Posted: 14 May 2020 7 min. read

COVID-19 MASSNAHMEN: FIXKOSTENZUSCHUSS-RICHTLINIE NUNMEHR VERÖFFENTLICHT

Wir möchten Sie im Anbetracht der aktuellen Covid-19 Situation darüber informieren, dass das BMF gestern Richtlinien zur Gewährung eines sogenannten Fixkostenzuschusses für durch die Covid-19 Krise mit signifikanten Umsatzeinbußen betroffene, operative Unternehmen bzw Betriebsstätten in Österreich veröffentlicht hat. Die entsprechende Richtlinie finden Sie zu Ihrer Information anbei unter folgendem Link.

Für einen ersten Überblick dürfen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Punkte kurz zusammenfassen, da die Maßnahme für viele Unternehmen eine sehr interessante Möglichkeit in der aktuell schwierigen Situation bieten kann.

Abhängig vom Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum verglichen zum selben Vergleichszeitraum des Vorjahres besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Zuschüssen zu den angefallenen Fixkosten. Als Betrachtungszeitraum kann entweder pauschal das zweite Quartal 2020 (verglichen zum zweiten Quartal 2019) oder eine monatsweise Betrachtung der folgenden 6 definierten monatlichen Betrachtungszeiträumen (Vergleichszeitraum wäre der jeweils korrespondierende Zeitraum 2019) herangezogen werden. Im Falle einer monatsweisen Betrachtung kann der Antrag jedoch für maximal 3 dieser monatlichen Betrachtungszeiträume gestellt werden, welche zeitlich aufeinander folgen müssen (Punkt 4.2 der Richtlinie):

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Abhängig vom konkreten Umsatzausfall im gewählten Betrachtungszeitraum beläuft sich der Zuschuss auf folgende Prozentsätze der angefallenen Fixkosten (Punkt 4.3 der Richtlinie):

UmsatzausfallZuschussMaximalzuschuss
40% - 60%25% der FixkostenEUR 30 Mio
60% - 80%50% der FixkostenEUR 60 Mio
über 80%75% der FixkostenEUR 90 Mio



Die Betrachtung der Umsatzausfälle und der Beantragung der Zuschüsse hat prinzipiell pro Unternehmen/Gesellschaft zu erfolgen, lediglich die absoluten Obergrenzen (bei 75%igem Zuschuss 90 Mio) sind über alle inländischen, verbundenen Unternehmen bzw Betriebstätten zu betrachten. Die Höhe des Maximalzuschusses richtet sich dabei nach dem Unternehmen mit dem größten Umsatzausfall.

Die Definition der begünstigten Fixkosten, die als Basis für den Zuschuss herangezogen werden können findet sich in Punkt 4.1 der beiliegenden Richtlinie und umfasst bspw. Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen und betriebliche Lizenzgebühren an nicht verbundene Unternehmen, Strom, Gas und Telekommunikation sowie Wertverlust bei saisonalen Waren und bei natürlichen Personen einen Unternehmerlohn bis EUR 2.666,67 pro Monat.

Einschränkungen für die Geltendmachung bestehen einerseits im Fall, dass das betroffene Unternehmen/Gesellschaft in den letzten drei (steuerlich) veranlagten Jahren dem Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG unterlag bzw. eine rechtkräftige Finanzstrafe für eine vorsätzliches Vergehen in den letzten fünf Jahren vorliegt. Bei Großunternehmern (über 250 Mitarbeiter) dürfen zudem  nicht mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt worden sein (Ausnahme lediglich auf Antrag möglich). Darüber hinaus verpflichten sich das antragstellende Unternehmen zu einer Beschränkung von Bonuszahlungen für Vorstände/Geschäftsführer auf 50% der Bonuszahlungen des Vorjahres. Weiters besteht ein Verbot für Gewinnausschüttungsbeschlüsse bzw Entnahmen zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021.

Da die Mittel für den Fixkostenzuschuss begrenzt sind, empfehlen wir Anträge nach Möglichkeit möglichst kurzfristig ab Öffnung der Antragsfrist am 20. Mai 2020 zu stellen. Die Auszahlung der Fixkostenzuschüsse ist grundsätzlich in drei Tranchen vorgesehen, wobei die erste Tranche mit 20. Mai 2020 beantragt werden kann (die zweite ab 19. August 2020 und die dritte ab 19. November 2020). Für die Antragstellung zur ersten (und auch noch zur zweiten) Tranche können die Fixkosten und der Ausfall des Umsatzes auf einer bestmöglichen Schätzung anhand der Umsätze gem UStG basieren. Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses ist eine Bestätigung der Umsatzausfälle und der Höhe der Fixkosten durch eine Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie auf Wunsch bei der Vorbereitung und Einreichung der entsprechenden Anträge sowie bei der Vornahme der für die Antragstellung erforderlichen Berechnungen. Sollte Ihrerseits Interesse an der Beantragung des dargestellten Fixkostenzuschusses und einer Unterstützung durch uns bestehen, ersuchen wir um zeitnahe Rückmeldung.


Ihr Kontakt

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.