Posted: 06 Jul. 2020 4 min. read

EAS 3421: BETRIEBSSTÄTTENVORBEHALT BEI EINER UNGARISCHEN LANDWIRTSCHAFT

In der EAS 3421 vom 25.3.2020 wird vom BMF die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einer landwirtschaftlich tätigen ungarischen Kapitalgesellschaft (Kft) einer Betriebsstätte in Ungarn zuzurechnen ist.
 

Sachverhalt

Ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger betreibt in Ungarn als Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer umfassende landwirtschaftliche Tätigkeiten aus einer ungarischen Kapitalgesellschaft (Kft) heraus. Zusätzlich eröffnete der Steuerpflichtige einen in Ungarn eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb in Form eines Einzelunternehmens. Der Betrieb beschäftigt keine Mitarbeiter und wurde vielmehr für Zwecke des Ankaufs von Grundstücken in Ungarn geschaffen. In weiterer Folge bewirtschaftet die ungarische Kapitalgesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb unter Einsatz von Anlagen, Maschinen und Mitarbeitern.
 

Rechtsfrage

Bei Gewinnausschüttungen der Kft oder einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile ist zu analysieren, ob die Beteiligung einer ungarischen Betriebsstätte des Einzelunternehmens des Gesellschafters zuzurechnen ist. Wäre dies der Fall, würde das Besteuerungsrecht sowohl für Dividendenerträge als auch für Veräußerungsgewinne Ungarn zugewiesen (Betriebsstättenvorbehalt gem DBA Österreich – Ungarn).
 

Betriebliche Tätigkeit

Grundsätzlich kann eine Landwirtschaft eine Betriebsstätte begründen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Begründung einer Betriebsstätte erfüllt sind (insbesondere das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit). Eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit reicht für die Begründung einer Betriebsstätte nicht aus. Der im Sachverhalt dargelegte Zweck des eingetragenen Betriebes (Liegenschaftserwerb) dürfte dem BMF zu Zweifel Anlass gegeben haben. Liegt aber doch eine betriebliche Tätigkeit vor, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beteiligung tatsächlich dem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte des Einzelunternehmers zugerechnet werden kann.
 

Notwendiges Betriebsvermögen

Nach Verwaltungspraxis ist eine Zuordnung der Beteiligung zur Betriebsstätte grundsätzlich nur dann möglich, wenn diese als notwendiges Betriebsvermögen einzuordnen ist.
 

Funktionaler Zusammenhang

Aus abkommensrechtlicher Sicht wäre zuletzt nach den Grundsätzen des AOA (Authorised OECD Approach) zu beurteilen, ob die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang mit der ungarischen Betriebsstätte des Einzelunternehmers steht. Maßgeblich wäre hierfür nach Ansicht des BMF im Sinner einer Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kft-Beteiligung das Dividendenbezugsrecht und das potentielle wirtschaftliche Risiko aus der Kft-Beteiligung (zB Verlust aufgrund einer Beteiligungsabschreibung).
 

Fazit

Die Zuordnung der Beteiligung zu einer Auslandsbetriebsstätte bedingt nach Ansicht des BMF die Auseinandersetzung mit den Kriterien der betrieblichen Aktivität, nämlich des Vorliegens von notwendigem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte und des funktionalen Zusammenhangs mit dieser Betriebsstätte (kumulative Voraussetzungen). Das BMF erachtet hierbei die Grundsätze des AOA gleichermaßen für die Anwendbarkeit des Betriebsstättenvorbehaltes von Relevanz. Nicht gesondert thematisiert wurde hierbei seitens des BMF die Frage der Relevanz der geschäftsführenden Funktion des Gesellschafters. Eine Klärung der Zurechnungsfrage konnte letztlich im EAS-Verfahren nicht vorgenommen werden, da diese im Einzelfall der Sachverhaltswürdigung des zuständigen Finanzamts obliegen würde. Abschließend wurde seitens des BMF angemerkt, dass bei tatsächlicher Zurechnung der Beteiligung zur Auslandsbetriebsstätte auch die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung (Exit Tax) beachtlich sind.


Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.