Posted: 19 Aug. 2020 3 min. read

ERWERBERHAFTUNG MANGELS RECHTSGÜLTIGKEIT DES HAFTUNGSBESCHEIDES AUSGESCHLOSSEN

Haftungen für Abgabenschuldigkeiten bieten regelmäßig Fallstricke bei Unternehmenskäufen. Zur Haftung herangezogenen Personen muss es dabei jedenfalls möglich sein, den geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu bekämpfen. Im Umkehrschluss ist ein Haftungsbescheid rechtswidrig, wenn der Haftungspflichtige keine Kenntnis darüber erlangen konnte. Diese Rechtsfrage war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht (BFG).
 

Unternehmenskauf

Die beschwerdeführende GmbH erwarb im Zuge eines Asset Deals im Jahr 2013 die wesentlichen Grundlagen eines Geschäftsbetriebs. Dem Kaufvertrag konnte entnommen werden, dass die Umsatzsteuer aus dem Kauf im Wege der Überrechnung beglichen werden könne. Trotzdem wurde der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer entrichtet, die Umsatzsteuer jedoch nicht an das Finanzamt abgeführt. Einige Jahre später kam es zur Löschung der Verkäuferin aus dem Firmenbuch. Obwohl die Löschung erst mit Jänner 2019 durchgeführt wurde, wurde kein Abgabenbescheid an die Verkäuferin erlassen. Stattdessen wurde die Erwerberin zur Haftung herangezogen und an sie ein Haftungsbescheid ausgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Verkäuferin unauffindbar wäre. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Gegenstand der Haftung war die aus dem Unternehmenskauf resultierende Umsatzsteuer für den Zeitraum 11-12/2013.
 

Entscheidung des BFG

Wie bereits eingangs erwähnt, müssen zur Haftung herangezogene Personen gegen einen Haftungsbescheid und den zugrundeliegenden Abgabenbescheid mittels Bescheidbeschwerde vorgehen können. Dem Haftungsbescheid wurde allerdings kein Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 11-12/2013 zugrunde gelegt, denn die Umsatzsteuerzahllast wurde bei der Verkäuferin nicht bescheidmäßig festgesetzt, obwohl dies zwar schwierig aber dennoch möglich gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei konnte daher keine Kenntnis über Grund und Höhe des festgesetzten Abgabenanspruchs erlangen. Eine Haftungsinanspruchnahme ohne zugrundeliegenden Abgabenbescheid ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides an den ursprünglichen Schuldner unmöglich ist. Eine Zustellung an die Verkäuferin wäre zwar vermutlich mit einem größeren Aufwand verbunden gewesen, doch war eine solche im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides durchaus möglich. Der Beschwerde war folglich stattzugeben und der an die Erwerberin rechtswidrig erlassene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
 

Fazit

Das BFG rückte mit seinem Erkenntnis die verfahrensrechtliche Bedeutung der Rechtsgültigkeit eines Haftungsbescheides ins Zentrum der Aufmerksamkeit. Kann sich der Haftungspflichtige im Vorhinein keine Kenntnis über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruchs verschaffen, so ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Der der Haftung zugrundeliegende Abgabenbescheid hat vorrangig an den Abgabenschuldner zu ergehen. Erst wenn der Abgabenbescheid an den Abgabenschuldner nicht mehr rechtsgültig erlassen und zugestellt werden kann, ist eine Haftungsinanspruchnahme ohne zugrundeliegenden Abgabenbescheid möglich. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Ausnahmefall.


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Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.