Posted: 06 May 2020 5 min. read

CORONA: WEITERE COVID-19 GESETZESPAKETE BRINGEN STEUERLICHE NEUERUNGEN

Überblick

Am 28.4.2020 wurden 13 weitere COVID-19-Gesetze im Nationalrat beschlossen. Im 18. COVID-19-Gesetz finden sich erneut steuerliche Bestimmungen sowie Klarstellungen zu dem bereits vor einigen Wochen erlassenen 3. COVID-19-Gesetz. Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über die steuerlich relevanten Regelungen der kürzlich beschlossenen Gesetzespakete.


Senkung des Umsatzsteuersatzes für Schutzmasken

Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach 13. April 2020 und vor 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, verringert sich der Umsatzsteuersatz auf 0%. Der verringerte Steuersatz ist demnach rückwirkend auf alle Lieferungen und ig Erwerbe ab dem 14. April 2020 anzuwenden. Für die Erfassung in der Steuererklärung wird lt. BMF eine Erweiterung der Kennzahlen 015 und 071 im Formular U30 vorgenommen. Dort werden die Lieferungen (Kz 015) und ig Erwerbe (071) von Schutzmasken entsprechend einzutragen sein. Das erweiterte Formular soll ab 7. Mai 2020 über FinanzOnline zur Verfügung stehen. Damit sind die Umsätze aus Lieferungen und ig Erwerben von Schutzmasken unter den echten Steuerbefreiungen erfasst. Ein etwaiger Vorsteuerabzug auf Vorleistungen iZm diesen Lieferungen und ig Erwerben wird folglich nicht eingeschränkt.


Steuerfreie Gewährung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Vereinssportler

Die steuerliche Befreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure, etc.) geleistet werden, bleibt unter bestimmten Umständen - trotz Entfalles der Einsatztage - anwendbar. Kommt es im Kalenderjahr 2020 aufgrund von COVID-19 zu einem Entfall der Einsatztage und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigung dennoch gewährt, so sind diese weiterhin bis zu EUR 60 pro Einsatztag bzw. höchstens EUR 540 pro Kalendermonat der Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit.

Halber Durchschnittsteuersatz bei Betriebsaufgabe von Ärzten

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde normiert, dass eine coronabedingte neuerliche Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit durch einen pensionierten Arzt, unschädlich ist für eine zuvor in Anspruch genommene Steuerbegünstigung des Betriebsaufgabegewinnes. Nun wurde klargestellt, dass sich dies lediglich auf solche Tätigkeiten bezieht, die im Jahr 2020 in Österreich ausgeführt werden. Der Hälftesteuersatz für die Betriebsaufgabe von Ärzten bleibt somit erhalten, wenn Ärzte während der COVID-Krisensituation erneut in Österreich tätig werden.   


Ungekürzte Rückzahlung von Guthaben trotz aufrechter Zahlungserleichterung

Mit dem 18. COVID-19 Gesetz wurde die Möglichkeit eingeführt, Abgabengutschriften auch dann ungekürzt rückzahlen zu lassen, wenn ein Abgabenrückstand besteht, für welchen ein Antrag auf Zahlungserleichterung bereits via FinanzOnline eingebracht wurde bzw. eine aufrechte Zahlungserleichterung besteht. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des die Gutschrift auslösenden Bescheides bzw. bei Selbstbemessungsabgaben gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Meldung der Gutschrift über FinanzOnline einzubringen. Bei Guthaben im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen ist der Antrag auf Rückzahlung gleichzeitig mit deren Beantragung einzubringen.

Die Möglichkeit der ungekürzten Rückzahlung besteht für jene Gutschriften, die aus Bescheiden bzw. Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 ergangen sind bzw. bei Selbstberechnungsabgaben für solche, die nach dem 10. Mai 2020 gemeldet werden und gilt bis 30. September 2020. Guthaben aus der Einfuhrumsatzsteuer sind von diesen Sonderregelungen ausgenommen.  


Fazit

Mit den 18.COVID-19 Gesetz werden weitere wichtige steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise insb. im Bereich der Umsatzsteuer und dem Verfahrensrecht nun auch gesetzlich verankert. Für Fragen stehen Ihnen Ihre Deloitte-BeraterInnen gerne zur Verfügung.


Ihr Kontakt

Dr. Christian Wilplinger

Dr. Christian Wilplinger

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Christian Wilplinger ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Er beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der nationalen und internationalen steuerlichen Beratung von Familienunternehmen, Private Clients/High Net Worth Individuals und Stiftungen/Trusts. Sein Fokus liegt dabei auf Umgründungs- und Transaktionsberatung, Vermögensnachfolge, internationales Steuerrecht, Kapitalertrags- und Immobilienbesteuerung sowie dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz („WiEReG“). Er betreut weiters eine Vielzahl an Klienten im Immobilienbereich vom privaten Vermieter bis zum internationalen Immobilienkonzern. Christian Wilplinger ist Vortragender u.a. an der Universität Wien und Autor zahlreicher Bücher und Beiträge zum Steuerrecht.