Am 10.12.2020 wurde vom Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz beschlossen. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in diesem Zusammenhang dargestellt.
Bereits seit 1.7.2020 sieht das Umsatzsteuergesetz einen temporär reduzierten Umsatzsteuersatz iHv 5% zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs vor. Ursprünglich war die entsprechende Gesetzesbestimmung bis Ende 2020 befristet, jedoch sieht das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz nun eine Verlängerung der Steuersenkung – mit der Ausnahme von Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften - bis Ende 2021 vor.
Der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende Leistungen sind echt steuerfrei, sobald die entsprechende unionsrechtliche Grundlage hierfür in Kraft tritt. Die Maßnahme sieht eine Befristung bis 31.12.2022 vor. Die Unternehmer haben die Möglichkeit auf die genannten Steuerbefreiungen zu verzichten.
Da auf Grund der COVID-19 Krise auf EU Ebene bereits eine Verschiebung des E-Commerce Pakets beschlossen wurde, ist dies nun auch in das österreichische Umsatzsteuergesetz übernommen worden. Das E-Commerce Paket betrifft zB Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel (Details hierzu können Sie in unseren Tax & Legal News vom 19.10.2020 nachlesen). Die entsprechenden Regelungen treten nun mit 1.7.2021 in Kraft. Die Vorregistrierung für den One-Stop-Shop wird ab 1.4.2021 möglich sein.
Das Abkommen hinsichtlich des Austritts des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der EU hat einen Übergangszeitraum vorgesehen, bis zu welchen die bisher geltenden Mehrwertsteuerregelungen trotz Brexit weiterhin anwendbar sind. Dieser endet mit Ende 2020. Folglich sind das Vereinigte Königreich bzw Nordirland grundsätzlich ab 2021 für umsatzsteuerliche Zwecke als Drittstaat zu qualifizieren. Davon gibt es ua folgende Ausnahmen:
Im Hinblick auf Erstattungsanträge ist zu beachten, dass die Fallfrist verkürzt wurde – Erstattungsanträge mit Bezug auf Großbritannien für das Jahr 2020 sind bis zum 31.3.2021 einzubringen.
Um eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu stärken sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen sieht das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz einen neuen Anwendungsfall für den reduzierten Steuersatz iHv 10% vor. Mit Wirkung ab 1.1.2021 unterliegen Reparaturleistungen (einschließlich Ausbesserungen und Änderungen) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche nur mehr einer Umsatzsteuer iHv 10%.
Auch für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art ist der reduzierte Steuersatz iHv 10 % mit Wirkung ab 1.1.2021 anwendbar.
Verena Gabler ist Partner im Bereich Steuerberatung und leitet die Tax Management Consulting Abteilung bei Deloitte Österreich. Die Umsatzsteuer-Spezialistin hat sich auf die Prozessberatung spezialisiert und unterstützt ihre Klienten bei der Entwicklung und Implementierung von Steuerkontrollsystemen. Dabei begleitet sie ihre Klienten bei der Analyse und Reduktion von steuerlich relevanten Risiken, der Optimierung von Prozessen und der Erhöhung des Automatisierungsgrades der Steuerfunktion durch den Einsatz von steuerrelevanter Software.