Der 30.9. ist im Bereich Steuern und Rechnungswesen ein bedeutender Stichtag. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Themen geben, die bis dahin erledigt sein müssen.
Bis 30.9. können noch Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die Vorauszahlungen im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des aktuellen Jahres zu hoch ausfallen. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (zB durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung für das heurige Jahr). Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.
Noch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer für das Jahr 2018 unterliegen ab 1.10. der sogenannten Anspruchsverzinsung. Der aktuell anwendbare Zinssatz beträgt 1,38%. Zinsen unter EUR 50 werden nicht festgesetzt. Abhängig von der Höhe der Nachzahlung verlängert sich die Frist bis zur Festsetzung von Zinsen daher faktisch. Kommt es zB zu einer Körperschaftsteuernachzahlung von EUR 10.000,-, so würde diese zu jährlichen Zinsen von EUR 138,- führen. Bis zu Erreichung der EUR 50,- Grenze wären in diesem Fall also noch gut vier Monate Zeit.
Ist mit einer Nachzahlung zu rechnen, so kann bis 30.9. eine Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachforderung auf das Finanzamtskonto geleistete werden. Hier ist unbedingt auf die richtige Verrechnungsweisung zu achten, damit das Finanzamt die Anzahlung auch korrekt auf die Steuernachzahlung anrechnet („E 1-12/2018“ für Nachzahlungen an Einkommensteuer und „K 1-12/2018“ für Nachzahlungen an Körperschaftsteuer).
Mit 30.9. endet auch die Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12. beim Firmenbuch. Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) sowie gewisse Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) müssen ihren Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenlegen. Andernfalls drohen empfindliche Strafen, die vom Firmenbuchgericht automationsunterstützt sowohl gegen die Gesellschaft als auch persönlich gegen den bzw die Geschäftsführer verhängt werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. Achtung: die Strafen werden pro vertretungsbefugter Person festgesetzt, dh verfügt eine GmbH zB über drei Geschäftsführer, so werden die Strafen vier Mal (einmal gegen die GmbH und je einmal pro Geschäftsführer) festgesetzt.
Für Umgründungen (Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen, etc.) besteht ebenso eine Frist von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Die Anmeldung einer Umgründung mit Stichtag 31.12.2018 beim Firmenbuch bzw. Finanzamt muss daher bis spätestens Montag, 30.9.2019 erfolgen.
Rückerstattung ausländischer Vorsteuer.
Sind im Jahr 2018 ausländische Vorsteuern (zB anlässlich von Dienstreisen, Messebesuchen, etc) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.9. des Folgejahres zur Rückerstattung beantragt werden. Der Antrag auf Rückerstattung erfolgt mittlerweile bequem über FinanzOnline.
Zum 30.9. ergibt sich in vielen Bereichen Handlungsbedarf. Eine rechtzeitige Planung bzw Erledigung von offenen Punkten kann viel Stress und Geld sparen.
Christoph Hofer ist Director in der Steuerberatung bei Deloitte in Salzburg. Als Steuerberater liegen seine Schwerpunkte im Bereich Steuer-Compliance von Kapitalgesellschaften. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und der Vereinsbesteuerung. Er verfügt über Erfahrung in der Beratung von Familienunternehmen und Vereinen.