Posted: 04 Nov. 2020 7 min. read

DER STEUEROPTIMALE GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER BEZUG SOWIE DIE BESTEUERUNG EINES KFZ SACHBEZUG

Für die Beantwortung der Frage, welcher Geschäftsführerbezug für steuerliche Aspekte am optimalsten ist, ist zunächst zu klären, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft wesentlich beteiligt ist, oder nicht. Sollte dies der Fall sein, so wird dieser als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet. Zu klären wären in weiterer Folge der zeitliche Umfang und die Art der Geschäftsführertätigkeit, die steuerliche Situation des Geschäftsführers sowie schlussendlich auch die Gewinnaussichten des Unternehmens.

Ist der Geschäftsführer nicht wesentlich am Unternehmen beteiligt (nicht mehr als 25%) so werden seine Einnahmen als „normale“ Bezüge besteuert. Dh es kommt zu einer klassischen Besteuerung mit 13. und 14. Monatsgehalt. Ist der Geschäftsführer allerdings wesentlich am Unternehmen beteiligt ( mehr als 25%), so kann dieser entweder seine Bezüge laufend und/oder im Rahmen von Ausschüttungen des festgestellten Bilanzgewinns erhalten.

Stellt man nun einen Steuerbelastungsvergleich für den Gesellschafter-Geschäftsführer an, so erkennt man, dass im Fall eines laufenden Bezugs die Steuer- und Abgabenbelastung deutlich höher ausfällt, sofern es zu einem entsprechend hohen Geschäftsführerbezug kommt, als bei einer Dividendenausschüttung und daher der Nettobezug dementsprechend geringer ist. Konkret liegt die Steuerbelastung bei Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft bei 45,625%. Das bedeutet, dass die Auszahlung als laufender Bezug bis zu jener Höhe sinnvoll ist, solange der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer darunterliegt.

Die Entscheidung bezüglich der konkreten Strukturierung des Geschäftsführerbezugs sollte allerdings gut abgestimmt sein, da in der oben angeführten Überlegung die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte und weitere steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden. Zu beachten ist weiter auch, dass nicht nur das monatliche Entgelt des Geschäftsführers als Bezug zu berücksichtigen ist, sondern auch andere geldwerte Vorteile wie bspw Tantiemen, Gratifikationen, Pensionszusagen, Sachbezüge wie ein Firmenwagen und weitere Privatentnahmen (Preisnachlässe, Ausrichtungen von privaten Feiern auf Unternehmenskosten, Wohnungsüberlassungen etc).

In diesem Zusammenhang stellt sich bezüglich einer Kfz Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Sachbezug die Frage, wie ein solcher Sachbezug zu versteuern wäre. Hierzu gibt es Neuerungen, da seit 19.4.2018 eine Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeugen bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gilt.

Grundsätzlich wird als Sachbezugswert 1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten des Autos angesetzt, wobei der jeweilige Prozentsatz anhand des CO2 Emissionswert festgelegt wird. Dabei ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswerts anzusetzen, sofern die monatliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt. Ergibt sich ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als jener der oben genannten Prozentwerte pro km privat veranlasster Fahrtstrecke, so ist der geringere Wert anzusetzen. Auch hier müssen alle Fahrten grundsätzlich in einem Fahrtenbuch protokolliert werden.

Darauf aufbauend erscheint allerdings die Anwendung der zuvor erwähnten Verordnung bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer unbegründet, da bei diesen Personen Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung als Betriebsausgabe anzusehen sind. Daher ist nun seit der Veranlagung 2017 möglich, die Reisekosten sowie Fahrtspesen als Durchlaufposten anzusehen, da sie den Umsatz vermindern, die für die Ermittlung der Betriebsausgabenpauschalierung notwendig ist. Durch diesen steuerneutralen Kostenersatz der Reisespesen bleibt oftmals nur der Ansatz eines geringeren Privatanteils als im Vergleich des Sachbezugswert laut oben genannter Verordnung. Dies ist allerdings auch ohne ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch möglich.


Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.