Posted: 05 Oct. 2020 2 min. read

EUGH: STREITBEILEGUNGSVERFAHREN IN DEN AGBS EIN MUSS?

Die Hinweispflicht über Stellen zur alternativen Streitbeilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist wohl den meisten Online-Händlern bekannt. Neu ist aber, dass diese Pflicht nicht nur Online-Händler treffen kann.
 

Hintergrund

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (DAÄB) stellt auf ihrer Unternehmenswebsite diverse Informationen zu ihren Produkten zur Verfügung. Diese Informationen beinhalten ua die AGBs der DAÄB zum Verkauf ihrer Produkte. Über die Website selbst ist kein Vertragsabschluss bzw Kauf möglich. Sowohl im Impressum der Website sowie auf der Rückseite des Preis- und Leistungsverzeichnisses der DAÄB, welches der Kunde bei Vertragsabschluss erhält, befindet sich der Hinweis zur alternativen Streitbeilegung – in den auf der Website abrufbaren AGBs selbst hingegen nicht. Die Deutsche Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass Hinweise zur alternativen Streitbeilegung zwingend in den abrufbaren AGBs beinhaltet sein müssen. Während das Landesgericht Düsseldorf die Klage der Verbraucherzentrale noch abwies, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sowie den deutschen Umsetzungsnormen vor.
 

EuGH

Mit seiner Entscheidung C-380/19 vom 25.6.2020 stellte der EuGH nun klar, dass bereits die Abrufbarkeit bzw Möglichkeit zum Download der AGBs für Kauf- oder Dienstleistungsverträge über die Website die Hinweispflicht in den AGBs auslöst und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern über die Website möglich ist oder nicht. Dass die Hinweise zur alternativen Streitbeilegung im Impressum sowie auf der Rückseite des Preis- und Leistungsverzeichnis enthalten waren, reichte dem EuGH nicht, da es Verbrauchern im Fall einer Streitigkeit möglich sein muss, rasch und bereits vor Vertragsschluss herauszufinden, welche Stellen zur alternativen Streitbeilegung für ihre Beschwerde zuständig sind und ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren vorhanden ist.
 

Bedeutung für österreichische Unternehmen

Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen. Soweit sich für bestimmte Branchen eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung ergibt, oder sofern Unternehmen sich freiwillig zu einer solchen Teilnahme verpflichten, müssen auf der Website allenfalls abrufbare AGBs den Hinweis auf die alternative Streitbeilegung beinhalten – und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern über die Website überhaupt möglich ist, und unabhängig davon, ob bereits an anderer Stelle auf der Website ein Hinweis auf die alternative Streitbeilegung veröffentlicht ist.

Der Hinweis in den AGBs hat die Bereitschaft zur Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung, eine E-Mail Adresse für Beschwerden sowie den Link zu einer Streitbeilegungsstelle zu beinhalten. Verstöße können sowohl zu Verwaltungsstrafen als auch zu lauterkeitsrechtlichen Abmahnungen bzw Unterlassungsklagen führen.


Ihr Kontakt

Mag. Sascha Jung

Mag. Sascha Jung

Deloitte Legal | Jank Weiler Operenyi RA

Sascha Jung ist Partner bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal, und leitet das IP/IT, Data Protection Team. Durch seine langjährige Berufs- und Beratungspraxis verfügt er über ein umfangreiches sowie praxisbezogenes Verständnis für Datenschutzrecht und IP/IT. Im Jahr 2017 schloss er sich JWO als Partner an. Vor JWO war Sascha Jung als Rechtsanwalt für die renommierte IP/IT Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner sowie als Trade Mark Attorney für Red Bull tätig. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit trägt Sascha Jung als Lektor für IP/IT-Recht an der IMC Fachhochschule Krems vor und publiziert regelmäßig zu seinen Fachgebieten.