Posted: 02 Sep. 2020 6 min. read

EUG HEBT APPLE-ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION AUF

Im jahrelangen Rechtsstreit um die Frage, ob das US-amerikanische Unternehmen Apple von Irland eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe mittels Tax Rulings gewährt worden ist, kann das multinationale Unternehmen nun einen Zwischensieg verzeichnen. Das Gericht der Europäischen Union („EuG“) urteilte am 15.7.2020 zugunsten von Apple (T-778/16 und T-892/16).
 

Beihilferecht

Innerhalb des Binnenmarktes sind staatliche Beihilfen an Unternehmen – abgesehen von bestimmten Ausnahmen – verboten, wenn diese geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Sofern eine Beihilfe nicht unter einen Ausnahmetatbestand fällt, ist die Europäische Kommission vor deren Einführung über die Maßnahme zu informieren und gegebenenfalls ist deren Zustimmung abzuwarten. Kommt die Kommission im Nachhinein zu dem Schluss, dass es sich bei einem bereits gewährten Vorteil um eine verbotene Beihilfe handelt, kann sie vom betroffenen Mitgliedstaat die Rückforderung der gewährten Beträge inklusive Zinsen vom Begünstigten für die letzten 10 Jahre verlangen.
 

Steuervorteile als verbotene Beihilfen

Auch Steuervorteile können derartige verbotene Beihilfen darstellen. Mit dem Ziel, eine faire und effiziente Besteuerung innerhalb der EU sicherzustellen, geht die Kommission seit einigen Jahren verstärkt gegen sogenannte Tax Rulings einzelner Mitgliedstaaten vor. Es handelt sich dabei um Steuervorbescheide, mit denen Mitgliedstaaten verbindliche Rechtsauskünfte zu Steuerfragen an bestimmte Unternehmern erteilt haben, die nach Ansicht der Kommission verbotene Beihilfen darstellen. Die Kommission hat bereits zahlreiche derartige Fälle, von denen namhafte multinationale Konzerne betroffen sind, aufgegriffen.
 

Der Fall Apple

Einer dieser Fälle betrifft die von Irland an Apple gewährten Rulings, die bis in die 1990er Jahre zurückgehen. Die Rulings betrafen zwei nach irischem Recht gegründete Tochtergesellschaften von Apple, die dort nicht als steuerlich ansässig galten, über die jedoch der Großteil der europäischen Umsätze von Apple abgewickelt wurde. Die Gesellschaften verfügten in Irland lediglich über Betriebstätten, denen auf Basis der Tax Rulings mangels bedeutender Funktionen nur sehr geringe Gewinne zugerechnet wurden. Gemäß der Tax Rulings wurde der Großteil der Gewinne (insb Lizenzeinkünfte) den jeweiligen Stammhäusern dieser Gesellschaften zugerechnet, wobei sich deren steuerliche Ansässigkeit und somit eine unbeschränkte Steuerpflicht für die diesen zugeordneten Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln ließ.
 

Verfahrensgang

Gem der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2016 gewährte Irland Apple durch die Tax Rulings einen selektiven Vorteil, der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Insb brachte die Kommission vor, dass sich Irland bei Anwendung der Verrechnungspreisgrundsätze und Zurechnung der Gewinne an die irischen Betriebsstätten nicht an den international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz auf Basis des Authorized OECD Approach (AOA) gehalten hätte, was auf Basis des unionsrechtlichen Beihilferechts allerdings verpflichtend sei. Irland wurde verpflichtet, die erhaltenen Vorteile der letzten 10 Jahre (2003-2014) iHv insgesamt rund 13 Mrd Euro von Apple zurückzufordern. Sowohl Apple als auch Irland brachten Klage gegen diese Entscheidung ein. Ua wurde in der Klage argumentiert, dass Apple keinen selektiven Vorteil erhalten, sondern im Gegenteil die nach irischem Recht geschuldeten Steuern ordnungsgemäß entrichtet habe.
 

Entscheidung des EuG

Im nunmehr vorliegenden Urteil des EuG wurde der Beschluss der Kommission auf Rückforderung der Abgaben aufgehoben. Das Gericht bejahte zwar, dass Steuervorteile verbotene Beihilfen darstellen können. Im konkreten Fall habe die Kommission aber nicht ausreichend darlegen können, dass Apple durch die Tax Rulings ein selektiver Vorteil gewährt worden sei. Somit sei ein wesentliches Element für das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe (die Selektivität) nicht erfüllt. Die Kommission hatte mit dem Fremdvergleichsgrundsatz argumentiert, habe diesen aber falsch zur Anwendung gebracht. Dem Beschluss mangle es nämlich an Nachweisen, welche Aktivitäten die irischen Zweigniederlassungen konkret ausgeübt hätten und weshalb ihnen folglich mehr Gewinne zuzuordnen wären. In seiner Argumentation hebt das EuG hervor, dass sich aus dem unionsrechtlichen Beihilferecht selbst keine allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anwendung des OECD-Fremdvergleichsgrundsatz ableiten lässt. Das EuG erachtet eine Orientierung an den OECD-Grundsätzen, einschließlich AOA, zur Bestimmung des selektiven Vorteils im vorliegenden Fall jedoch dem Grunde nach dennoch als zulässig, da das irische Recht selbst einem dem OECD-Fremdvergleichsgrundsatz vergleichbaren Ansatz folgt. Unter Anwendung dieses Fremdvergleichsgrundsatzes können Lizenzeinkünfte nach Ansicht des EuG nur dann den inländischen Betriebstätten zugerechnet werden, wenn diese Betriebstätten tatsächlich die Kontrolle und die entscheidenden Funktionen iZm den zugrundeliegenden immateriellen Vermögenswerten ausüben. Die Tatsache, dass die Stammhäuser über keine Mitarbeiter und physische Präsenz verfügen, reiche als Nachweis nicht aus. Zudem habe die Kommission auch nicht beweisen können, dass die irischen Steuerbehörden Ermessensspielräume derart ausgenützt hätten, um Apple einen selektiven Vorteil zu gewähren.
 

Ausblick

Die Kommission hat die Möglichkeit binnen zwei Monaten ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim EuGH einzubringen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das Urteil des EuG lediglich als Zwischensieg für Apple erweist. Daneben sind derzeit noch weitere ähnliche Fälle vor dem EuGH anhängig (zB C-885/19 P und C-898/19 P zu Fiat; C-337/19 P zu Magnetrol), die eine weitere Klärung der Anwendung des Beihilferechts auf Tax Rulings zu Verrechnungspreisen bringen könnten.


Ihr Kontakt

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Mag. Edith Capek, LL.M. (WU)

Senior Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Edith Capek ist Steuerberaterin bei Deloitte Wien. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verfahrens- und Finanzstrafrecht, Konzernsteuerrecht sowie europäischem Steuerrecht. Sie ist zudem als Fachautorin und Fachvortragende tätig.