Posted: 13 Aug. 2020 5 min. read

COVID-19 INVESTITIONSPRÄMIE: LANGE ERWARTETE FÖRDERRICHTLINIE VERÖFFENTLICHT

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort („Wirtschaftsministerium“) hat auf Basis der Ermächtigung im Investitionsprämiengesetz kürzlich die lange erwartete Förderungsrichtlinie zur COVID-19 Investitionsprämie kundgemacht. Zusätzlich wurden von der mit der Abwicklung betrauten Austria Wirtschaftsservice GmbH („aws“) bereits FAQs zur Förderungsrichtlinie veröffentlicht. Durch diese Fördermaßnahme sollen  trotz der aufgrund der COVID-19 Pandemie schwierigen Situation Investitionsanreize geschaffen werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Bereiche Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science gelegt wird. Wir haben die wesentlichen Aspekte der Förderungsrichtlinie dieser umfassenden Unterstützungsmaßnahme für Unternehmensinvestitionen für Sie zusammengefasst.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch nach nunmehrigem Vorliegen der Richtlinie Zweifelsfragen verbleiben und weitere Auskünfte und Praxis der abwickelnden Stelle Änderungen ergeben können.
 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Förderfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, die über einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Von der Fördermaßnahme sind prinzipiell Unternehmen aller Größen umfasst; ebenso besteht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen.

Ausgeschlossen sind hingegen bspw Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheiten“ geführt werden, es sei denn, diese stehen mit anderen Marktteilnehmern im Wettbewerb und nehmen keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Darüber hinaus sind Unternehmen von der Beantragung ausgeschlossen, wenn gegen sie oder einen geschäftsführenden Gesellschafter ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen auf Antrag der Gläubiger erfüllt sind. Zudem besteht ein Ausschlussgrund für Unternehmen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die gerichtlich strafbar sind.
 

Art und Höhe der Investitionsprämie

Bei der Investitionsprämie handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt 7% der Anschaffungskosten der begünstigten Investitionen. Bei begünstigten Investitionen in Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit/Life Science erhöht sich der Zuschuss auf 14% der Anschaffungskosten. Für Zwecke der Definition, welche Investitionen unter diese begünstigten Bereiche fallen, die zu einer Verdopplung des Zuschusses führen, enthält die Förderrichtlinie umfangreiche Anhänge mit Abgrenzungen.

Um die Investitionsprämie beantragen zu können, ist ein Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag iHv EUR 5.000 erforderlich. Die Obergrenze für maximal förderfähige Investitionen beträgt EUR 50 Mio pro Unternehmen bzw. pro Konzern.
 

Begünstigte Investitionen

Gefördert werden materielle und immaterielle, aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (inkl. von Dritten angeschaffte, gebrauchte Wirtschaftsgüter) in das abnutzbare Anlagevermögen, die in österreichischen Betriebstätten des Unternehmens vorgenommen werden. Zur Erfüllung des Kriteriums der Neuinvestition ist es erforderlich, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter im Unternehmen bzw. im Konzern noch nicht aktiviert waren.

Von der Investitionsprämie als nicht förderfähige Investitionen ausgeschlossen sind insbesondere die folgenden:

  • Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die fossile Energieträger direkt nutzen (inkl. PKW, LKW, etc. mit Ausnahme von z.B. gewissen Plug-in-Hybrid- und vollelektrischen Fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung mit einem Brutto-Listenpreis von max. EUR 70.000); begünstigt sind jedoch Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn eine substanzielle Treibhausgasreduktion gegeben ist (Prozessenergie-Einsparung mehr als 10% oder Treibhausgasreduktion von 25.000t CO2 pro Jahr).
  • Investitionen, die mittels Leasing finanziert/angeschafft werden, es sei denn diese sind beim Antragsteller zu aktivieren;
  • Aktivierte Eigenleistungen;
  • Grundstücke und Gebäude (für Gebäude bestehen jedoch Ausnahmen, unter denen eine Begünstigung gegeben ist);
  • Unternehmens- und Beteiligungserwerbe sowie Erwerbe von sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten;
  • Umsatzsteuer, es sei denn es besteht ein nachweislicher Ausschluss vom Vorsteuerabzug.
     

Förderzeitraum

Investitionen berechtigen zur Beantragung einer Investitionsprämie, wenn erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden. Als erste Maßnahmen geltend Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn der Leistung, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Planungsleistungen, behördliche Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Wurden erste Maßnahmen bereits vor dem 1. August 2020 gesetzt, steht für diese Investition keine Investitionsprämie zu.

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben sodann bis 28. Februar 2022 zu erfolgen, wenn das Investitionsvolumen unter EUR 20 Mio liegt, bzw. bis spätestens 28. Februar 2024 bei Investitionsvolumina über EUR 20 Mio. Diese Zeiträume sind ausdrücklich nicht verlängerbar.
 

Antragstellung und Abwicklung

Die Investitionsprämie wird durch das aws abgewickelt. Anträge können beim aws über das Onlineportal des aws-Fördermanager ab 1. September 2020 bis einschließlich 28. Februar 2021 gestellt werden. Nach Prüfung durch das aws wird von diesem eine Förderzusage ausgestellt, wobei dem Grunde und der Höhe nach kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht. Die Zusage zu Fördermitteln erfolgt chronologisch nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim aws.

Innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen hat der Fördernehmer eine Endabrechnung vorzunehmen. Die Auszahlung des gesamten Zuschusses erfolgt erst nach Vorlage der Abrechnung. Bei Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio besteht jedoch die Möglichkeit einer Zwischenauszahlung nach Durchführung der Hälfte des Investitionsvolumens. Bei Abrechnungen von Zuschüssen über EUR 12.000 ist diese zudem von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter in Bezug auf die Aktivierung der Investitionen zu bestätigen.

Nach Abschluss der Investition (Inbetriebnahme und Bezahlung) hat diese über einen Zeitraum von drei Jahren in einer österreichischen Betriebsstätte zu verbleiben und darf nicht veräußert werden (Sperrfirst). Unter gewissen Voraussetzungen besteht eine Rückzahlungspflicht des Zuschusses (z.B. Verletzung von Mitteilungs- und Informationsverpflichtungen, Verhinderung der Kontrollmöglichkeit oder widmungswidrige Verwendung der Fördermittel, etc.)
 

Was ist noch zu beachten?

Gemäß § 124b Z 365 EStG stellt die Investitionsprämie für Ertragsteuerzwecke keine Betriebseinnahme dar und kürzt nicht die Anschaffungskosten. Die Förderrichtlinie widerspricht jedoch dem EStG, wonach der Zuschuss zwar von der Einkommensteuer befreit sei, aber gleichzeitig die AfA-Basis kürze. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 124b Z 365 EStG sollte dieser uE jedoch Vorrang gegenüber den Förderrichtlinien genießen, wonach die AfA von den ungekürzten Anschaffungskosten zu berechnen wäre.

Da das Wirtschaftsministerium die Investitionsprämie als „allgemeine Maßnahme“ ohne Selektivität annimmt, würde diese grundsätzlich auch nicht unter das EU-Beihilfenrecht fallen. Dadurch habe die Geltendmachung anderer Förderungen laut FAQs zur Förderrichtlinie keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die Investitionsprämie und schließe diese nicht aus.

Da die budgetären Mittel für die Investitionsprämie gem Investitionsprämiengesetz mit EUR 1 Mrd begrenzt sind und die Zusagen nach zeitlichem Einlagen der Förderanträge erteilt werden, ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass kurzfristig nach Öffnung der Antragsfrist am 1 September 2020 eine Vielzahl an Anträgen gestellt werden dürften. Aus diesem Grund empfiehlt es sich bereits jetzt eine Antragstellung vorzubereiten, um gegebenenfalls zeitnah ab 1 September 2020 einen Zuschuss beantragen zu können.



Ihr Kontakt

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.