Posted: 20 Nov. 2020 3 min. read

ELEKTROAUTOS – FÖRDERUNGEN UND STEUERVORTEILE FÜR EMISSIONSFREIE FAHRZEUGE

Auf den ersten Blick sind Elektroautos aufgrund ihrer hohen Listenpreise meist teurer als Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Doch sind die Anschaffungskosten von Elektroautos aufgrund von aktuellen Fördermöglichkeiten und steuerlichen Vorteilen für Unternehmen derzeit niedriger als je zuvor. Elektroautos werden somit zu einer immer attraktiveren Alternative.
 

Aktuelle Förderungen

Die staatliche Umweltförderung kann für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 60.000 (Basismodell ohne Sonderausstattung) beantragt werden. Der Antrag muss bis zum 31.12.2020 gestellt werden und die Lieferung des Fahrzeuges muss innerhalb von 24 Wochen nach Antragstellung erfolgen. Bei Erfüllung aller Anforderungen kann ein Investitionszuschuss iHv EUR 3.000 bewilligt werden. Da zusätzlich auch der Fahrzeughändler einen E-Mobilitätsbonusanteil in der Höhe von EUR 2.000 zu gewähren hat, beträgt die gesamte Förderung in Summe EUR 5.000. Sämtliche Anforderungen für die Bewilligung der staatlichen Umweltförderung für Betriebe können der Website www.umweltfoerderung.at entnommen werden. Neben der staatlichen Umweltförderung werden in einigen Bundesländern auch weitere Landesförderungen angeboten.
Um Investitionsanreize zu setzen, wurde neben der staatlichen Umweltförderung die COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen eingeführt. Die Bewilligung der COVID-19-Investitionsprämie steht nicht im Widerspruch zu den Umweltförderungen. Somit kann die Investitionsprämie zusätzlich zur staatlichen Umweltförderung in Anspruch genommen werden. Für die Bewilligung einer Investitionsprämie iHv 14% des Anschaffungswertes muss ua nachgewiesen werden, dass zur Beladung des Fahrzeuges ausschließlich Strom von erneuerbaren Energieträgern verwendet wird. Die Antragstellung hat bis 28.2.2021 zu erfolgen. Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei und reduziert aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht die Abschreibungsgrundlage.
 

Steuerliche Begünstigungen

Nicht nur die angebotenen Förderungen, sondern auch die steuerrechtliche Behandlung des Elektroautos können ein Grund zur Anschaffung darstellen. Bei emissionsfreien Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu € 80.000 kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Wird jedoch der Grenzwert von € 40.000 überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Anschaffungskosten der Eigenverbrauchsbesteuerung. Im Vergleich dazu besteht für die meisten Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.
Zudem können Elektrofahrzeuge seit dem 1.7.2020 degressiv abgeschrieben werden. Basierend auf diesem Verfahren kann die Abschreibung jährlich bis zu 30% des Restbuchwertes betragen. Dies führt dazu, dass in den ersten Jahren der Abschreibungswert der degressiven Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung deutlich höher ist. Die Regelung gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, für emissionsfreie Elektrofahrzeuge jedoch schon.
 

Sachbezug

Wird ein Firmenkraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor einer Dienstnehmerin bzw einem Dienstnehmer für private Fahrten überlassen, so fällt grundsätzlich ein Sachbezug an. Aufgrund des Sachbezuges erhöhen sich für das Unternehmen die Lohnnebenkosten und für die Dienstnehmerin bzw den Dienstnehmer steigen die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer. Im Gegensatz dazu unterliegt ein emissionsfreies Fahrzeug bei Überlassung zur Privatnutzung keinem Sachbezug. Dies führt somit zu einer Senkung der Lohnnebenkosten für das Unternehmen und zu einem höheren Nettobezug für die Dienstnehmerin bzw den Dienstnehmer. Dadurch bietet das Elektrofahrzeug auch im Bereich der unselbständigen Einkünfteeine besonders interessante Alternative.
 

Conclusio

Aufgrund der aktuell angebotenen Förderungen für Elektroautos profitieren Unternehmen einerseits von geringeren Anschaffungskosten und andererseits von steuerlichen Begünstigungen. Bei Überlassung zur Privatnutzung an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer fällt außerdem der Sachbezug weg. Angesichts dessen stellt die betriebliche Anschaffung eines emissionsfreien Fahrzeuges gerade jetzt zum Jahresende eine attraktive Alternative zum Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor dar.


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