Posted: 27 Jan. 2020 8 min. read

DÄNEMARK: MEHRWERTSTEUERERSTATTUNGSANTRÄGE KÖNNEN NEU GESTELLT WERDEN

In seinem Urteil vom 9.9.2019 befand ein dänisches Gericht, dass die Ablehnung bestimmter zuvor abgewiesener Anträge auf Mehrwertsteuererstattung zu Unrecht erfolgt ist. Hierbei handelte es sich um Fälle, in denen zusätzliche Informationen von den dänischen Steuerbehörden angefordert worden waren und die betroffenen Parteien diesen Informationsersuchen nicht innerhalb eines Monats Folge geleistet hatten. Daraus resultierte für alle betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine Neueröffnung ihrer Anträge für die Zeit ab 2014 zu beantragen.
 

Hintergrund

Die Richtlinie 2008/09/EG ermöglicht mitgliedstaatlichen Unternehmen die Erstattung von Mehrwertsteuer, die in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat anfällig wurde. Artikel 20 Abs 2 der Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten von den Unternehmen die Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb eines Monats verlangen können.

Im dänischen Fall war eine solche Erstattung zunächst sowohl von den Steuerbehörden als auch nach Berufung des Steuerpflichtigen vom dänischen Skatteråd (Steuerrat) verweigert worden. Der Steuerpflichtige konnte die Frist jedoch nicht einhalten, da ihn keine der Anfragen seitens der Behörden erreicht hatte.
 

Urteil

In seinem Urteil (C-133/18) stellte der EuGH klar, dass die in der Richtlinie genannte Frist von einem Monat keine Ausschlussfrist darstellt. Auch bei Überschreitung der Frist steht dem Steuerpflichtigen durch Vorlage geeigneter zusätzlicher Informationen vor einem nationalen Gericht der Vorsteuerabzug zu.
 

Fazit

Die betroffenen Anträge auf Mehrwertsteuererstattung in Dänemark können sehr wohl neu eingebracht werden, wenn diese in der Vergangenheit aufgrund eines Fristversäumnisses abgelehnt wurden. Dies sollte auch noch im Jahr 2020 rückwirkend bis 2014 möglich sein.


Ihr Kontakt

Mag. Christian Bürgler

Mag. Christian Bürgler

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Mag. Christian Bürgler ist Partner in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berät er Privatstiftungen und Unternehmen im Bereich indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Zollrecht) sowie M&A auf internationaler und nationaler Ebene.