Posted: 06 Apr. 2020 10 min. read

CORONA: WEITERE COVID-19 GESETZESPAKETE BRINGEN ZAHLREICHE RECHTLICHE NEUERUNGEN

Das Parlament hat am Wochenende weitere COVID-19-Gesetzespakete beschlossen. Neben Erweiterungen und Klarstellungen zu den bisher erlassenen COVID-19-Gesetzespaketen wurden zahlreiche weitere neue Bestimmungen in Reaktion auf die COVID-19 Krise eingeführt. Im Folgenden ein aufgrund des Umfangs nach Themengebieten geordneter Überblick über die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Neuerungen für Unternehmen.
 

1. Steuerrecht

Steuerbefreiung für Zuschüsse und Zuwendungen. Zuschüsse und Zuwendungen, die Steuerpflichtige aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds oder dem Corona-Krisenfonds erhalten sowie vergleichbare Zuwendungen, die von Bundesländern, Gemeinden oder Interessenvertretungen für die Bewältigung der COVID-19-Krise gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt für Zuwendungen und Zuschüsse, die ab dem 1. März 2020 geleistet werden. 

Steuerbefreiung für Zulagen und Bonuszahlungen. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von COVID-19 im Jahr 2020 geleistet werden, bleiben bis zu EUR 3.000,- steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zahlungen zusätzlich und ausschließlich zu diesem Zweck gewährt werden und dass derartige Zahlungen in der Vergangenheit üblicherweise nicht gewährt wurden. Die Zulagen bzw. Bonuszahlungen erhöhen das Jahressechstel nicht und werden auch nicht auf dieses angerechnet. Sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sind sie mit dem progressiven Einkommensteuertarif zu besteuern.

Weitergewährung des Pendlerpauschales. Das Pendlerpauschale steht auch bei vorübergehender Kurzarbeit, Telearbeit („Home Office“) oder Dienstverhinderungen iZm COVID-19 weiterhin zu.  

Halber Durchschnittsteuersatz bei Betriebsaufgabe von Ärzten. Sofern die Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von Betriebsaufgabegewinnen mit dem halben Durchschnittsteuersatz erfüllt sind, bleibt die Steuerbegünstigung durch Einkünfte, die von pensionierten Ärzten aufgrund der COVID-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 erzielt werden, unberührt. Damit kann der Hälftesteuersatz für pensionierte Ärzte erhalten bleiben, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden.   

Steuerliche Erleichterungen bei der Herstellung von Desinfektionsmittel. Mit der Änderung des Alkoholsteuergesetzes wurde eine befristete Sonderregelung für die Herstellung von Desinfektionsmittel geschaffen. Diese sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückvergütung der eingehobenen Alkoholsteuer vor, wenn ein alkoholisches Erzeugnis nachweislich für die Herstellung von Desinfektionsmittel verwendet wurde.  

Unterbrechung von Fristen für WiEReG-Meldungen. Die Unterbrechung bestimmter Fristen wurde mit dem 3. COVID-19-Gesetz auf das WiEReG ausgeweitet. Die Fristen zur Meldung der Daten durch den Rechtsträger sowie die Fristen zur Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen, die am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März 2020 und 30. April 2020 zu laufen beginnen bzw. begonnen haben, werden unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen. Von der Neuregelung umfasst sind damit insbesondere die vierwöchige Frist für Erstmeldungen, Änderungsmeldungen und die (im Jahr 2020 erstmals verpflichtenden) jährlichen Bestätigungsmeldungen. Zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Durchführung der jährlichen Sorgfaltspflichten nicht von den Neuregelungen umfasst ist.

Unterbrechung von Fristen in Finanzstrafverfahren. Durch das 3. COVID-19-Gesetz wurden auch die Fristen in Finanzstrafverfahren erneut überarbeitet. Die Fristunterbrechung bis 30. April 2020 für bestimmte Fristen, welche am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März und 30. April 2020 zu laufen beginnen bzw. begonnen haben, gilt nun auch für die folgenden Fristen:

  • die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
  • die Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Zustand
  • die Frist zur Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift

Zudem wurde für den Spruchsenat die Möglichkeit geschaffen, Beschlussfassungen bzw. Beratungen bis zum 30. September 2020 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenz) oder im Umlaufwege zu fassen bzw. abzuhalten. 

Verschiebung der Organisationsreform der Finanzverwaltung. Die für 1. Juli 2020 geplante Neuorganisation der Finanzverwaltung, bei welcher die einzelnen Finanzämter zu einem Finanzamt Österreich, einem Finanzamt für Großbetriebe und einem Amt für Betrugsbekämpfung zusammengefasst werden sollen, wird aufgrund der COVID-19-Pandemie (nochmals) um ein halbes Jahr nach hinten verschoben. Sie soll nun am 1. Januar 2021 in Kraft treten.


2. Gesellschaftsrecht

Maßnahmen im Gesellschaftsrecht. Bereits mit dem 2. COVID-19 Gesetzespaket wurde das Gesellschaftsrechtliche COVID-19 Gesetz (COVID-19-GesG) eingeführt, das mit 22.3.2020 in Geltung getreten ist und mit 31.12.2020 wieder außer Kraft tritt. Mit dem 4. COVID-19 Gesetzespaket wurde das COVID-19-GesG teilweise wieder geändert. Es gelten nunmehr folgende Regelungen: Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Abweichend von der allgemein geltenden gesetzlichen Regelung können Versammlungen bzw. Beschlussfassungen von AG, GmbH und Genossenschaften innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden. Soweit in Gesellschaftsverträgen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden. Vierteljährliche Aufsichtsratssitzungen von AG, GmbH und Genossenschaften können auch nach dem 30.4.2020 stattfinden. Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die Unterlagen der Rechnungslegung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Zudem muss der Jahresabschluss nicht wie sonst spätestens neun Monate, sondern spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, deren letzter bzw. nächster Bilanzstichtag zwischen 30.9.2019 und 31.7.2020 liegt.

Änderung der Notariatsordnung. Bedarf ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, so können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemäß § 90a Notariatsordnung (NO) die für die Errichtung der Urkunde erforderlichen notariellen Amtshandlungen auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (zB Videokonferenz) vorgenommen werden. Diese Bestimmung ist bis 31.12.2020 befristet. Damit können daher Notariatsakte und Beglaubigungen auch ohne physische Anwesenheit der Parteien erfolgen.


3. Finanzierungen

Unterstützung von Betriebsmittelfinanzierungen - Erweiterte Garantien. Zur Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensitiuation wurde die Möglichkeit zur Vergabe von Garantien durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (AWS) erweitert. Demnach ist AWS ermächtigt, Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstige Sicherungsgeschäfte zu übernehmen, die der Finanzierung eines Betriebsmittelbedarfes dienen, welcher aufgrund der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, AWS für diese Garantien schadlos zu halten. Unterstützt werden somit Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen COVID-19-Krisensituation über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist. Die Antragstellung erfolgt gemeinsam mit der finanzierenden Bank online über das „AWS Fördermanager“ System.

Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen. Für Verbraucherkreditverträge und Kreditverträge mit Kleinstunternehmen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers, die zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist (Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts) oder das Unternehmen die Leistungen nicht erbringen kann bzw die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Betriebs nicht möglich ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug. Es fallen daher auch keine Verzugszinsen an. Fristen, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, werden durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben. Dem Kreditnehmer steht es frei, während der Stundung die Zahlungen wie vertraglich vereinbart zu erbringen oder mit dem Kreditgeber eine abweichende Vereinbarung zu treffen. Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten. Wenn der Schuldner mit zwischen 1.4.2020 und 30.6.2020 fällig werdende Zahlungen aus einem Vertragsverhältnis (auch B2B), das vor 1.4.2020 eingegangen wurde, in Verzug gerät, muss er (unabhängig von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen) höchstens die gesetzlichen Zinsen zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde.

Ausschluss von Konventionalstrafen. Wenn der Schuldner bei einem vor dem 1.4.2020 eingegangenen Vertragsverhältnis (auch B2B) in Verzug gerät, weil er aufgrund der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen konnte, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig vom Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.

Kredite eines Gesellschafters nach dem Eigenkapitalersatzgesetz. Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, wird – entgegen der Bestimmung des § 1 EKEG – nicht als Eigenkapital ersetzend behandelt, wenn dieser bis zum Ablauf des 30.6.2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und die Gesellschaft dafür weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen gewährt.

Nachbesserungen beim Härtefallfonds. Nach durchaus heftiger Kritik an den mit dem 2. COVID-19 Gesetzespaket am 22.3.2020 eingeführten Bestimmungen betreffend den Härtefallfonds hat der Gesetzgeber nun nachgebessert. Der Umfang des Härtefallfonds wurde von EUR 1 Mrd. auf EUR 2 Mrd. aufgestockt. Zudem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten angepasst. Zum Adressatenkreis des Härtefallfonds gehören nunmehr Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind. Außerdem wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, erweitert. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Zuwendungen aus dem Härtefallfonds bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen der Sozialversicherungen nicht heranzuziehen sind.

Gebührenbefreiung für bestimmte Rechtsgeschäfte. Neben behördlichen Schriften und Amtshandlungen sind nun auch alle Rechtsgeschäfte, die „zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind“, von allfälligen Gebühren nach dem Gebührengesetz (GebG) befreit. Diese Bestimmung gilt rückwirkend mit 1.3.2020. Hierdurch werden insbesondere Bürgschaften erfasst, die zur Sicherstellung der Liquidität während der COVID-19-Krisensituation eingegangen werden. Außerdem sollen nach den Erläuterungen des Initiativantrages auch Bestandverträge darunterfallen, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen eingegangen werden, um die medizinische Versorgung sicherzustellen.

Gebührenbefreiung für krisenbedingte Pfandrechtseintragungen. Hypotheken zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, sind von der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) befreit; dies jedoch nur, sofern der Eintragungsantrag noch vor dem 1.7.2020 beim Grundbuch einlangt. Der Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist durch die Vorlage einer Besicherung der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder auf sonst geeignete Weise zu bescheinigen. Dies gilt auch für Pfandrechtseintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragt wurden, sofern die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden.


4. Liegenschaftsrecht

Mietzinszahlungsverzug bei Wohnungsmietverträgen. Grundsätzlich gilt, dass qualifizierter Zahlungsverzug des Mieters den Vermieter zur Kündigung oder Aufhebung des Mietvertrages berechtigt. Das 4. COVID-19-Gesetz legt nunmehr davon abweichend fest: Ein Wohnungsmieter, der eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, kann allein wegen dieses Umstandes nicht gekündigt werden; dies allerdings nur dann, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand vor dem 1.1.2021 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Die gerichtliche Einforderung des Zahlungsrückstandes ist jedoch noch nicht mit der Auflösung des Mietvertrages gleichzusetzen. Die Kündigung bzw Auflösung wegen Zahlungsverzugs für diese Monate ist erst wieder ab dem Außerkrafttreten der Spezialnorm ab dem 1.7.2022 möglich. Zu beachten ist, dass diese Regelung auf alle Wohnungsmietverträge anwendbar ist, unabhängig davon, ob diese im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), im Teilanwendungsbereich oder gänzlich außerhalb des MRG liegen (zB Einfamilienhäuser oder Ferienwohnungen).

Vertragsverlängerungen bei Wohnungsmietverträgen. Befristete Wohnungsmietverträge, die dem MRG unterliegen und zwischen 30.3.2020 und 1.7.2020 ablaufen, können schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Damit weicht der Gesetzgeber von den allgemeinen Regelungen des MRG ab, wonach die Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge stets drei Jahre betragen muss.

Aufschub der Räumungsexekution bei Wohnungen. Der Gesetzgeber hat in Konkretisierung und Ergänzung der allgemeinen Regeln zum Aufschub einer Räumungsexekution (diese sind im Anwendungsbereich des MRG für Wohnungsmieter ohnehin bereits sehr günstig ausgestaltet) folgende neue Regelung erlassen: Eine Räumungsexekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vermieters unerlässlich. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist dem Vermieter Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben, wobei diese Frist nicht wie sonstige gerichtliche Fristen unterbrochen ist. Das Verfahren ist auf Antrag des Vermieters spätestens sechs Monate nach Bewilligung des Aufschubs fortzusetzen. Es kann jedoch auch früher fortgesetzt werden, sobald die aufgrund von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit oder den zwischenmenschlichen Kontakt einschränken, aufgehoben wurden. Diese Regelung gilt für jegliches Räumungsverfahren und somit (abweichend von § 35 MRG) auch für Geschäftsraummiete oder Pachtverhältnisse. Wie im MRG gilt jedoch auch hier, dass ein Kostenersatz zwischen den Parteien im Verfahren über den Räumungsaufschub ausgeschlossen ist.

Verlängerung der Frist zur Ausnützung einer angemerkten Rangordnung. Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass die bisher erlassenen Regelungen zur Hemmung von gerichtlichen Fristen auch auf die Ausnützung einer bereits im Grundbuch angemerkten Rangordnung (für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung einer Liegenschaft) anzuwenden sind. Rangordnungen sind grundsätzlich lediglich ein Jahr ab Erlassung des jeweiligen Beschlusses wirksam. Diese Frist wird in der Zeit vom 16.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 gehemmt und kann durch Verordnung der Justizministerin noch verlängert werden.

Schließung von Hotels. Mit Verordnung des Gesundheitsministers vom 15.3.2020 wurde das Betreten des Kundenbereiches von bestimmter Betriebsstätten des Handels und bestimmter Dienstleistungsunternehmen (ausgenommen bestimmter Handels- und Dienstleistungsunternehmen, welche zur Grundversorgung notwendig sind) sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbes von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Mit Verordnung des Gesundheitsministers vom 2.4.2020 wurde dieses Betretungsverbot nunmehr auch auf Beherbergungsstätten bundesweit ausgeweitet: Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist bis 24.4.2020 untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung. Bereits bisher gab es ein Betretungsverbot von Beherbergungsstätten in einzelnen Bundesländern, wie Salzburg, und Tirol, die nach wie vor aufrecht bleiben.


5. Arbeitsrecht

Corona-Kurzarbeit. Mit dem dritten COVID-19-Gesetz wurde die Finanzierung von Kurzarbeit aufgestockt und flexibilisiert. Die Arbeitsministerin kann im Einvernehmen mit dem Finanzminister die Obergrenze von EUR 1 Mrd. für (unter anderem) Kurzarbeitsförderungen in Zusammenhang mit COVID-19 per Verordnung anpassen. Der COVID-19-Fonds wird von 4 Mrd auf 28 Mrd EUR aufgestockt.

Arbeitsunfall im Home-Office. Der Begriff des „Arbeitsunfalls“ wird für den Bereich des Home-Office erweitert. Als Arbeitsunfall gilt nunmehr ein Unfall, der sich in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Home-Office) ereignet. Daher können etwa auch Unfälle, die außerhalb des Arbeitszimmers stattfinden nunmehr als Arbeitsunfall gelten, zB bei der Zubereitung oder beim Kauf einer Mittagsmahlzeit. Die bisher geltenden Beschränkungen und Unklarheiten wurden damit beseitigt.

Ausländerbeschäftigungsgesetz. Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft werden verlängert. Es ist nunmehr möglich, diesen Arbeitskräften eine Beschäftigungsbewilligung für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zu erteilen. Dies vor allem, um die Versorgung mit heimischen Lebensmitteln sicherzustellen. Diese Bestimmung tritt am 30.6.2020 wieder außer Kraft, es sei denn, die Arbeitsministerin erteilt per Verordnung eine Fristverlängerung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31.12.2020 hinaus. Im vierten COVID-19-Gesetz werden auch die entsprechenden Visums-Erfordernisse angepasst; diese Bestimmung gilt bis zum 31.12.2020.

Staatsbürgerschaft und Aufenthalt. Das vierte COVID-19-Gesetz enthält eine Änderung hinsichtlich des Erfordernisses des „mündlichen Gelöbnisses“ für den Staatsbürgerschaftserwerb. Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde ist das Gelöbnis nunmehr schriftlich an diese zu übermitteln. Auch Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge betreffend den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sind bis auf Weiteres nicht mehr persönlich zu stellen, sondern postalisch oder auf elektronischem Weg bei der zuständigen Behörde einzubringen. Auch die Erteilung von Visa für bestimmte Tätigkeiten (z.B. für Saisonarbeit in der Landwirtschaft) wird erleichtert. Diese Bestimmungen sind zeitlich mit 31.12.2020 befristet.

Weitere arbeitsrechtliche Änderungen. Die Sonderbetreuungszeit wurde nochmals ausgeweitet und kann nun u.a. auch zur Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden, sowie zur Pflege von Menschen mit Behinderung, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn deren persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Außerdem wird die Tätigkeitsdauer von Betriebsräten sowie Behindertenvertrauenspersonen weiter verlängert. Eine weitere Neuerung betrifft das freiwillige Sozialjahr, das nun in bestimmten Fällen (z.B. Elementarereignisse oder außerordentliche Notstände) um maximal sechs Monate verlängert werden kann („außerordentliches freiwilliges Sozialjahr“). Schließlich wird vorgesehen, dass eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit, die zum Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise aufgenommen wurde, sich nicht negativ auf einen laufenden Pensionsbezug auswirkt. Darüber hinaus ist im vierten COVID-19-Gesetz eine Regelung zur Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen für den Dienstag nach Pfingsten enthalten.


6. Gerichtliche und behördliche Fristen

Fristunterbrechung in gerichtlichen Verfahren. In gerichtlichen Verfahren (Zivilverfahren, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren sowie Exekutionsverfahren) werden nach dem 22.3.2020 (an-)laufende gesetzliche und richterliche Fristen bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist wird der 1.5.2020 nicht mitgerechnet. Nach Wochen, Monaten und Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem 1.5.2020 entspricht.  Zudem wird die Zeit vom 23.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht in die Zeit eingerechnet, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist. Dies betrifft insbesondere Verjährungsfristen.

Änderungen im Insolvenzrecht. Bei einer im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2020 eingetretenen insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht des Schuldners. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (bei einer durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist gemäß § 69 IO von 60 auf 120 Tage). Zudem kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Zahlungsplanraten mit Bedacht auf die aktuelle Situation für höchstens neun Monate stunden. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht verfahrensrechtliche Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 4.4.2020 fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.

Unterbrechung von Fristen in Verwaltungsverfahren. Mit dem 3. COVID-19 Gesetzespaket wurden die bereits im 2. COVID-19 Gesetzespaket eingeführten Sonderregelung zur Unterbrechung von Fristen in Verwaltungsverfahren spezifiziert und ergänzt. Demnach gilt Folgendes: In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG und VVG) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach 22.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 22.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen am 1.5.2020 neu zu laufen. Dies gilt nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz. Die Behörde kann in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat die Behörde eine neue angemessene Frist festzusetzen. Die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 wird nicht eingerechnet in (i) die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs 8 AVG) zu stellen ist, (ii) Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und (iii) Verjährungsfristen. Entscheidungsfristen verlängern sich um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen betragen, nur im Ausmaß der jeweiligen Entscheidungsfrist selbst. Die Frist für die Zahlung des Strafbetrages verlängert sich und beträgt (i) bei in der Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 ausgefertigten Anonymverfügungen sechs Wochen und (ii) bei Organstrafverfügungen, wenn der Beleg in der Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 hinterlassen bzw. übergeben wird, vier Wochen. Diese Regelungen treten mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft.

Fristverlängerung - Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Der FMA wird das Recht eingeräumt, die Fristen für Anzeige-, Melde-, Vorlage- und Einbringungspflichten sowie für Veröffentlichungs- und Informationspflichten zu erstrecken. Die FMA wird auf begründeten (elektronischen) Antrag des jeweiligen Antragstellers tätig, kann aber auch ohne Antrag von Amts wegen mittels Verordnung die Fristen verlängern.

Fusionskontrolle (Österreich). Zusammenschlussanmeldungen können ausschließlich im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) während der Amtsstunden bei der BWB eingebracht werden. Anmeldungen, die nach Ablauf der Amtsstunden einlangen, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht. Für alle ab dem 22.3.2020 und vor dem 30.4.2020 bei der BWB einlangende Zusammenschlussanmeldungen läuft die vierwöchige Frist ab dem 1.5.2020 und endet demnach am 29.5.2020. Es ist weiterhin möglich, einen Antrag auf Prüfverzicht (dh vorzeitige Freigabe) zu stellen. Die Abgabe eines Prüfverzichts setzt jedenfalls voraus, dass eine umfassende inhaltliche Prüfung in der gegenwärtigen Situation möglich ist und die Transaktion inhaltlich zweifelsfrei unbedenklich ist. 


7. Sonstige Neuerungen

Bürgermeister haften für Datenverstöße. Im Rahmen des dritten COVID-19-Gesetzes wurde ein neuer § 3a in das Epidemiegesetz eingefügt. Demnach sind Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmaßnahme wegen COVID-19 betroffenen Person, die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist, mitzuteilen, wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleitungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist. Bürgermeister dürfen die so erhaltenen Daten dieser Personen zu keinem anderen Zweck verarbeiten und müssen geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz dieser Daten treffen. Sobald die Versorgung dieser Personen nicht mehr notwendig ist, müssen die Daten unwiederbringlich gelöscht werden. Besonders brisant an dieser neuen Regelung ist jedoch der letzte Absatz des neu eingefügten § 3a EpidemieG, wonach § 30 Abs 5 DSG in diesem Zusammenhang nicht anwendbar ist. Nach § 30 Abs 5 DSG können gegen Behörden, öffentliche Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Geldbußen wegen Datenschutzverstößen verhängt werden. Diese Strafausnahme gilt für Bürgermeister bei der Verarbeitung von Daten von Personen, die wegen COVID-19 abgesondert sind, nun gerade nicht.
 

Zulässigkeit von Speisenabholung

Nach der Verordnung des Gesundheitsministers vom 15.3.2020 war auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Dies wurde nun gelockert: Mit Verordnung vom 2.4.2020 wurde auch klargestellt, dass die Nutzung von Gastgewerbebetrieben zur Abholung vorbestellter Speisen zulässig ist. Hierbei muss sichergestellt sein, dass gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
 

Fazit

Der Gesetzgeber hat mit einem umfangreichen weiteren COVID-19-Maßnahmenpaket in Reaktion auf die COVID-19-Krise zahlreiche Gesetzesänderungen vorgenommen und neue Gesetze erlassen. Ihr Deloitte bzw Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal-Ansprechpartner steht Ihnen für alle Fragen dazu gerne zur Verfügung und kann Sie durch die jeweiligen Experten umfassend rechtlich und steuerlich beraten.


Ihr Kontakt

Dr. Maximilian Weiler

Dr. Maximilian Weiler

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Maximilian Weiler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Er leitet die Praxisgruppen Corporate sowie Private Clients und beschäftigt sich schwerpunktmäßig im Bereich Corporate/M&A sowie mit der nationalen und internationalen Rechtsberatung von Family Offices, Stiftungen und Private Clients/High Net Worth Individuals in sämtlichen Bereichen der Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und bei der Strukturierung und Abwicklung strategischer Investments. Maximilian Weiler ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und trägt an der Fachhochschule IMC Krems zu Wirtschaftsrecht vor.