde die Berechnungsformel für den Steuersatz der NoVA geändert. Zusätzlich wird die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kfz-Steuer um eine emissionsbezogene Komponente erweitert.
 

NoVA aktuell

Für die Ermittlung der NoVA bei Kraftfahrzeugen ist aktuell und auch zukünftig unverändert der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen. Der Maximalsteuersatz der aktuellen Berechnungsformel beträgt 32%, wobei für CO2-Emissionen über 250g/km ein zusätzlich zu bezahlender Betrag von EUR 20 pro g/km vorgesehen ist. Das bisherige Testverfahren (NEFZ) zur Ermittlung der Schadstoffemissionen wurde bereits vor Jahren als veraltet erachtet, da die Durchschnittsprofile aufgrund der Annahme einer sparsamen Fahrweise oftmals nicht mit den Nutzungsprofilen der Fahrer übereinstimmten.Seit 2017 erfolgte eine stufenweise Umstellung auf das neue Messverfahren nach WLTP, um realistischere Ergebnisse bei der Berechnung des Kraftstoffverbrauches zu erhalten. Ab 1.9..2018 neu zugelassene Fahrzeuge mussten bereits den korrelierte NEFZ-Wert ausweisen – dieser wird noch bis 31. Dezember 2019 als Basis für die Besteuerung herangezogen. Im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen ist für Krafträder bis Ende des Jahres 2019 die NoVA noch anhand des Hubraums zu berechnen.
 

NoVA ab 1.1.2020

Ab 1.1.2020 ist die NoVA folgendermaßen zu berechnen: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5. Davon wird ein Betrag von EUR 350 (zuvor EUR 300) in Abzug gebracht. Der Höchststeuersatz bleibt bei 32%, wobei für das Überschreiten der CO2-Emissionen-Grenze von nunmehr 275g/km neu ein zusätzlicher Betrag iHv EUR 40 zu entrichten ist. Durch die neue Berechnungsformel bzw den erhöhten Abzugsbetrag soll gewährleistet werden, dass trotz des Schadstoffemissionsermittlungsverfahrens (WLTP), das NoVA-Aufkommen gleichbleibt. Ab Jänner 2020 sind ausschließlich die Werte laut WLTP-Prüfverfahren maßgeblich, welche aufgrund geänderter Prüfungsparameter zu höheren Emissionswerten führen. Eine maßgebliche Änderung ist auch für Krafträder vorgesehen, da nunmehr nicht mehr der Hubraum, sondern der CO2-Emissionswert als Basis für die Berechnung der NoVA heranzuziehen ist.

Beginnend ab Jänner 2021 wird der Wert 115 in der Berechnungsformel für Kraftfahrzeuge zudem jährlich um einen Wert von 3 abgesenkt. Dies soll als Anpassung an technologische Entwicklung bzw als Vorgabe für ökologische und soziale Zielsetzung dienen.
 

Anwendung und Übergangsbestimmungen

Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle jene Tatbestände des NoVAGs Anwendung, die ab dem 1.1.2020 bewirkt werden. Als Übergangsregelung wird zudem vorgesehen, dass für einen vor dem 1.12..2019 unwiderruflich und schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag, aufgrund dessen eine Lieferung bzw ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt, die alte Rechtslage angewendet werden kann. Für ein Kraftfahrzeug, welches vor dem 1.1.2020 im EU-Ausland zugelassen wurde, ist auch weiterhin die alte NoVA-Berechnungsformel bei Import nach Österreich anwendbar.. Aufgrund der neuen Rechtslage, den Übergangsbestimmungen sowie den zukünftig immer wieder sich ändernden Formelwerten empfiehlt es sich, die bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges verwendete Berechnungsformel evident zu halten.
 

Versicherungssteuer und Kfz-Steuer

Zusätzlich zur neuen Berechnung der NoVA werden auch die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kfz-Steuer grundlegend geändert. Für Kraftfahrzeuge mit Zulassung ab 1.10.2020 und einem maximal zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen wird neu für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer – neben der Leistung des Verbrennungsmotors – auch das Ausmaß der CO2-Emissionen in g/km berücksichtigt. Für davor zugelassene Kfz bleibt hingegen die Berechnung auf Basis der Motorleistung bestehen.



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Ihr Kontakt

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Mag. Madeleine Grünsteidl, LL.B. (WU), LL.M. (NYU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Madeleine Grünsteidl ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, in der Beratung von Privatpersonen (Private Clients) sowie Körperschaften und im internationalen Steuerrecht. Zudem ist sie spezialisiert auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz. Sie ist regelmäßig als Fachautorin und Fachvortragende tätig.