Posted: 16 Nov. 2020 3 min. read

BFG ZUM NACHWEIS DES GERINGEREN GEMEINEN GRUNDSTÜCKSWERTS

Werden Grundstücke von Todes wegen erworben, ist der Grundstückswert bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob der geringere ermittelte Grundstückswert auf Basis eines Schätzgutachtens eines Immobiliensachverständigen oder der nach der Grundstückswertverordnung ermittelte Grundstückswert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgeblich sei.
 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhielt im Erbweg die gegenständliche Liegenschaft und übermittelte auf Ersuchen des Finanzamts die Berechnung des Grundstückswerts anhand des Pauschalwertmodells gemäß Grundstückswertverordnung. Entsprechend dieser Berechnung setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass der auf Grundlage des Pauschalwertmodells berechnete Grundstückswert nicht als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, da sowohl der im Verlassenschaftsprotokoll ausgewiesene Wert, als auch ein möglicher Verkaufserlös um einiges niedriger wären. Zudem wurde dem Finanzamt eine neue Berechnung des Grundstückswerts von der Beschwerdeführerin vorgelegt. In der Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die ursprünglich übermittelte Grundstückswertberechnung fehlerfrei sei. Darüber hinaus liege dem Finanzamt kein geeigneter Nachweis über den gemeinen Wert der Liegenschaft vor. Dem Vorlageantrag an das BFG fügte die Beschwerdeführerin ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen bei, um den geringeren gemeinen Wert der Liegenschaft nachzuweisen.
 

Rechtsansicht des BFG

Erfolgt ein unentgeltlicher Erwerb eines Grundstücks, wie im gegenständlichen Fall im Erbweg, so ist als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Grundstückswert heranzuziehen. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass der gemeine Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Grundstückswertverordnung ermittelte Wert, ist der geringere Wert als Bemessungsgrundlage maßgeblich. Ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen kann als Nachweis dargelegt werden. Da laut BFG (8.4.2020, RV/7101949/2019) solch einem Gutachten aufgrund der zertifizierten Befähigung des Immobiliensachverständigen eine erhöhte Beweiskraft zukommt, hat der in jenem Schätzgutachten festgestellte Wert, die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit für sich. Es gilt die Beweislastumkehr. Das Finanzamt hat in diesem Fall den Nachweis zu erbringen, dass der festgesetzte Wert falsch sei. Im gegenständlichen Tatbestand wurde dem BFG vom Finanzamt kein Gegenbeweis vorgelegt. Daher wurde der Beschwerde stattgegeben und die Grunderwerbsteuer anhand des gemeinen Wertes laut Gutachten festgesetzt.
 

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im Zuge eines Schätzgutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen festgesetzte Grundstückswert als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen werden kann. Aufgrund einer gewissenhaften Beurteilung, zu dieser ein Immobiliensachverständiger durch seinen Eid verpflichtet ist, hat der festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit in sich und kann daher gegebenenfalls als Nachweis für das Bestehen eines geringeren Grundstückswerts herangezogen werden.


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