Posted: 04 Dec. 2019 8 min. read

ÜBERBLICK ZU UMSATZSTEUERLICHEN NEUERUNGEN DURCH STEUERREFORMGESETZ 2020 UND ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2020

Am 19. Oktober 2019 wurden im Nationalrat sowohl das Steuerreformgesetz 2020 als auch das Abgabenänderungsgesetz 2020 beschlossen. Die wesentlichen Änderungen die Umsatzsteuer betreffend finden Sie in der Folge.
 

Steuerreformgesetz 2020

Quick Fixes
Da die Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wurden auf EU Ebene vorerst kurzfristige Maßnahmen für die folgenden Kernbereiche festgelegt (die sogenannten „Quick Fixes“):

  • Einheitliche Vereinfachungsregelung betreffend Konsignationslager
  • Einheitliche Zuordnung der bewegten Lieferung, wenn der Zwischenhändler den Transport organisiert
  • Materielle Voraussetzungen betreffend innergemeinschaftliche Lieferungen (Mitteilung der UID Nummer des Erwerbers sowie Abgabe der Zusammenfassenden Meldung)

Die genannten Regelungen wurden in das Steuerreformgesetz 2020 mit Wirkung ab 1.1.2020 aufgenommen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die MwSt-DVO Regelungen betreffend Transportnachweise für die Befreiung von innergemeinschaftliche Lieferungen enthält. Eine Umsetzung dieses Quick Fixes in nationales Recht ist aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung nicht notwendig.

Kleinunternehmer
Die Umsätze von Kleinunternehmer fallen bis zur Überschreitung einer bestimmten Grenze unter eine Umsatzsteuerbefreiung (sofern keine Option zur Steuerpflicht ausgeübt worden ist). Diese Grenze wurde von EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht.

Elektronische Publikationen
Für elektronische Publikationen wie z.B. Bücher sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, ist ab 1.1.2020 der reduzierte Steuersatz von 10 % anwendbar. Zuvor unterlagen elektronische Publikationen grundsätzlich dem Normalsteuersatz.

Krafträder
Derzeit ist der Vorsteuerabzug nur für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zulässig. Diese Bestimmung ist ab 2020 auch für Krafträder einschlägig.
 

Abgabenänderungsgesetz 2020

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 wurden insbesondere Regelungen das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel betreffend umgesetzt. Nachfolgend werden die wichtigsten Eckpunkte zusammengefasst.

Aufzeichnungs- und Haftungsbestimmungen für elektronische Schnittstellen
Wenn ein Unternehmer, der nicht selbst Steuerschuldner ist, bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland mittels einer elektronischen Schnittstelle wie z.B. durch einen Marktplatz unterstützt, muss dieser Unternehmer Aufzeichnungen über diese Umsätze führen. Wenn diese Unternehmer nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass für die aufgezeichneten Umsätze die Umsatzsteuer abgeführt wird, haften sie selbst für die Steuer. Die genannten Regelungen gelten ab 1.1.2020.

Änderungen für elektronische Schnittstellen mit Wirkung ab 1.1.2021
Unternehmer, die Umsätze durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, sollen so behandelt werden, als ob sie die Gegenstände erst im eigenem Namen vom Lieferer gekauft und anschließend selbst an den Endverbraucher (Nichtunternehmer) geliefert hätten. Dies gilt einerseits für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Einzelwert der Waren je Sendung EUR 150 nicht übersteigt,und für Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer. Für diese für Umsatzsteuerzwecke fingierte Reihengeschäfte gelten spezielle Regelungen zur Bestimmung des Lieferorts und zur Zuordnung der bewegten Lieferung.

Erweiterung des Anwendungsbereichs des MOSS
Derzeit bestehen Sonderregelungen für Drittlandsunternehmer bzw. im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen, im Hinblick auf die Erklärungs- und Abfuhrverpflichtung von Umsatzsteuer. Diese Regelung soll auf die folgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgedehnt werden:

  • Andere Dienstleistungen als Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endkunden
  • Innergemeinschaftlicher Versandhandel
  • Einfuhr-Versandhandel


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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.