Posted: 31 May 2020 8 min. read

FIXKOSTENZUSCHUSS – ANTRAGSTELLUNG NUNMEHR GEÖFFNET

Um Unternehmen in Österreich, die durch die COVID-19 Krise mit signifikanten Umsatzeinbußen konfrontiert sind, zu unterstützen, hat die österreichische Bundesregierung in Summe EUR 8 Mrd. in Form von Fixkostenzuschüssen zur Verfügung gestellt. Obwohl medienstark eine Beantragung bereits ab 20.5. angekündigt worden ist, standen die technischen Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. Die finale Richtlinie in Form einer Verordnung („Fixkostenzuschussrichtlinie“) trat gar erst am 26.05.2020 in Kraft, nachdem sie durch die EU-Kommission notifiziert wurde. Da nunmehr alle prinzipiell erforderlichen Rechtsgrundlagen als auch technischen Voraussetzungen zur Beantragung eines Fixkostenzuschusses vorliegen, dürfen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Punkte zur Beantragung erläutern:
 

Wer ist anspruchsberechtigt?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich;
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus und erwirtschaftet Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • Das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausg. Finanzordnungswidrigkeiten) aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;
  • Das Unternehmen erleidet durch die Ausbreitung von COVID-19 einen Umsatzausfall von mindestens 40%;
  • Das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gem Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651 der Kommission vom 17.6.2014 befunden haben oder über das Unternehmen darf zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sein. Im letzteren Fall ist eine Zuschussgewährung ausschließlich unter Berücksichtigung der De-Minimis-Verordnung zulässig (höchstens EUR 200.000,00 De-Minimis Beihilfen in den letzten drei Jahren);
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungsflicht).

Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Unternehmen durch die Fixkostenzuschussrichtlinie leider von der Beantragung eines Fixkostenzuschusses ausgeschlossen werden (zB beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors; im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Rechtsträger; gemeinnützige Non-Profit Organisationen, Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben; Unternehmen, die Zahlung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen; neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben). Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% ihrer Mitarbeiter gekündigt haben, kann ein Fixkostenzuschuss nur bei Zustimmung durch die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaftsbund) möglich.
 

Betrachtungszeitraum

Abhängig vom Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum verglichen zum selben Vergleichszeitraum des Vorjahres besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Zuschüssen zur Deckung der im Betrachtungszeitraum angefallenen Fixkosten. Als Betrachtungszeitraum kann entweder pauschal das zweite Quartal 2020 oder eine monatsweise Betrachtung der folgenden sechs in der Fixkostenzuschussrichtlinie definierten monatlichen Betrachtungszeiträumen herangezogen werden. Im Falle einer monatsweisen Betrachtung kann der Antrag jedoch für maximal drei (oder weniger) dieser monatlichen Betrachtungszeiträume gestellt werden, welche zeitlich aufeinander folgen müssen:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Der bei Antragstellung einmal gewählte Betrachtungszeitraum kann nach erfolgter Antragstellung nicht mehr geändert werden, insbesondere nicht bei den Auszahlungsanträgen für die weiteren Tranchen des Zuschusses und auch nicht bei der Endabrechnung.

Der Umsatzausfall ist gem Fixkostenzuschussrichtlinie prinzipiell anhand der Umsatzerlöse nach ertragsteuerlicher Definition zu ermitteln. Für die Antragstellung zur Auszahlung der ersten Tranche können die Umsatzeinbußen auf einer bestmöglichen Schätzung basieren, wobei diese auch auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen der betreffenden Vergleichszeiträume des Vorjahres basieren kann. Bei der Endabrechnung des Fixkostenzuschusses hat jedoch sodann jedenfalls eine Betrachtung auf Basis der ertragsteuerlichen Umsatzdefinition zu erfolgen. Für den Antrag zur ersten Tranche sieht das Antragsformular über FinanzOnline sogar explizit eine Betrachtung auf Basis der Umsatzerlöse iSd UStG vor.
 

Höhe des Zuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt nach den durch das Unternehmen erlittenen Umsatzeinbußen und beträgt abhängig vom Umsatzausfall:

  • 40 – 60% Umsatzausfall: Ersatzleistung 25% der Fixkosten des Betrachtungszeitraumes
  • 60 – 80% Umsatzausfall: Ersatzleistung 50% der Fixkosten des Betrachtungszeitraumes
  • 80 – 100% Umsatzausfall: Ersatzleistung 75% der Fixkosten des Betrachtungszeitraumes

Für eine Antragstellung muss der sich ergebende Fixkostenzuschuss mindestens EUR 500 betragen, darunter ist eine Beantragung durch die Fixkostenzuschussrichtlinie ausgeschlossen.
 

Für welche Fixkosten wird ein Zuschuss ausbezahlt?

  1. Als Fixkosten definiert die Fixkostenzuschussrichtlinie:
    Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen;
  2. betriebliche Versicherungsprämien;
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen im Sinne der lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  4. den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  5. betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  6. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  7. Den Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird;
  8. ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer), der auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln ist (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes in Abzug zu bringen;
  9. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen;
  10. Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigen;
  11. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Von den Fixkosten des Betrachtungszeitraumes sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Da sich aus der Fixkostendefinition sowie aus der Fixkostenzuschussrichtlinie per se mehrere Zweifels- und Auslegungsfragen ergeben, erfordert eine korrekte und optimierte Berechnung eine detaillierte Analyse. Unternehmensabhängig kann dies auch mit einiger Komplexität verbunden sein.
 

Was ist noch zu beachten?

Im Rahmen der Antragstellung hat das antragstellende Unternehmen mehrere Bestätigungen abzugeben und sich mehreren Verpflichtungen zu unterwerfen. Als besonders erwähnenswert sind für antragstellende Unternehmen hierbei die7 nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Bestätigung, dass die im Antrag aufgenommenen Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten.
  • Der Antragsteller bestätigt, dass im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten keine unangemessenen Entgelte geleistet werden. Insbesondere ist zu bestätigen, dass im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer ausgezahlt werden, die mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr betragen.
  • Der Antragssteller verpflichtet sich auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in seinem Unternehmen Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen.
  • Zwischen 16. März 2020 und 16. März 2021 verpflichtet sich der Antragsteller (i) keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinnes aufzulösen, (ii) keine Dividenden auszuschütten und (iii) keine eigenen Aktien rückzukaufen. Nachfolgend an diesen Zeitraum hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich, der COFAG bzw. dem BMF auf deren Aufforderung sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Prüfung gewährter Fixkostenzuschüsse erforderlich sind. Ebenso verpflichtet sich der Antragsteller die COFAG über Änderungen der der Zuschussgewährung maßgebenden Verhältnisse zu informieren.

Außerdem werden gewährte Fixkostenzuschüsse in der Transparenzdatenbank erfasst.
 

Wo und wie ist der Antrag einzubringen?

Die Einbringung von Anträgen zum Fixkostenzuschuss erfolgt über FinanzOnline und kann grundsätzlich bis zum 31. August 2021 erfolgen. Nunmehr ist die Antragstellung zur ersten Tranche möglich, ab 19. August 2020 können sodann Anträge für die zweite Tranche und ab 19. November 2020 für die dritte Tranche gestellt werden. In der ersten Tranche werden 50% des beantragten Fixkostenzuschusses ausbezahlt, in den Tranchen zwei und drei jeweils weitere 25%. Sollten im Zeitpunkt des Auszahlungsantrages für die zweite Tranche bereits alle qualifizierten Unterlagen des Rechnungswesens für eine Endabrechnung vorliegen, kann der gesamte Restbetrag bereits in der zweiten Tranche ab 19. August 2020 zur Auszahlung beantragt werden

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungs- als auch Vergleichszeitraum.

Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (zB Entschädigungen nach EpidemieG). Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind hingegen nicht in Abzug zu bringen.

Die Anträge sind (mit Ausnahme bei einem Auszahlungsbetrag von max. EUR 12.000 in der ersten Tranche) sind vor Einreichung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen. Diese haben den dargestellten Umsatzausfall sowie die Fixkosten zu bestätigen. Zudem ist der Antrag sodann durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline einzubringen.
 

Zusammenfassung

Vom durch die österreichische Bundesregierung geschaffenen Fixkostenzuschuss können Unternehmen profitieren, die durch die COVID-19 Krise unter signifikanten Umsatzeinbußen leiden. Da die Antragstellung und dabei insbesondere die Ermittlung des Fixkostenzuschusses unternehmensabhängig mit einiger Komplexität verbunden sein können, sollten Überlegungen zur Beantragung sowie die Vorbereitung des Antrages prinzipiell rasch erfolgen. Da die Betrachtungszeiträume prinzipiell frei gewählt werden können, kann auch ein Vergleich der jeweils möglichen Betrachtungszeiträume sinnvoll erscheinen, um festzustellen, ob und ggf. welcher Betrachtungszeitraum sinnvollerweise für die Beantragung gewählt werden sollte.

Aufgrund zahlreicher Zweifells- und Auslegungsfragen hat die COFAG nunmehr auch sehr umfassende FAQs zu aufgetretenen Fragestellungen veröffentlicht, die auskunftsgemäß laufend aktualisiert und ausgeweitet werden sollen. Diesen FAQs sollten im Rahmen der Antragsvorbereitung und Antragstellung zwingend Beachtung geschenkt werden, da diese zu vielen offenen Fragen die Auslegung der COFAG darlegen.

Bei all diesen Überlegungen darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass ein zu langes Zuwarten das Risiko in sich birgt, dass das Fördervolumen iHv EUR 8 Mrd frühzeitig ausgeschöpft ist.


Ihr Kontakt

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.