Posted: 14 Oct. 2019 6 min. read

TRANSFER PRICING RULINGS IM EU AUSLAND – EIN BLICK ÜBER DEN TELLERRAND

Kürzlich kam es in zwei EU Mitgliedstaaten zu interessanten Entscheidungen im Bereich der Verrechnungspreise. Sowohl in Schweden als auch in Spanien ging es ua um die Anwendung eines mehrjährigen Betrachtungszeitraumes für die Überprüfung der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen.
 

Sachverhalt Schweden

Das schwedische Unternehmen X AB verkaufte im Jahr 2007 Produkte iZm mit ihrer Marke von Schweden an eine US-amerikanische Tochtergesellschaft. Laut Local File wandte die X AB die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) zur Bepreisung der Transaktion an und gab an, dass innerhalb des Betrachtungszeitraums 2005 bis 2007 die Operating Margin der US-Tochter oberhalb des oberen Quartils (aber unterhalb des Maximums) der Benchmarkingstudie lag. Die schwedische Steuerbehörde korrigierte daher das zu versteuernde Einkommen von X AB für das Geschäftsjahr 2007 mit der Begründung, dass die X AB die an ihre US-Tochter verkauften Produkte zu niedrig bewertet habe.
 

Entscheidung des schwedischen Höchstgerichts

Im Rahmen des Rechtsstreits zwischen der X AB und der schwedischen Steuerbehörde wurden ua folgende Fragen aufgeworfen:

  • Kann anhand einer mehrjährigen Analyse die Fremdüblichkeit der zu prüfenden Transaktion bestimmt werden?
  • Kann das gesamte Spektrum einer Benchmarkingstudie oder nur der Bereich zwischen dem unteren und oberen Quartil herangezogen werden?

Zur ersten Frage führte das Höchstgericht aus, dass ein mehrjähriger Betrachtungszeitraum grundsätzlich angewen-det werden kann, dass dabei aber eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Bezüglich der zweiten Frage ist auf die erhöhte Beweislast in supplementary taxation cases in Schweden hinzuweisen. Dabei muss die schwedische Steuerbehörde nachweisen, dass der angewandte Verrechnungspreis nicht jenem entspricht, der von unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wäre. Da die schwedische Steuerbehörde nicht nachweisen konnte, dass ein Verrechnungspreis außerhalb der interquartilen Bandbreite (aber innerhalb der vollen Bandbreite) per se unangemessen ist, entschied das schwedische Gericht zugunsten der X AB.
 

Sachverhalt Spanien

Ebenfalls in 2007 wendete das spanische Unternehmen A S.L. die TNMM als Methode zur fremdüblichen Beprei-sung in einer ihrer Tochtergesellschaften an. Dabei führte die A S.L. eine Benchmarkingstudie für den Betrachtungs-zeitraum 2003-2005 durch und identifizierte auf Grundlage der nachfolgenden Daten eine interquartile Bandbreite von 2,1%-7,6%:

Zudem errechnete die A S.L. auf Basis der Ergebnisse ihrer Tochtergesellschaft die jeweiligen Return on Sales für die Jahre 2006-2008 und berechnete daraus den Durchschnittswert im gesamten Betrachtungszeitraum:

Aufgrund der vorliegenden Daten passte die spanische Steuerbehörde die Operating Margin in 2007 und 2008 auf den Median an. Für 2007 war die Begründung, dass die Operating Margin nicht innerhalb der interquartilen Bandbreite lag; in 2008 lag die Operating Margin zwar innerhalb dieses Bereiches, aber (deutlich) unterhalb des Medians.

Dem entgegnete die A S.L., dass bei einer mehrjährigen Betrachtung die Marge im Durchschnitt bei 2,22% und damit im Schnitt innerhalb des Interquartilsbereichs sei und somit weder für 2007 noch für 2008 Anpassungen erforderlich gewesen wären.
 

Entscheidung des spanischen Höchstgerichts

Das spanische Gericht bestätigte den Standpunkt der erstinstanzli-chen Entscheidung in der Hinsicht, dass ein mehrjähriger Betrachtungszeitraum angewendet werden kann, allerdings die Operating Margin jährlich auf stand alone Basis mit der interquartilen Bandbreite abzugleichen sei. Das Gericht befand die Anpassung der Operating Margin im Jahr 2007 daher grundsätzlich als sachgerecht, jedoch nur bis zum unteren Quartil und nicht bis zum Median; eine Anpassung auf den Median wäre nur dann vorzunehmen, wenn es Mängel hinsichtlich der Vergleichbarkeit gäbe. Da diese bei der A. S.L. nicht vorlagen, reichte eine Anpassung zum unteren Quartil. Des Weiteren war eine Anpassung in 2008 nicht erforderlich, da die Operating Margin innerhalb der interquartilen Bandbreite lag.
 

Mögliche Schlussfolgerungen für Österreich

Zurück in Österreich stellt sich die Frage, ob es auf Grundlage der derzeitigen Rechtslage (bzw der aktuellen Verwaltungspraxis) zu gleichen Entscheidungen gekommen wäre. In den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien wird festgehalten, dass „es (…) in der Regel nicht zu beanstanden sein [wird], wenn die vom geprüften Unternehmen tatsächlich erzielte Marge ausnahmsweise in einem Jahr geringfügig außerhalb der durch die Datenbankstudie steu-erlich anerkannte Bandbreite fällt, wenn die erzielte Marge im Mehrjahresschnitt innerhalb dieser Bandbreite liegt“. Somit wäre basierend auf dieser Grundlage, eine geringfügig abweichende Marge fremdüblich, wenn die mehrjährige Betrachtung innerhalb der Bandbreite liegt. Wäre somit ein ähnlich gelagerter Fall, wie der der spanischen A S.L. in Österreich zu beurteilen, würde wohl bereits im Rahmen einer etwaigen Betriebsprüfung – bei Anwendung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien– von der österreichischen Finanzverwaltung die Fremdüblichkeit der Bepreisung nicht beanstandet.

Hinsichtlich der Anpassung zum Median halten die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien fest, dass bei sachgerechter Anwendung einer der Verrechnungspreismethoden jeder Preis innerhalb des Bandbreite steuerlich anzuerkennen ist. Liegt der vom Steuerpflichtigen angesetzte Preis allerdings außerhalb der Bandbreite, hat eine Anpassung zum Median zu erfolgen. Demnach wird die vom spanischen Höchstgericht vorgenommene Anpassung zum unteren Quartil aktuell nicht von der Finanzverwaltung in Österreich gestützt; da jedoch die OECD Verrechnungsgrundsätze keine Hinweise auf die notwendigerweise vorzunehmende Anpassung auf den Median beinhalten, wäre eine ähnlich gelagerte Entscheidung auch in Österreich denkbar.


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Claudia Synek, LL.M. (WU), BSc (WU)

Claudia Synek, LL.M. (WU), BSc (WU)

Assistant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Claudia Synek ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung von Deloitte Wien. Neben der laufenden steuerlichen Beratung nationaler und internationaler Unternehmen unterstützt sie multinational agierende Unternehmen bei verrechnungspreisspezifischen Fragestellungen.