Posted: 09 Sep. 2020 4 min. read

EAS 3424: KEINE WEGZUGSBESTEUERUNG FÜR BETRIEBSSTÄTTENVERMÖGEN IZM DEM WIRKSAMKEITSBEGINN DES NEUEN DBA JAPAN MIT 1.1.2019

Mit dem Wirksamkeitsbeginn des neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Japan am 1.1.2019 verliert Österreich die Möglichkeit, Betriebsstätten österreichischer Unternehmen in Japan zu besteuern. In der EAS 3424 vom 27.5.2020 nimmt das BMF zur Frage Stellung, ob dies unmittelbar eine Wegzugsbesteuerung auslöst.
 

Sachverhalt

Eine in Österreich ansässige GmbH unterhält in Japan eine Betriebsstätte. Gewinne, die die GmbH bei einer allfälligen Veräußerung von japanischem Betriebsstättenvermögen erzielt, konnten bis zum Abschluss des neuen DBA unter Anrechnung japanischer Ertragsteuern in Österreich besteuert werden. Abweichend hiervon sieht das neue DBA Japan für diese Fälle die Befreiungsmethode vor, womit eine Erfassung künftiger Gewinne aus der Betriebsstätte nicht mehr möglich ist.
 

Wegzugsbesteuerung

Vor diesem Hintergrund könnte nach Verwaltungspraxis das neue Steuerabkommen eine finale Entstrickungsbesteuerung (Exit Tax) auslösen. Die Regelungen zur Entstrickungs- bzw Wegzugsbesteuerung dienen der Absicherung eines bereits bestehenden österreichischen Besteuerungsanspruchs und zielen auf jene Fälle ab, bei denen die Möglichkeit zur Besteuerung im Verhältnis zu anderen Staaten künftig zumindest beeinträchtigt wird. Einschlägig ist für den vorliegenden Sachverhalt die Regelung , wonach der Eintritt jeglicher „sonstiger Umstände“ eine Besteuerung auslöst, soweit diese Umstände (zumindest) zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs im Verhältnis zu anderen Staaten führen.
 

EAS 3424

Zu prüfen war daher die Frage, ob mit Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens tatsächlich ein österreichisches Besteuerungsrecht (zumindest) eingeschränkt wird. Dies ist nach Ansicht des BMF hier nicht der Fall. Vielmehr bleiben die bis zum Wirksamwerden des neuen DBA entstandenen stillen Reserven weiterhin in Österreich steuerverfangen. Hier widerspricht EAS 3424 bewusst einer im Jahr 2014 neu eingeführten Kommentierung im OECD-Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen, wonach der Abschluss eines Abkommens seine Wirkung auf den gesamten Veräußerungsgewinn entfaltet, auch wenn stille Reserven bereits in einem Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn erwirtschaftet wurden. Das BMF begründet seine Rechtsauslegung hierbei mit einer expliziten Bemerkung (observation) Österreichs gegen genau diese Kommentierung im OECD-Musterkommentar zum OECD-Musterabkommen. Das BMF hält zudem fest, dass dieses Verständnis auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA Japan diente.
 

Fazit und Empfehlung

Bleiben die bislang entstandenen stillen Reserven (inklusive Firmenwert) in Österreich weiterhin steuerhängig, so sind die Voraussetzungen für eine Entstrickungsbesteuerung mit Wirksamkeitsbeginns des neuen DBA Japan zum 1.1.2019 nicht erfüllt. Österreich würde somit sein Besteuerungsrecht erst (und insoweit) im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung wahrnehmen - dies unbenommen der dann geltenden Bestimmungen unter Fortführung der Anrechnungsmethode. Dieser Rechtsansicht folgend wäre daher zum Stichtag 31.12.2018 (lediglich) eine Wertermittlung vorzunehmen. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Bewertungsunterlagen in Evidenz zu nehmen.


Ihr Kontakt

Mag. Viktoria Lemmerer

Mag. Viktoria Lemmerer

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte

Viktoria Lemmerer ist Senior Manager in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Neben der steuerlichen Compliance- und Projektberatung von nationalen und internationalen Klienten umfasst Ihr Aufgabengebiet auch die nationale und internationale Gestaltungs- und Strukturberatung.