Posted: 10 Aug. 2020 4 min. read

ANSATZ EINES NICHT ABNUTZBAREN FIRMENWERTÄHNLICHEN WIRTSCHAFTSGUTS IM RAHMEN DES ERWERBES EINES RAUCHFANGKEHRERBETRIEBES

In seinem Erkenntnis (13.11.2019, Ro 2018/13/0010) hatte der VwGH zu beurteilen, ob beim Erwerb eines Rauchfangkehrerbetriebes ein Teil des Firmenwertes als nicht abnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut zu behandeln ist.


Sachverhalt

Der Revisionswerber ist Rauchfangkehrermeister im Kehrgebiet X und betreut dort vier Ortschaften. Im Jahr 2010 erwarb er einen weiteren Rauchfangkehrerbetrieb im selben Kehrgebiet, wobei die Kunden des erworbenen Betriebes in vier anderen Ortschaften angesiedelt sind und dementsprechend ein neuer Kehrbereich erworben wurde. Im Zuge des Erwerbs des neuen Betriebes hat der Revisionswerber einen Firmenwert für die Übernahme des Kundenstocks angesetzt, welchen er zur Gänze auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren verteilte und dementsprechende Abschreibungen in den Einkommensteuererklärungen berücksichtigte.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass 25% des gesamten Kaufpreises des Rauchfangkehrerbetriebes Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares, immaterielles (firmenwertähnliches) Wirtschaftsgut darstellen. Als Begründung dafür wurde seitens der Finanzverwaltung angeführt, dass Rauchfangkehrer aufgrund der damals noch sehr umfassend geltenden gewerberechtlichen Bedarfsbeschränkung von Konkurrenz durch andere Rauchfangkehrer außerhalb des Kehrbezirkes weitestgehend abgeschirmt waren und diese geschützte Marktposition keinen Firmenwert, sondern ein nicht abnutzbares Recht darstellt. Es ist von einem defacto-Gebietsschutz auszugehen, da die Kunden aufgrund der begrenzten Auswahl und der damit verbundenen Mehrkosten eher selten zu einem Rauchfangkehrer in einem anderen Kehrbereich wechseln.

Der Revisionswerber entgegnete, dass er bereits vor dem Erwerb des zweiten Rauchfangkehrerbetriebes eine Konzession im selben Kehrgebiet besessen habe und die geschützte Marktposition somit bereits durch den Stammbetrieb gewährleistet war. Es wurde lediglich der Kundenstock erweitert und keine Konzession oder geschützte Marktposition erworben.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte im Ergebnis der Beurteilung des Finanzamts, da ein Rauchfangkehrerbetrieb insofern einen Existenzschutz bietet, als in einem Kehrgebiet zwar ein Mindestwettbewerb ermöglicht wird, weiterhin aber eine Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Gewerbeberechtigung vorgeschrieben ist. Gegen die Entscheidung des BFG erhob der Revisionswerber in weiterer Folge Revision an den VwGH.


Entscheidung des VwGH

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes und des BFG. Im Zusammenhang mit dem Ansatz eines nicht abnutzbaren firmenwertähnlichen Wirtschaftsgutes im Zuge des Erwerbes einer Konzession gibt es bereits eine Rechtsprechung des VwGH zu Apotheken. Eine Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke kann nur im Zusammenhang mit einer erfolgreichen umfangreichen Bedarfsprüfung erworben werden. Diese Prüfung bietet bestehenden Apotheken einen gewissen Schutz vor Konkurrenz. Der Existenzschutz einer Apotheke wird sich auch im Kaufpreis niederschlagen und zwar auch dann, wenn der Erwerber bereits vorher über die notwendige Konzession zum Betrieb der Apotheke verfügt hat. Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Apotheke ist nach Ansicht des VwGH auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dies insbesondere deshalb, da auch im Rahmen der Anmeldung eines Rauchfangkehrergewerbes eine Bedarfsprüfung vorgesehen ist, welche darauf abzielt bestehende Unternehmen vor Konkurrenz zu schützen und ihren Umsatz sichern soll. Die Möglichkeit der Kunden, zwischen den berechtigten Rauchfangkehrern zu wechseln, ändert nichts am bestehenden Gebietsschutz. Auch im Rahmen einer Apotheke dürfen die Kunden frei wählen, bei welcher Apotheke in einem Einzugsgebiet sie einkaufen wollen. Der Vorteil besteht ausschließlich darin, dass es nur eine beschränkte Anzahl von Apotheken bzw Rauchfangkehrern in einem gewissen Gebiet geben soll. Der Revisionswerber hatte ohne weitere Bedarfsprüfung einen weiteren Betrieb erworben, wodurch er vom Gebietsschutz profitierte und zusätzliche Konkurrenz verhindern konnte.


Fazit

Grundsätzlich gilt ein Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen, das sich bspw aus dem Kundenstock, dem guten Ruf, guten Geschäftsbeziehungen oder langjähriger Erfahrung ergibt. Es muss jedoch geprüft werden, ob bestimmte sogenannte „firmenwertähnliche“ Wirtschaftsgüter vorliegen, welche einen wesentlichen Bestandteil des Unternehmenswertes darstellen, wie bspw Rezepturen, Markenrechte oder – wie im vorliegenden Fall – bestimmte Konzessionen, welche  in weiterer Folge zu separieren und gesondert zu bewerten sind. 



Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.