Posted: 14 Sep. 2020 4 min. read

Ein Blick Über Die Grenze: Bahnbrechende Verrechnungspreisentscheidung Zur Abzugsfähigkeit Von Lizenzzahlungen Trotz Verlusten des Lizenznehmers

Immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zB Markenrechte, können innerhalb des Konzerns gegen Zahlung von angemessenen Lizenzgebühren zur Nutzung überlassen werden. In Dänemark kam es kürzlich zu einer interessanten Entscheidung des Höchstgerichts, welches die Abzugsfähigkeit von Lizenzgebührenzahlungen entgegen der Auffassung des dänischen Finanzministeriums und trotz Verlusten des Lizenznehmers billigte.
 

Sachverhalt

Ein dänisches, über Jahre Verluste erzielendes, Konzernunternehmen zahlte regelmäßig, basierend auf einem konzerninternen Lizenzvertrag, Lizenzgebühren an seine Schweizer Muttergesellschaft. Die Konzernvereinbarung umfasste das Recht zur Nutzung von Marken, die rechtlich im Eigentum der Schweizer Muttergesellschaft standen sowie bestimmte Dienstleistungen einschließlich Know-How und Zugang zum referred-in Kundenstock. Als Verrechnungspreismethode für die Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter wurde die Preisvergleichsmethode (CUP = comparable uncontrolled price method) herangezogen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung befand die dänische Finanzverwaltung, dass die konzerninterne Lizenzvereinbarung mit einem Lizenzgebührensatz iHv 2% nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht und führte einen Sanity Check (Plausibilitätsprüfung) der Nettorendite der dänischen Gesellschaft basierend auf der Nettomargenmethode (TNMM = transactional net margin method) durch. Da sich die dänische Gesellschaft in einer verlustbringenden Position befand, vertrat die dänische Finanzverwaltung die Auffassung, dass die für die Schweizer Muttergesellschaft erbrachten Marketing Dienstleistungen ebenfalls vergütet werden müssten, wodurch die Lizenzforderung der Schweizer Muttergesellschaft ausgeglichen worden wären; folglich käme es zu Lizenzgebühren iHv 0%. Gegen diese Feststellungen der Betriebsprüfung legte die dänische Gesellschaft ein Rechtsmittel ein.

Im anschließenden Verfahren vor dem Gericht 1. Instanz wiederholte die dänische Finanzverwaltung die in der Betriebsprüfung vertretene Position und argumentierte zudem, dass die Lizenzgebühren nicht die Schwelle der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nach dänischem Recht erfüllten. Das Gericht 1. Instanz gründete schließlich seine Entscheidung auf die Nichtabzugsfähigkeit von Lizenzgebührenzahlungen als Betriebsausgaben nach dänischem Recht. Auf den Vorwurf der fehlenden Fremdüblichkeit ging das Gericht 1. Instanz nicht näher ein; die dänische Gesellschaft erhob schließlich ein Rechtsmittel an das Höchstgericht.
 

Entscheidung des dänischen Höchstgerichts

Das Höchstgericht hob die Entscheidung des Gerichts 1. Instanz auf und entschied zugunsten der dänischen Konzerngesellschaft. Nach Auffassung des Höchstgerichts sind die an die Schweizer Muttergesellschaft gezahlten Lizenzgebühren sehr wohl abzugsfähige Betriebsausgaben. In die Beweiswürdigung des Gerichts wurde aufgenommen, dass die Lizenzgebührenzahlungen wertschöpfend sind und in ausreichendem Maße mit den Betriebseinnahmen der dänischen Gesellschaft verbunden sind. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Verlustposition der dänischen Gesellschaft an dieser Einschätzung nichts ändern könne und dass die Verrechnungspreisdokumentation für die fraglichen Jahre weder mangelhaft sei noch, dass ein Lizenzgebührensatz iHv 2% basierend auf den dem Gericht vorgelegten Unterlagen als nicht fremdüblich angesehen werden könne. Außerdem entschied das Höchstgericht, dass das lokale Marketing in Dänemark keine Grundlage für einen Abzug einer etwaigen Entschädigung für die Vermarktung der globalen Marke und die damit eingehobene Lizenzgebühr darstellt.
 

Mögliche Schlussfolgerungen und Ausblicke für Österreich

Die jüngste Rechtsprechung des dänischen Höchstgerichts zeigt, dass Lizenzgebührenzahlungen trotz Verlustposition der dänischen Gesellschaft durchaus abzugsfähige Betriebsausgaben nach dänischem Recht sind und dass, die CUP Methode eine angemessene Verrechnungspreismethode für die Bepreisung von grenzüberschreitenden Lizenzgebührenzahlungen sein kann. Das dänische Urteil stärkt grundsätzlich die Argumentationsposition von dänischen und eventuell auch von anderen europäischen Steuerzahlern in vergleichbaren Verrechnungspreisfragen. Grundsätzlich könnte man sich in einem gleichgelagerten nationalen Sachverhalt auch außerhalb Dänemarks auf die Argumentation und die Entscheidung des dänischen Höchstgerichts stützen, jedoch müsste man die nationalen Vorschriften insb iZm der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren als Betriebsausgaben berücksichtigen. Ferner sind nationale Gerichte grds nicht durch die Entscheidung eines anderen ausländischen, wenn auch europäischen, Gerichts rechtlich gebunden.



Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

          

Ihr Kontakt

Mag. Gabriele Holzinger

Mag. Gabriele Holzinger

Partner Steuerberatung | Deloitte Österreich

Gabriele Holzinger ist Partnerin in der Steuerberatung bei Deloitte in Wien. Sie ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin und betreut zahlreiche nationale und internationale Klienten, insbesondere auf den Gebieten der Steuerplanung, Compliance und Umgründungen. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt außerdem im Bereich Transfer Pricing / Verrechnungspreise.