Posted: 17 Aug. 2020 4 min. read

BETRIEBSAUSGABENABZUG AUCH BEI ZAHLUNGEN AN SCHEINFIRMEN MÖGLICH, SOFERN SORGFALTSPFLICHTEN ENTSPROCHEN WURDE!

Die Abgabenbehörde kann von Abgabepflichtigen verlangen, die Empfänger von abgesetzten Betriebsausgaben genau zu bezeichnen. Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Abzug dieser Betriebsausgaben zu versagen. Die Sorgfaltspflichten eines in der Baubranche tätigen Unternehmens bei der Empfängernennung dürfen nach jüngster Rechtsprechung des VwGH aber nicht überspannt werden.
 

Rechtslage

Beträge, die bei einem Abgabepflichtigen abgesetzt werden, sind grundsätzlich beim anderen Abgabepflichtigen (Zahlungsempfänger) zu versteuern. Zur Absicherung dieser spiegelbildlichen Erfassung kann die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen zur Bezeichnung des Empfängers der abgesetzten Beträge auffordern. Im Falle einer nicht ausreichenden Empfängernennung kommt es zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs.
 

Sachverhalt

Im Zuge einer Außenprüfung wurde bei einer im Baugewerbe tätigen GmbH festgestellt, dass Zahlungen an Subunternehmen erfolgten, die lediglich Scheinfirmen und nicht die tatsächlichen Zahlungsempfänger waren. Obwohl der Abgabenbehörde die wahren Machthaber der Subunternehmen bereits bekannt waren, hat diese die GmbH aufgefordert, die tatsächlichen Empfänger zu bezeichnen. Die GmbH kam dieser Aufforderung – dem Außenprüfer zufolge – jedoch nicht ausreichend nach. Dem hat die GmbH entgegengehalten, dass der gebotenen Sorgfalt sehr wohl entsprochen wurde. Neben der Einsicht ins Firmenbuch hat sich die GmbH auch Steuernummern, UID-Nummern, Gewerbescheine sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Abgabenbehörde und der Gebietskrankenkasse aushändigen lassen. Ferner wurden die persönlichen Dokumente der anwesenden Mitarbeiter der Subunternehmen vom Bauleiter laufend kontrolliert. Das Finanzamt beanstandete, dass von der GmbH der Firmensitz nicht inspiziert wurde um festzustellen, ob dort tatsächlich ein Unternehmen betrieben wird. Dem entgegnete die GmbH, dass es nicht branchenüblich sei, einen Lokalaugenschein hinsichtlich der Qualität des Firmensitzes vorzunehmen, bevor eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird. Die GmbH merkte weiters an, dass eine Empfängerbenennung für die Abgabenbehörde insbesondere dann nicht von Bedeutung sein könne, wenn ihr die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bereits bekannt waren.
 

Entscheidung des VwGH

Dem Steuerpflichtigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zur Empfängerbenennung erteilt werden.. Mit anderen Worten darf ein Auftrag zur Empfängerbenennung gar nicht erteilt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen – unverschuldet und unter der Voraussetzung, dass dieser seiner Sorgfaltspflicht entsprochen hat – nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge zu nennen und die Abgabenbehörde bereits weiß, dass es sich bei den durch den Abgabepflichtigen benannten Personen nicht um die tatsächlichen Empfänger handelt.

Die Tatsache, dass die GmbH nicht überprüft hat, ob das Subunternehmen seinen Sitz auch faktisch an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse hat und darüber hinaus überhaupt zur Erbringung der bestellten Leistungen imstande ist, kann – solange nicht dargelegt wird, inwieweit diese Feststellungen in der Baubranche üblich sind – nicht von Vorneherein als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. Allgemeine Aussagen, wonach das Baugewerbe eine Risikobranche sei, können derartige Feststellungen nach Ansicht des VwGH nicht ersetzen.
 

Fazit

Erkennt der Abgabepflichtige nicht, dass er bei der Auswahl seiner Subunternehmen an Scheinfirmen herangetreten ist, obwohl er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, so kann ihm der Betriebsausgabenabzug aufgrund fehlender Empfängernennung nicht versagt werden. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach den branchenüblichen Maßnahmen zur Überprüfung des Zahlungsempfängers.


Ihr Kontakt

Anna Roth, LL.M., BSc.

Anna Roth, LL.M., BSc.

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Anna Roth ist Berufsanwärterin in der Steuerberatung bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Abgabenverfahrensrecht und Rechtsmittelverfahren.