Posted: 14 Feb. 2020 6 min. read

Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind weder aussergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten

In der Entscheidung RV/7100103/2014 vom 6.8.2019 befasste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob die von einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu leistenden Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
 

Sachverhalt BFG RV/7100103/2014

Herr A, nichtselbständiger Geschäftsführer und Gesellschafter der B-GmbH (Anteil: 20%), beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2011 eine Kreditrückzahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der B-GmbH, die er als Bürge der Gesellschaft nach deren Konkurs übernehmen musste, als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) zu berücksichtigen. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Bürgschaftszahlungen an die Bank für ihn außergewöhnliche Belastungen seien, wenn nicht sogar nachträgliche Werbungskosten aus seiner nichtselbstständigen Geschäftsführertätigkeit. Im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer 2011 versagte das Finanzamt die Anerkennung der besagten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung, da nach dessen Ansicht im Fall der Bürgschaftsübernahme der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wagnis übernehme, das dem eines Unternehmers gleiche und eine Zwangsläufigkeit ausschließe.


Entscheidung des BFG

Der von Herrn A eingebrachten Beschwerde wurde vom BFG nicht stattgegeben, da die Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft weder als außergewöhnliche Belastung noch als nachträgliche Werbungskosten zu qualifizieren seien. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind abzuziehen, wenn diese (i) außergewöhnlich, (ii) zwangsläufig erwachsen und (iii) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ferner dürfen außergewöhnliche Belastungen weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten noch als Sonderausgaben zu qualifizieren sein. Der Beschwerdeführer A brachte vor, dass er zur Übernahme der Bürgschaft für die B-GmbH verpflichtet gewesen sei, weshalb seiner Ansicht nach das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit vorliege. Dieser Ansicht folgte das BFG nicht. Es führte aus, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig erwächst, wenn sich der Steuerpflichtige ihrer aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein). Da jedoch eine freiwillige Haftungsübernahme des nichtselbstständigen Geschäftsführers für eine Gesellschaft ein typisches Unternehmerwagnis darstellt konnte die Zwangsläufigkeit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht bejaht werden.

Werbungskosten:
Werbungskosten sind jene Aufwendungen oder Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen getätigt werden. Ein Abzug der gegenständlichen Kreditrückzahlung (aus der Bürgschaftsinanspruchnahme) als nachträgliche Werbungskosten aus der nichtselbstständigen Geschäftsführertätigkeit ist nach Ansicht des BFG nicht zulässig, da die Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers grundsätzlich durch das Gesellschafterverhältnis und die damit verbundene Kapitalausstattungsfunktion veranlasst sind. Folglich sind Kreditrückzahlungen nicht als Werbungskosten bei den Geschäftsführereinkünften abzugsfähig.


Fazit

Die Beschwerde wurde vom BFG als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Nach Ansicht des VwGH hängt die Übernahme einer Bürgschaft in erster Linie mit der Gesellschafterstellung zusammen. Folglich sind die Bürgschaftsverpflichtung und die daraus resultierenden Kreditrückzahlungen dem Gesellschafterverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsfühers zuzurechnen, da durch die Kreditrückzahlungen wirtschaftlich gesehen primär der Fortbestand der Gesellschaft im Fokus steht. Die Bürgschaftszahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers stehen somit nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit und sind folglich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Damit Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden können, müssen sämtliche im Gesetz angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das BFG das Vorliegen der Zwangsläufigkeit jedoch verneint, da die Bürgschaftsübernahme des Gesellschafter-Geschäftsführers ein typisches Unternehmerwagnis darstellt und der Steuerpflichtige die Funktion des Geschäftsführers und auch die Bürgschaft aus freien Stücken übernommen hat.



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Mag. Gabriele Holzinger

Mag. Gabriele Holzinger

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Gabriele Holzinger ist Partnerin in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Sie ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin und betreut zahlreiche nationale und internationale Klienten, insbesondere auf den Gebieten der Steuerplanung, Compliance und Umgründungen. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt außerdem im Bereich Transfer Pricing / Verrechnungspreise.