Posted: 12 Oct. 2020 5 min. read

EUGH: ÜBERTRAGUNG EINER STRASSE INS ÖFFENTLICHE GUT IST KEIN EIGENVERBRAUCH

Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Errichtung von Verkehrsflächen (zB Kreisverkehr, An- und Zufahrt) durch Unternehmer und deren anschließende unentgeltliche Übertragung ins öffentliche Gut beschäftigt die österreichischen Gerichte seit Jahren. Bisher ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die unentgeltliche Übertragung zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit einer Umsatzsteuerbelastung für den Unternehmer führen kann. Diese Auffassung wird im Lichte des EuGH-Urteils vom 16.9.2020 in der Rs Mitteldeutsche Hartstein‑Industrie AG (C-528/19) nicht aufrechterhalten werden können.
 

Sachverhalt

Eine deutsche Gesellschaft (die Teil einer USt-Organschaft war) erhielt von der Bezirksregierung die Genehmigung zum Betrieb eines Kalksteinbruchs. Diese Genehmigung war mit der Auflage verbunden, bis zu einem bestimmten Datum eine Gemeindestraße zu diesem Steinbruch zu errichten. Die Straße steht auch der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung. Der BFH legte dem EuGH im Zusammenhang mit diesem Sachverhalt drei Fragen vor:

  • Steht der Organschaft ein Vorsteuerabzugsrecht auf die Baukosten der Straße zu?
  • Qualifiziert die Genehmigung des Betriebs des Steinbruchs als Gegenleistung der Gemeinde für den Bau der Straße durch die Gesellschaft (steuerbarer Leistungsaustausch)?
  • Falls kein Leistungsaustausch gegeben ist: Begründet die unentgeltliche Übertragung der Straße an die Gemeinde einen steuerbaren Eigenverbrauch der Gesellschaft?
     

EuGH-Urteil

Der EuGH beantwortet alle drei Fragen im Lichte des Neutralitätsgrundsatzes zu Gunsten des Steuerpflichtigen:

  • Vorsteuerabzug:
    Da die Arbeiten zum Ausbau der Gemeindestraße für den Betrieb des Kalksteinbruchs unerlässlich sind und die Baukosten – als allgemeine Aufwendungen – zu den Kostenelementen der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Klägerin gehören, steht der Organschaft ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Dieses Recht besteht allerdings nur für jene Kostenanteile, die „objektiv erforderlich“ sind, um den Betrieb des Steinbruchs zu gewährleisten.
  • Kein Leistungsaustausch:
    Der Erhalt der Genehmigung zum Betrieb des Steinbruchs ist keine Gegenleistung für den Bau und die Übertragung der Straße an die Gemeinde, da die Genehmigung ein einseitiger Hoheitsakt ist, der zudem von einer anderen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde.
  • Kein Eigenverbrauch:
    Da die Straße nicht für private Zwecke der Gemeinde, sondern vor allem für die Bedürfnisse der Gesellschaft (Schwerlastverkehr zum Steinbruch) genutzt wird, liegt kein steuerbarer Eigenverbrauch vor. Diese Rechtsauffassung führt nach Ansicht des EuGH zu keinem unerwünschten unversteuerten Endverbrauch, da die Baukosten der Straße als Kostenelemente in die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Organschaft einfließen.
     

Änderung der österreichischen Auffassung zu erwarten

Während die Antworten auf die erste und zweite Frage die bisherige Rsp (insb EuGH in Iberdrola, C‑132/16) bestätigen, ist die Antwort zur dritten Frage zur Auslegung der Bestimmungen zum Eigenverbrauch aus österreichischer Sicht überraschend. Die österreichische Rsp (vgl zB VwGH 19.12.2013, 2009/15/0137) und Finanzverwaltung gingen bisher davon aus, dass der Bau von Straßen oder Kreisverkehren und deren anschließende unentgeltliche Übertragung ins öffentliche Gut zu einem steuerbaren Eigenverbrauch führt und finale Umsatzsteuerkosten für das Unternehmen auslöst. Dies wurde im Wesentlichen auf den Grundgedanken gestützt, dass dadurch ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden werden soll, denn eine in ihrem Hoheitsbereich tätig werdende Körperschaft öffentlichen Rechts , in deren Eigentum eine öffentliche Straße übertragen wird, hätte, für den Fall, dass sie die Straße selbst errichten lässt, auch kein Vorsteuerabzugsrecht für die Baukosten. Dieser Auffassung erteilt der EuGH im vorliegenden Urteil eine deutliche Absage: Erfolgt der Bau einer Straße auf öffentlichem Grund aus unternehmerischen Gründen (zB um die Erreichbarkeit eines Betriebsgrundstücks zu verbessern), so ist der Unternehmer von der Umsatzsteuer auf die Baukosten zu entlasten, sofern alle anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (insb Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen). Die Tatsache, dass die Straße (auch) von der Öffentlichkeit kostenlos benützt werden kann, ändert daran nichts. Unternehmer, die in den letzten Jahren für die Errichtung von öffentlichen Straßen eine Eigenverbrauchsbesteuerung oder Vorsteuerkorrektur vorgenommen haben, sollten prüfen, ob eine Berücksichtigung dieser geänderten Rechtsansicht noch möglich ist (zB durch Wiederaufnahme des Verfahrens).
 

Fazit und Ausblick

Das Urteil ist für die Steuerpflichtigen jedenfalls positiv zu bewerten. Offen bleibt jedoch, wie diese neuartige Rechtsauffassung mit anderen vergleichbaren Sachverhalten und früherer Rechtsprechung in Einklang zu bringen ist. So unterliegen auf Basis der MwStSyst-RL und des UStG Entnahmen für unternehmensfremde Zwecke sowie andere unentgeltliche Zuwendungen, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, als Eigenverbrauch grds der Umsatzsteuer. In der Rs Kuwait Petroleum im Jahr 1999 hielt der EuGH fest, dass diese Ausnahme für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster keinen Sinn hätte, wenn andere Entnahmen, die der Steuerpflichtige für die Zwecke des Unternehmens unentgeltlich weitergibt (zB Werbegeschenke von mehr als geringem Wert), nicht allgemein der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Worin der relevante Unterschied zwischen der unentgeltlichen Übertragung einer vom Unternehmer errichteten Straße in das öffentliche Gut der Gemeinde einerseits und der unentgeltlichen Übertragung vom Unternehmer erworbener oder hergestellter Waren an Kunden oder Geschäftspartner andererseits liegen soll, erschließt sich auf den ersten Blick nicht. Auch höherwertigere Geschenke an (potentielle) Kunden oder Geschäftspartner (zB Sachpreise bei Preisausschreiben) dienen unternehmerischen Zwecken und fließen – im Sinne des vorliegenden EuGH-Urteils – üblicherweise als Kostenelemente in die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze des Unternehmers ein, sodass es zu keinem unversteuerten Letztverbrauch kommt. Ob daher die Person des Empfängers (Gemeinde vs Private) hierbei entscheidungserheblich sein kann, ist zweifelhaft. Weitere Verfahren zur genaueren Abgrenzung dieser Sachverhalte sind zu erwarten.


Ihr Kontakt

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies

Manager Steuerberatung | Deloitte Österreich

Univ. Prof. Dr. Karoline Spies ist Manager bei Deloitte Wien und Professorin am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien. Ihr Schwerpunkt liegt im Umsatzsteuerrecht und Rechtsfragen im Bereich des Europäischen Steuerrechts.