Posted: 16 Apr. 2020 5 min. read

ABGABENBEFREIUNGEN IZM ATEMSCHUTZMASKEN UND SCHUTZAUSRÜSTUNGEN

Umsatzsteuerbefreiung auf Atemschutzmasken

In den letzten Wochen wurden die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 schrittweise erweitert. Seit 14.4.2020 besteht nunmehr die Pflicht, in allen Geschäften, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie gegebenenfalls am Arbeitsplatz – nach Absprache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und Berücksichtigung der jeweiligen Umstände – eine Atemschutzmaske (sogenannte Mund-Nasen-Schutzmaske) zu tragen.

Diese Ausweitung der Maskenpflicht führt naturgemäß zu einem höheren Bedarf an Atemschutzmasken. Um die Atemschutzmasken so günstig als möglich zur Verfügung stellen zu können, wurde nun durch den Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, dass diese Atemschutzmasken vorübergehend von der Umsatzsteuer befreit werden. Bislang unterlagen Atemschutzmasken der Umsatzsteuer und waren mit einem Steuersatz von 20% zu versteuern.

Das bedeutet, dass Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13.4.2020 und vor dem 1.8.2020 ausgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit werden. Der betreffende Gesetzesentwurf wird zurzeit ausgearbeitet und es ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen. Um nachträgliche Rechnungskorrekturen sowie Umsatzsteuerrückforderungen zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage darauf hingewiesen, dass der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits jetzt im Kassensystem zu hinterlegen und zu verrechnen ist.

Sobald das Gesetz beschlossen wurde, werden wir Sie natürlich entsprechend informieren.
 

Abgabenbefreiung beim Import von Schutzausrüstung

Das Zollrecht der EU sieht die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Dies kann von staatlichen Organisationen, Gebietskörperschaften oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege (wie Rotes Kreuz, Caritas, etc) als Begünstigte genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, der am 3.4.2020 gefasst wurde. Aufgrund der vorliegenden Situation ist mittlerweile die gesamte Bevölkerung Österreichs als Opfer der Katastrophe in Zusammenhang mit COVID-19 anzusehen.

Auf Basis des Beschlusses der Europäischen Kommission können Waren aller Art (zB Schutzmasken, Schutzanzüge, Beatmungsmaschinen, etc), die im Zeitraum von 30.1.2020 bis 31.7.2020 von begünstigten Organisationen aus Drittländern in die EU importiert und unentgeltlich Opfern von Katastrophen zur Verfügung gestellt werden, abgabenbefreit (ohne Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) eingeführt werden. Um diese Abgabenbefreiung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Waren in Österreich nutzen zu können, muss eine Zollanmeldung mit spezieller Codierung elektronisch abgegeben werden.

Auch diesbezüglich werden wir Sie bei weiteren Änderungen entsprechend informieren.


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Viktoria Schlögl, M.A.

Viktoria Schlögl, M.A.

Director BPS | Deloitte Österreich

Viktoria Schlögl, Steuerberaterin und diplomierte Personalverrechnerin, ist als Senior Manager bei Deloitte beschäftigt. Sie ist Teamleiterin des BPS Payroll Project & Contract Personnel-Teams und betreut regelmäßig Projekte zu unterschiedlichen Fragestellungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts.