Die Gruppenbesteuerung ermöglicht den Ausgleich von positiven und negativen Ergebnissen der in diese steuerliche Integration einbezogenen Gesellschaften. Eine Konsolidierung findet auf Ebene der integrierenden Gesellschaft (Gruppenträger) statt. Der EuGH beschäftigte sich in seinem Urteil vom 14.5.2020 mit der horizontalen Gruppenbildung von gebietsansässigen Schwestergesellschaften einer gebietsfremden Muttergesellschaft.
Mit Beginn des Jahres 2008 wurde eine vertikale steuerlich integrierte Gruppe mit der luxemburgischen B, Tochtergesellschaft der französischen A, in der Rolle des Gruppenträgers gebildet. C und D, ebenfalls luxemburgische Tochtergesellschaften der A, wollten sich im Jahr 2014, rückwirkend für das Jahr 2013, mit B zu einer horizontalen steuerlich integrierten Gruppe zusammenschließen. Eine horizontale Gruppenbildung war zu diesem Zeitpunkt nicht vom Gesetz gedeckt. Der Gruppenantrag wurde mangels Erfüllung der Voraussetzungen vom Finanzamt abgewiesen. Dieser hätte vor dem Ende des ersten Wirtschaftsjahres jenes Zeitraums gestellt werden müssen, für den die Gruppe hätte beantragt werden sollen. Das luxemburgische Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung für das Jahr 2013, sah jedoch die Klage für das Steuerjahr 2014 als begründet an. Sowohl die drei Schwestergesellschaften (betreffend 2013) als auch das zuständige Finanzamt (betreffend 2014) hatten Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der luxemburgische Verwaltungsgerichtshof legte in der Folge dem EuGH die folgenden Auslegungsfragen vor.
Eine vertikale steuerliche Gruppe zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und deren gebietsansässigen Tochtergesellschaften zu erlauben, während eine horizontale steuerliche Gruppe zwischen gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Muttergesellschaft ausgeschlossen wird, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit. Eine gebietsansässige Muttergesellschaft hätte im Unterschied zu einer gebietsfremden den Vorteil, noch nicht integrierte Gesellschaften einer bereits bestehenden vertikalen steuerlich integrierten Gruppe „anzuhängen“. Zudem könnte sie selbst als Gruppenträger auftreten und so eine Konsolidierung der Ergebnisse der Tochtergesellschaften herbeiführen. Eine derartige Alternativmöglichkeit böte sich gebietsfremden Muttergesellschaften nicht.
Die Verpflichtung, eine bestehende vertikale steuerliche Gruppe aufzulösen, um eine horizontale steuerlich integrierte Gruppe bilden zu können, trifft ausschließlich Gruppen einer gebietsfremden Muttergesellschaft und verstößt somit gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Auflösung einer steuerlich integrierten Gruppe vor Ablauf der Mindestdauer führt zur individuellen Berichtigung der Besteuerung. Eine gebietsansässige Muttergesellschaft könnte die vorzeitige Auflösung einer bestehenden steuerlichen Gruppe umgehen, indem sie die bisher noch nicht einbezogenen Tochtergesellschaften in die bestehende vertikale steuerlich integrierte Gruppe aufnimm.
Allerdings scheiterte die Gruppenbildung im Anlassfall aufgrund des verspäteten Antrags. Einen entsprechenden Antrag fristgerecht einzubringen wäre der klagenden Partei laut EuGH nicht nur möglich, sondern darüber hinaus auch zuzumuten gewesen. Somit habe das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass eine horizontale steuerliche Gruppe erst ab dem Steuerjahr 2014 die Voraussetzungen erfüllt.
Die fehlende Möglichkeit zur horizontalen Gruppenbildung ist nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Selbiges gilt für die Verpflichtung, eine bestehende Gruppe aufzulösen, um der integrierenden Gesellschaft die Bildung einer horizontalen Gruppe zu ermöglichen, soweit die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften ausschließlich Gruppen einer gebietsfremden Muttergesellschaft betreffen. Obgleich eine erfolgreiche Antragsstellung angesichts der nationalen Rechtsvorschriften wenig erfolgsversprechend scheint, so ist eine rechtzeitige Antragsstellung in einem solchen Fall weder mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden, noch stellt diese einen Fall objektiver Unmöglichkeit dar, weshalb dem Antragssteller eine solche zugemutet werden kann.
Eine horizontale steuerliche Integration ist auch in der österreichischen Gruppenbesteuerung nicht vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der österreichische Gesetzesgeber hierauf reagieren wir.
Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.