Mit dem Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; siehe dazu unseren Tax & Legal News Beitrag vom 27.9.2019) wurden auch die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung (Exit Tax) bei Einbringungen in Art III des Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) wie folgt geändert.
Für den Fall einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung wurde die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung bei Einbringungen in Reaktion auf die Rechtsprechung des VwGH (vom 18.10.2018, Ro 2016/15/0032) dahingehend präzisiert, dass eine teilweise Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich nun explizit eine Wegzugsbesteuerung auslöst. Außerdem wurde eine der Interpretation der Finanzverwaltung entsprechende – im UmgrStG aber so bisher nicht verankerte– Definition des Tatbestands „teilweise Einschränkung des Besteuerungsrechts“ ergänzt. Eine teilweise Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik liegt dann vor, wenn bei Einbringung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen durch natürliche Personen das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird.
An den bereits mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 normierten Rechtsfolgen einer derartigen teilweisen Einschränkung des Besteuerungsrechts (steuerwirksame Neubewertung mit Option zur Ratenzahlung der Steuerschuld im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten) hat sich dadurch nichts geändert (siehe dazu UmgrStR Rz 860d idF WE 2018 mit Beispiel).
Für den Fall einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich an nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen im Verhältnis zu einem EU/EWR-Staat wurde entsprechend den Regelungen zur Wegzugsbesteuerung für Kapitalvermögen nach allgemeinem Einkommensteuerrecht eine Option zur Nichtfestsetzung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung verankert. Die neue Regelung ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Der Anwendungsbereich des Sonderregimes Anteilstausch (vgl UmgrStR Rz 860h idF WE 2018) wurde in Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (22.3.2018, C-327/16, Marc Jacob, und C-421/16, Marc Lassusvom) erweitert und erfasst nun auch die Einbringung von zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen durch natürliche Personen in EU/EWR-Staaten. Kommt es dabei zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu einem EU/EWR Staat, hat die Einbringende natürliche Person (so wie bei der Einbringung von nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile) eine Option zur Nichtfestsetzung der Nichtfestsetzung der Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung. Die neue Regelung ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Martin Six ist Steuerberater bei Deloitte Österreich in Wien und spezialisiert auf Umgründungsberatung und -management. Sein Anliegen ist es, unsere Klient:innen kompetent und effizient bei der Planung und dem Management von nationalen und internationalen Reorganisationsprojekten zu unterstützen.