Posted: 10 Apr. 2020 7 min. read

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG ZUR GMBH

Im vergangenen Jahr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) mehrere Fragestellungen im Zusammenhang mit der GmbH aufgegriffen und bestätigt. Im Folgenden sollen die jeweiligen Themengebiete und die entsprechenden OGH-Entscheidungen kurz dargestellt werden.
 

Parteistellung eines GmbH-Gesellschafters im Firmenbuchverfahren

(OGH vom 24.9.2019, 6 Ob 163/19t)

Im konkreten Fall ging es um die Eintragung der Liquidation einer GmbH in das Firmenbuch. Die Generalversammlung der GmbH hatte einen Auflösungsbeschluss gefasst und der Liquidator hatte die Liquidation zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet, welche das Firmenbuch antragsgemäß vornahm. Gegen den entsprechenden Eintragungsbeschluss des Firmenbuchs wehrte sich in Folge ein Gesellschafter mittels Rekurs, da er den zugrundeliegenden Auflösungsbeschluss der Generalversammlung für fehlerhaft hielt. Das Rekursgericht wies den Rekurs jedoch mit der Begründung zurück, dass der Gesellschafter nicht Partei des Firmenbuchverfahrens sei und daher keine Rechtsmittellegitimation habe. Dagegen erhob der Gesellschafter Revisionsrekurs vor dem OGH.

Der OGH bestätigte nun, dass einem Gesellschafter nur dann Parteistellung im Firmenbuchverfahren zukomme, wenn dessen firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt ist. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter und somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht (etwa auch im Falle einer amtswegigen Löschung der GmbH). Die Eintragung auf Basis eines allenfalls rechtsunwirksam zustande gekommenen Gesellschafterbeschlusses berühre die firmenbuchrechtliche Rechtssphäre eines Gesellschafters jedenfalls nicht.
 

Wirksamkeit eines mündlichen Rücktritts eines GmbH-Geschäftsführers

(OGH vom 24.10.2019, 6 Ob 128/19w)

Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit seine Funktion zurücklegen, wobei ein Rücktritt ohne wichtigen Grund erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird. Die Rücktrittserklärung kann formlos erfolgen und ist lediglich empfangsbedürftig. Eine mündliche Rücktrittserklärung in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung ist folglich wirksam.

Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden, wobei die entsprechende Eintragung nur deklarativ ist. Der Anmeldung ist ein Nachweis über das Erlöschen in beglaubigter Form beizugeben. Daher ist im Falle eines mündlich erklärten Rücktritts eine Beweisurkunde über die Rücktrittserklärung unter Angabe des Datums, an dem diese Erklärung von den Gesellschaftern empfangen wurde, zu verfassen. Ist der zurückgetretene Geschäftsführer für eine solche Beweisurkunde nicht greifbar, hat der anmeldende Geschäftsführer ersatzweise zu behaupten und zu bescheinigen, dass ein urkundlicher Nachweis nicht erbracht wer-den kann.

Der OGH spezifizierte nun, dass weder die Beweisurkunde noch eine allfällige Ersatzbehauptung in beglaubigter Form vorzulegen sei. Auch sei dem Firmenbuchgericht gegenüber lediglich zu behau-ten (nicht aber nachzuweisen), dass der Rücktritt von den Gesellschaftern angenommen wurde, da die Rücktrittserklärung empfangs-, nicht aber annahmebedürftig ist.
 

Betrügerische Krida bei vorsätzlicher Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

(OGH vom 7.11.2019, 12 Os 42/19x)

Der OGH hat jüngst wieder bestätigt, dass die vorsätzliche Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens durch einen GmbH-Geschäftsführer den Straftatbestand der betrügerischen Krida gemäß erfüllt. Die Rückzahlung eines solchen Darlehens schädige die Gläubiger der Gesellschaft, da dadurch eine nicht zur Recht bestehende Forderung beglichen und der Haftungsfond der Gläubiger entsprechend reduziert wird.

Weiters stellte der OGH klar, dass betrügerische Krida auch dann vorliege, wenn der Darlehensgeber erst nach der Darlehensgewährung Gesellschafter wird. Dies gelte selbst dann, wenn die Krise der Gesellschaft zwischen Darlehensgewährung und Beteiligungserwerb überwunden wurde. Das sogenannte Sanierungsprivileg sei nur dann anwendbar, wenn der Beteiligungserwerb in der Krise mit dem vorrangigen Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte und das Darlehen zu Sanierungszwecken im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts gewährt wurde.

Im Übrigen könne auch ein bloß faktischer Geschäftsführer den Tatbestand der betrügerischen Krida verwirklichen und sich entsprechend strafbar machen, indem er den (de iure) Geschäftsführer zur inkriminierten Darlehensrückzahlung veranlasst. Beim faktischen Geschäftsführer käme es folglich nicht darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.


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Mag. Johannes Well, LL.M.

Mag. Johannes Well, LL.M.

Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal

Johannes Well ist Rechtsanwalt bei Jank Weiler Operenyi RA | Deloitte Legal und Mitglied der Praxisgruppen Corporate/M&A und Private Clients. Er verfügt über mehr als 7 Jahre Berufserfahrung in der Beratung von Mandanten bei transaktions- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Privatstiftungen und Nachfolgeplanung.