Posted: 22 May 2020 4 min. read

DIE CORONA-KURZARBEIT UND DEREN VERLÄNGERUNG ODER BEENDIGUNG

Aktuell stellen die COVID-19 bedingten ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen zahlreiche Unternehmen vor richtungsweisende Entscheidungen, bspw wie auf etwaige daraus resultierende zeitlich begrenzte Auftrags- und Umsatzrückgänge reagiert werden kann. In derartigen Fällen stellt Kurzarbeit ein probates Mittel zur Überbrückung von temporären wirtschaftlichen Herausforderungen dar, wenn andere arbeitsrechtliche Alternativen keine ausreichende Lösung darstellen. Gegenwärtig stehen viele Unternehmen nach der Erstbeantragung der Kurzarbeit vor der Entscheidung, die Kurzarbeit zu verlängern oder (vorzeitig) zu beenden. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich im Arbeitsmarktservicegesetz, der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) sowie der Muster-Sozialpartnervereinbarung.
 

Verlängerung

Gemäß der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe ist die Dauer der Beihilfengewährung zunächst mit höchstens drei Monaten beschränkt (Erstgewährung). Liegen sämtliche Voraussetzungen (vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten) auch nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin vor, kann die Beihilfengewährungen unmittelbar um maximal drei weitere Monate erfolgen (Verlängerung). Die Verlängerung der Kurzarbeit erfordert sowohl ein neues AMS-Begehren als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung. Das betreffende Unternehmen muss sich im Zuge der Verlängerung ebenfalls ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen, wobei auch diesbezüglich keine einseitige Anordnung des Urlaubs durch den Arbeitgeber möglich ist. Weiters ist im Kurzarbeitsbegehren auszuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen.

Dem Wortlaut der Bundesrichtlinie kann entnommen werden, dass der Antrag auf Verlängerung der regionalen AMS-Geschäftsstelle mindestens vier Wochen vor Beginn der Verlängerung bekannt zu geben ist. Bei dieser in der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe angeführten Frist von vier Wochen handelt es sich um jene Frist, die bei der Verständigung des AMS über die beabsichtigte Verlängerung der Kurzarbeit einzuhalten ist. In diesem Zusammenhang ist ein Informationsschreiben per E-Mail ausreichend, um diesbezüglich keine Fristen zu versäumen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass laut Information des AMS vom 4.5.2020 Verlängerungsanträge ausschließlich erst ab dem 15.5.2020 in einem dafür eigens eingerichteten Tool des AMS gestellt werden können. Wir dürfen Sie daher ersuchen, mit dem Verlängerungsantrag zuzuwarten und diesen sodann unter Verwendung des AMS-Tools via eAMS-Konto einzubringen.
 

Vorzeitige Beendigung

Innerhalb des festgesetzten Zeitraums kann die Kurzarbeit durch die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber früher beendet werden. Diese Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung ist explizit in Punkt II der Muster-Sozialpartnervereinbarung geregelt, wobei sämtliche für die Kurzarbeit erforderlichen Voraussetzungen auch im Falle der vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit erfüllt sein müssen, um die Kurzarbeitsbeihilfe für den betreffenden Kurzarbeitszeitraum nicht (rückwirkend) zu verlieren. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Kurzarbeit besteht kein weiterer Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe. Die vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist den Sozialpartnern und dem AMS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine vorzeitige Beendigung ist jedoch in der aktuellen Situation wohl zu überlegen, denn sollte es - wider Erwarten - nach einer temporären Verbesserung der Auftragslage neuerlich zu Einschränkungen kommen, müsste im Falle einer vorzeitigen Beendigung die Kurzarbeit erneut vereinbart und beantragt werden. Eine Beendigung der Kurzarbeit sollte vor allem auch deshalb gut überlegt werden, da einer neuerlichen förderungsfähigen Kurzarbeit zumindest ein voll entlohnter Monat der betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmer vorangehen muss.
 

Durchführungsbericht

Bei Beendigung der Kurzarbeit ist gemeinsam mit der Abrechnungsliste für den letzten Kalendermonat ein Durchführungsbericht vorzulegen, der jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während des Kurzarbeitszeitraums und der Behaltefrist sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalls zu enthalten hat. Auf Verlangen des AMS sind diesbezüglich auch Nachweise vorzulegen. Der Durchführungsbericht muss in Betrieben mit Betriebsrat vom Betriebsrat und in Betrieben ohne Betriebsrat von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern mitunterfertigt werden.



Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

        

Ihr Kontakt

Viktoria Schlögl, M.A.

Viktoria Schlögl, M.A.

Director BPS | Deloitte Österreich

Viktoria Schlögl, Steuerberaterin und diplomierte Personalverrechnerin, ist als Senior Manager bei Deloitte beschäftigt. Sie ist Teamleiterin des BPS Payroll Project & Contract Personnel-Teams und betreut regelmäßig Projekte zu unterschiedlichen Fragestellungen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts.