Posted: 31 Mar. 2020 9 min. read

COVID-19 GESETZESPAKETE BRINGEN ZAHLREICHE RECHTLICHE NEUERUNGEN

Der Nationalrat und der Bundesrat haben im Eiltempo am 20.3.2020 und am 21.3.2020 das zweite COVID-19-Gesetzespaket sowie am 3.4.2020 und am 4.4.2020 ein drittes, viertes und fünftes COVID-19-Gesetzespaket beschlossen. Neben Neuerungen von arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen, für welche wir auf unseren Beitrag „Arbeitsrechtliche Auswirkungen der COVID-19 Maßnahmen“ in diesem Heft verweisen dürfen, wurden insbesondere ein Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und andere Kleinunternehmer geschaffen, unbedingt erforderliche gesellschaftsrechtliche Änderungen eingeführt, die Insolvenz- und Exekutionsordnung geändert sowie weitere erforderliche Maßnahmen in Reaktion auf die COVID-19-Krise gesetzlich verankert.


Einrichtung eines Härtefallfonds

Als Erste-Hilfe Maßnahme für Selbständige aufgrund der COVID-19-Krise wurde ein Härtefallfonds eingerichtet und dafür – derzeit – maximal zwei Milliarden EUR zur Verfügung gestellt. Es sind sowohl eine einmalige Soforthilfe (Phase 1) als auch eine zeitlich begrenzte Unterstützungsleistung (Phase 2) vorgesehen. Bei den Zuschüssen aus dem Härtefallfonds handelt es sich um einmalige Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich bzw durch die Agrarmarkt Austria soweit land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter betroffen sind.

Seit 27.3.2020 können EPU, Kleinstunternehmer (die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen), erwerbstätige Gesellschafter (die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind), neue Selbstständige, freie Dienstnehmer sowie freie Berufe einen Zuschuss des Bundes aus dem Härtefallfonds in der Phase 1 beantragen. Keinen Anspruch in der Phase 1 hat, wer (i) mehr als 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlageverdient, (ii) weniger als die jährliche Geringfügigkeitsgrenze verdient oder (iii) Nebeneinkünfte (iSd § 2 Abs 3 des EStG) über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (bezieht. Zudem muss die Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019 erfolgt sein. Im Rahmen der Phase 1 erhalten Förderungswerber abhängig vom Jahresnettoeinkommen einen Zuschuss von EUR 500 oder EUR 1.000.

Die Kriterien der Phase 2 sind derzeit noch in Ausarbeitung. Nach Kritik an den Förderkriterien der Phase 1 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten angepasst. Zum Adressatenkreis gehören Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder als erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind. Auch Privatzimmervermieter von privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sind anspruchsberechtigt. Zudem hat die Regierung angekündigt, dass es in der Phase 2 keine Einkommensobergrenzen und -untergrenzen geben wird, auch Mehrfachversicherungen sowie Nebenverdienste sollen keine Ausschlussgründe mehr darstellen. Neugründer (ab 1.1.2020) sollen ebenso anspruchsberechtigt sein. Der Zuschuss wird voraussichtlich maximal EUR 2.000 pro Monat für eine Dauer von maximal drei Monaten betragen und sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße richten. Die Antragstellung für die Phase 2 wird voraussichtlich ab 16.4.2020 möglich sein. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Deckung bis längstens 31.12.2020 möglich.

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter sowie Non-Profit-Organisationen erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien.
 

Maßnahmen im Gesellschaftsrecht

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Verordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden. Abweichend von der allgemein geltenden gesetzlichen Regelung können Versammlungen bzw Beschlussfassungen von AG, GmbH und Genossenschaften innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden. Soweit in Gesellschaftsverträgen Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden. Vierteljährliche Aufsichtsratssitzungen von AG, GmbH und Genossenschaften können auch nach dem 30.4.2020 stattfinden. Wenn es den gesetzlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft, dem Vorstand einer Genossenschaft oder dem Leitungsorgan eines Vereins infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, die Unterlagen der Rechnungslegung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Zudem muss der Jahresabschluss nicht wie sonst spätestens neun Monate, sondern spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen, deren letzter bzw nächster Bilanzstichtag zwischen 30.9.2019 und 31.7.2020 liegt.


Änderungen der Insolvenzordnung und Exekutionsordnung

Laut Insolvenzordnung ist ein Schuldner dazu verpflichtet, spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei einer durch eine Naturkatastrophe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich diese Frist auf 120 Tage. Es wurde nun ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen. Damit verlängert sich die Frist zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf 120 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, wenn diese durch die COVID-19-Pandemie begründet ist. Bei einer im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2020 eingetretenen insolvenzrechtlichen Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht des Schuldners. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Zudem kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Zahlungsplanraten mit Bedacht auf die aktuelle Situation für höchstens neun Monate stunden. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht verfahrensrechtliche Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 4.4.2020 fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters angemessen, höchstens aber um 90 Tage, verlängern.

Laut Exekutionsordnung ist die Exekution auf Antrag des Verpflichteten unter gewissen Voraussetzungen ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe betroffen worden ist. Nunmehr wurde ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen. Die Aufschiebung einer Exekution kann somit von einem Verpflichteten auch aus diesen Gründen beantragt werden.  



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Dr. Maximilian Weiler

Dr. Maximilian Weiler

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Maximilian Weiler ist Rechtsanwalt und Gründungspartner von Deloitte Legal / Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte, der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei im globalen Deloitte Legal Netzwerk. Er leitet die Praxisgruppen Corporate sowie Private Clients und beschäftigt sich schwerpunktmäßig im Bereich Corporate/M&A sowie mit der nationalen und internationalen Rechtsberatung von Family Offices, Stiftungen und Private Clients/High Net Worth Individuals in sämtlichen Bereichen der Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und bei der Strukturierung und Abwicklung strategischer Investments. Maximilian Weiler ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und trägt an der Fachhochschule IMC Krems zu Wirtschaftsrecht vor.