Posted: 06 Apr. 2020 4 min. read

ANFORDERUNGEN AN DIE ORDNUNGSGEMÄSSE BEGRÜNDUNG BEI UNRICHTIGER ODER VERSPÄTETER Z

Überblick

Im Zuge der Umsetzung der von der EU vorgegebenen Quick Fixes im Rahmen des StRefG 2020 wurden ua zwei neue materielle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgenommen. Neben der UID-Nummer des Abnehmers ist seit 1.1.2020 auch die Abgabe einer korrekten und vollständigen Zusammenfassenden Meldung (ZM) eine materielle Voraussetzung. Werden die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht in Anspruch genommen werden und es ist mit Umsatzsteuer zu fakturieren.

Wird die ZM falsch oder verspätet abgegeben, kann jedoch trotzdem die Steuerfreiheit gewahrt werden, wenn der Unternehmer sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründet. Laut den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) liegt eine ordnungsgemäße Begründung beispielsweise dann vor, wenn im Falle einer Umgründung versehentlich die alte UID-Nummer des umgegründeten Erwerbers verwendet wurde.


Stellungnahme des BMF

Als Folge von Verhandlungen zwischen Funktionären des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) und des BMF hat das BMF in einem Schreiben an die KSW hierzu Stellung bezogen. Darin wird festgehalten, dass jedenfalls eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung iZm Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.


Fazit

Gem dem Schreiben des BMF wird die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe einer ZM als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen folglich nur in Fällen des Betrugs mit aller Strenge sanktioniert. Da die UStR vorerst unverändert bleiben und das Schreiben des BMF keine Rechtsqualität besitzt, bleibt ein gewisses Restrisiko bestehen. Laut BMF ist jedoch die Aufnahme einer Klarstellung im UStR-Wartungserlass 2020 geplant.


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Mag. (FH) Verena Gabler

Mag. (FH) Verena Gabler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.