Am 25.7.2019 hat die Europäische Kommission mit einem Mahnschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich zur Umsetzung der in der ATAD (Anti-Tax Avoidance Directive) vorgesehenen Zinsschranke eingeleitet. In diesem wird Österreich aufgefordert, die zur Bekämpfung von Steuervermeidung vorgesehene Zinsschranke binnen zwei Monaten umzusetzen.
Entgegen der Ansicht Österreichs, sieht die Europäische Kommission in der bisher bestehenden nationalen Zinsabzugsbeschränkung gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG keine gleichermaßen wirksame Maßnahme und verwehrte folglich Ende 2018 den potentiellen Aufschub der Umsetzung bis 1.1.2024. Aus Sicht der EU Kommission befindet sich Österreich demzufolge seit 1.1.2019 mit der Umsetzung der ATAD Zinsschranke ins nationale Recht in Verzug.
Basierend auf den von der OECD erarbeiteten Anti-BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Maßnahmen wurde im Juli 2016 von der EU die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD) erlassen, die alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer Zinsschranke in nationales Recht verpflichtet. Ziel dieser Zinsschranke ist es, Gewinnverschiebungen in Form von überhöhte Zinszahlungen innerhalb von Unternehmensgruppen zu vermeiden, indem die Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Zinsaufwendungen zwingend auf einen bestimmten Prozentsatz des Betriebsergebnisses beschränkt wird.
Genauer gesagt, beschränkt die ATAD den Abzug von überschüssigen Fremdkapitalkosten (= Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen) auf maximal 30% des hierfür eigens definierten EBITDA. Zu den erfassten Fremdkapitalkosten zählen nicht nur Zinsen für interne Konzerndarlehen, sondern jegliche Zinsaufwendungen unabhängig davon, ob diese an Gesellschafter, verbundene Unternehmen, national oder grenzüberschreitend geleistet werden (zB sind auch per se unverdächtige Finanzierung durch Dritte wie bspw Bankdarlehen erfasst). Hoch fremdfinanzierte Unternehmen sollen somit ihre steuerlichen Gewinne nicht mit überhöhten Fremdkapitalkosten mindern und damit eine Senkung der Steuerlast erzielen können. Vielmehr soll ein Anreiz geschaffen werden, die entstehenden Fremdkapitalkosten anhand des Wertschöpfungsbeitrages der jeweiligen Gesellschaften zu verteilen.
Die EU Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Vielzahl an Wahlrechten ein, die einen Fremdkapitalzinsenabzug dennoch ermöglichen können und zugunsten einer standortfreundlichen Umsetzung von Österreich größtmöglich ausgenutzt werden sollten:
Last but not least kann auf branchenspezifische Gegebenheiten Rücksicht genommen werden: Sollte das Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtkapital einer Konzerngesellschaft jenem auf Konzernebene entsprechen, so besteht die Möglichkeit den Abzug in voller Höhe in Form einer Konzern-Eigenkapital-Escape-Klausel zuzulassen. Für höher verschuldete Konzerne kann alternativ mit einer Konzern-EBITDA-Escape-Klausel ein über die Grundregel hinausgehender Fremdkapitalabzug, allerdings auf Basis einer komplexeren Berechnungsmethode, ermöglicht werden.
Mit Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat die EU ein deutliches Zeichen für die Dringlichkeit der Umsetzung der Zinsschranke in das nationale Recht gesetzt. Kommt Österreich der Aufforderung nicht binnen der vorgegebenen Frist nach, kann die EU Kommission eine zweite mit Gründen versehene Stellungnahme versenden. Erfolgt nach erneuter Zwei-Monatsfrist noch immer keine Umsetzung, kann in weiterer Folge der EuGH mit dem Fall befasst werden.
Wie die genaue Umsetzung der ATAD Zinsschranke in das österreichische Recht erfolgen wird, ist bisher unklar, insbesondere welche Ausnahmeregelungen der österreichische Gesetzgeber in Anspruch nehmen wird. Eine zeitnahe Umsetzung und Veröffentlichungen von Entwürfen mit genügend Vorlaufzeit, ebenso wie eine großzügige Inanspruchnahme der diversen Wahlrechte in Hinblick auf den wirtschaftspolitischen Standort Österreichs, wäre jedenfalls wünschenswert.
Katja Thenmaier ist in der Steuerberatung bei Deloitte Wien beschäftigt. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich der vorwiegenden nationalen Steuercompliance und von Konzernen, Unternehmensgruppen als auch Einzelunternehmen.