Posted: 18 May 2020 6 min. read

DIE LOHNABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG VON KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG UND KURZARBEITSBEIHILFE

Aus lohnabgabenrechtlicher Sicht gilt es die Begrifflichkeiten Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsunterstützung zu unterscheiden.

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist jene Unterstützung, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) an die Arbeitgeberin bzw an den Arbeitgeber gewährt wird und dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge dient. Die Kurzarbeitsunterstützung hingegen wird von der Arbeitgeberin bzw vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Entschädigung zur teilweisen Abgeltung des aus der Reduktion der Arbeitszeit resultierenden Verdienstausfalles geleistet. Der Arbeitsverdienst der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers setzt sich somit während der Kurzarbeit aus dem tatsächlichen Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sowie der Kurzarbeitsunterstützung zusammen.
 

Sozialversicherungsbeiträge

Die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung bleibt bei den betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Bezuges einer Kurzarbeitsunterstützung unverändert aufrecht. Die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung während des Bezuges einer Kurzarbeitsunterstützung bemessen sich grundsätzlich nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wobei ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen ist. Im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs ist ein Vergleich zwischen der Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit und der Beitragsgrundlage, die die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer hätte, würde keine Kurzarbeit vorliegen, vorzunehmen.. Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Leistungen aus der Pflichtversicherung sind dann von der jeweils höheren Beitragsgrundlage zu bemessen. Während der Kurzarbeit hat die Arbeitgeberin bzw der Arbeitgeber zusätzlich auch die Beiträge zur Sozialversicherung der Arbeitnehmerin bzw des Arbeitnehmers bezogen auf die Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu entrichten, wobei nach (jedoch strittiger) Ansicht des BMF bei der kurzarbeitsbedingten Übernahme der höheren Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeberin bzw den Arbeitgeber ein lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, welcher in weiterer Folge zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt führt. Diesbezüglich können sich jedoch eventuell noch Änderungen ergeben. Die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge folgen den Sozialversicherungsbeiträgen und sind im Kurzarbeitszeitraum vom Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu bemessen.
 

Kurzarbeitsbeihilfe

Beihilfen nach AMSG sind von der Einkommensteuer befreit, weshalb auch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gewährte Kurzarbeitsbeihilfe steuerfrei ist.
 

Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt und ist gemeinsam mit dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Die Bestimmungen des § 68 Abs 7 EStG sind auch bei Inanspruchnahme von Corona-Kurzarbeit weiterhin anwendbar, weshalb Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im während der Corona-Kurzarbeit fortgezahlten Entgelt weiterhin steuerfrei sind. Die Berücksichtigung für Zulagen und Zuschläge, die bereits im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung enthalten sind, ist wie bisher steuerfrei möglich. Sind bereits in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben auch diese im (reduzierten) Ausmaß steuerfrei.
 

Kommunalsteuer

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben für die Kurzarbeitsunterstützung keine Kommunalsteuer zu entrichten, wobei diese Kommunalsteuerbefreiung lediglich für die tatsächliche Kurzarbeitsunterstützung vorgesehen ist. Wie bereits ausgeführt, liegt nach (jedoch strittiger) Ansicht des BMF bei der kurzarbeitsbedingten Übernahme der höheren Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der konsequent fortgedacht auch der Kommunalsteuerpflicht unterliegt. Daraus resultierend ergibt sich die Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer während der Kurzarbeit aus dem Entgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung zuzüglich der von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu übernehmenden SV-Dienstnehmerbeiträge.
 

DB und DZ

Im Gegensatz zur Kommunalsteuer gibt es iZm der Kurzarbeitsunterstützung für DB und DZ keine Begünstigung. Diese Teile der Lohnnebenkosten sind somit während der Kurzarbeit auf Basis der tatsächlichen Bezüge zu bemessen. Auch hier erhöhen sich nach Ansicht des BMF die Bemessungsgrundlagen um die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu übernehmenden SV-Dienstnehmerbeiträge.
 

Individuelle Steuerbegünstigungen

Sämtliche individuelle steuerliche Begünstigungen werden bei der Ermittlung des für die Nettogarantie heranzuziehenden Bruttobezuges nicht berücksichtigt, hingegen finden diese bei der Personalabrechnung weiterhin Berücksichtigung.
 

Steuerliche Nachteile

Neben einem reduzierten Entgelt kommt es aktuell auch zu einer lohnsteuerlichen Einbuße iZm dem lohnsteuerlichen Jahressechstel, welches aufgrund der kurzarbeitsbedingten Reduktion der laufenden Bezüge eine betragliche Einschränkung erfahren wird.



Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.