Posted: 22 Apr. 2020 6 min. read

EUGH: EXORBITANT HOHE STRAFEN WEGEN LOHN- UND SOZIALDUMPING UNIONSRECHTSWIDRIG

Ein österreichisches Unternehmen beauftragte eine ebenfalls in Österreich ansässige Gesellschaft mit der Sanierung eines explodierten Laugenkessels. Diese wiederum beauftragte ein kroatisches Subunternehmen mit der Demontage sowie der Montage eines neuen Kessels. Entsprechende Entsendegenehmigungen wurden für die kroatischen Arbeiter ausgestellt. Mangels Einhalten der Fertigstellungsfrist seitens des Subunternehmers wurde ein zweites kroatisches Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragt. Bei der Übernahme der entsandten Arbeiter stellte die Finanzpolizei jedoch keine Entsendung, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung fest. Für sämtliche Arbeiter konnten keine vollständigen Lohnunterlagen vorgewiesen werden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft verhängte daher Geldstrafen iHv EUR 3.255.000 gegen die Geschäftsführer des kroatischen Unternehmens sowie iHv jeweils EUR 2.604.000 und 2.400.000 gegen die Vorstandsmitglieder der in Österreich ansässigen beauftragten Gesellschaft. Ersatzweise würde dies bei Uneinbringlichkeit der Strafen zuFreiheitsstrafen von jeweils zweieinhalb Jahren führen.

 

Unionsrechtswidrigkeit wegen Unverhältnismäßigkeit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sah im konkreten Sachverhalt die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen vor allem hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit der Dienstleitungsfreiheit in Zweifel gezogen. Im Urteil vom 12.9.2019, Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic hält der EUGH im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass alle die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs untersagenden, behindernden oder unattraktiver gestaltenden Maßnahmen als Beschränkung der Dienstleitungsfreiheit anzusehen sind. Jedoch können nationale – die Grundfreiheiten schmälernde – Maßnahmen gerechtfertigt werden, wenn diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses notwendig und verhältnismäßig sind sowie auch zur Erreichung des jeweiligen Ziels qualifiziert sind. Die gegenständlichen österreichischen Maßnahmen zielen grundsätzlich auf den Schutz der Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Bekämpfung von Sozialbetrug ab, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses vom EUGH anerkannt werden. Unverhältnismäßigkeit ortete der EuGH jedoch bei der Höhe der Strafen, die in keinem Verhältnis zur Schwere der Übertretungen stehen. Nicht das Anknüpfen an die Anzahl der betroffenen Arbeiter, sondern die Höhe der Strafen sei ausschlaggebend. Ebenfalls sieht der EuGH im Ausmaß der
Freiheitsstrafe im Fall der UneinbringlichkeitUnverhältnismäßigkeit vorliegen.

 

VwGH: Kumulationsprinzip nicht mehr anwendbar

Vom Urteil des EuGH ausgehend hat der VwGH in einem anderen solchen Revisionsfall Ra 2019/11/0033 bis 0034-6 bekräftigt, dass im Falle der Nichtbereithaltung bzw Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen lediglich eine einzige Geldstrafe verhängt werden darf. Dies darf jedoch nur bis zum gesetzlichen Höchstmaß geschehen und gilt auch in solchen Fällen, in denen die Lohnunterlagen gleich mehrerer Arbeitskräfte fehlen bzw unvollständig sind. Des Weiteren hat die Verhängung einer ersatzweisen Freiheitsstrafe zu entfallen. Der VwGH führt dazu aus, dass in solchen Fällen die Unionskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen ist. Die Alternative im Falle einer fehlenden Höchststrafe für Fälle der Verletzung der Bereitstellungspflicht hinsichtlich mehrerer Arbeitskräfte nämlich die Strafbestimmung aufgrund Unionsrechtswidrigkeit völlig unangewendet zu lassen, würde in einem weitaus weitergehenden Eingriff in das nationale Recht resultieren.

 

Fazit

Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung sind nun dank EuGH die drakonischen Strafen für die Verletzung der Bereitstellungspflichten entsprechender Lohnunterlagen abgemildert. Die österreichischen Bestimmungen sind insofern nicht unionsrechtskonform, da die Höhe der Geldstrafen sowie das Ausmaß der ersatzweisen Freiheitsstrafen in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens stehen. Insbesondere ist das Kumulationsprinzip, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen die diesbezüglichen Strafen nebeneinander zu verhängen sind bzw addiert (kumuliert) werden, nicht mehr auf solche grenzüberschreitenden Fälle anzuwenden. Dennoch wird nicht die gesamte Strafnorm verdrängt. Der VwGH sieht es auch weiterhin als mit dem Unionsrecht vereinbar an, dass eine Gesamtstrafe gemessen an der Schwere der geahndeten Verstöße verhängt werden darf. Abzuwarten bleibt daher, ob ohne entsprechende Unionsrechtsbezüge quasi alles beim Alten bleibt und das Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht weiterhin für manch ausgerissenen Fall sorgen wird. Hoffnung gibt hingegen, dass der VwGH zuletzt in einem ähnlich gelagerten Fall (Ra 2019/11/0033), wenn auch wiederum mit Unionsbezug, geurteilt hat, dass das Kumulationsprinzip nicht anwendbar sei.



Ihr Kontakt

Marc Heschl, MSc (WU)

Marc Heschl, MSc (WU)

Consultant Steuerberatung | Deloitte Österreich

Marc Heschl ist im Bereich Business Process Services Payroll bei Deloitte am Standort Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Beratung von arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen auch in der Personalabrechnung von nationalen und internationalen Mandanten.