Um Unternehmen in Österreich, die durch die COVID-19 Krise mit signifikanten Umsatzeinbußen konfrontiert sind, zu unterstützen, hat die österreichische Bundesregierung in Summe EUR 8 Mrd. in Form von Fixkostenzuschüssen zur Verfügung gestellt. Obwohl medienstark eine Beantragung bereits ab 20.5. angekündigt worden ist, standen die technischen Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. Die finale Richtlinie in Form einer Verordnung („Fixkostenzuschussrichtlinie“) trat gar erst am 26.05.2020 in Kraft, nachdem sie durch die EU-Kommission notifiziert wurde. Da nunmehr alle prinzipiell erforderlichen Rechtsgrundlagen als auch technischen Voraussetzungen zur Beantragung eines Fixkostenzuschusses vorliegen, dürfen wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Punkte zur Beantragung erläutern:
Fixkostenzuschüsse dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass bestimmte Unternehmen durch die Fixkostenzuschussrichtlinie leider von der Beantragung eines Fixkostenzuschusses ausgeschlossen werden (zB beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors; im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Rechtsträger; gemeinnützige Non-Profit Organisationen, Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben; Unternehmen, die Zahlung aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen; neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben). Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% ihrer Mitarbeiter gekündigt haben, kann ein Fixkostenzuschuss nur bei Zustimmung durch die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaftsbund) möglich.
Abhängig vom Umsatzausfall im jeweiligen Betrachtungszeitraum verglichen zum selben Vergleichszeitraum des Vorjahres besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Zuschüssen zur Deckung der im Betrachtungszeitraum angefallenen Fixkosten. Als Betrachtungszeitraum kann entweder pauschal das zweite Quartal 2020 oder eine monatsweise Betrachtung der folgenden sechs in der Fixkostenzuschussrichtlinie definierten monatlichen Betrachtungszeiträumen herangezogen werden. Im Falle einer monatsweisen Betrachtung kann der Antrag jedoch für maximal drei (oder weniger) dieser monatlichen Betrachtungszeiträume gestellt werden, welche zeitlich aufeinander folgen müssen:
Der bei Antragstellung einmal gewählte Betrachtungszeitraum kann nach erfolgter Antragstellung nicht mehr geändert werden, insbesondere nicht bei den Auszahlungsanträgen für die weiteren Tranchen des Zuschusses und auch nicht bei der Endabrechnung.
Der Umsatzausfall ist gem Fixkostenzuschussrichtlinie prinzipiell anhand der Umsatzerlöse nach ertragsteuerlicher Definition zu ermitteln. Für die Antragstellung zur Auszahlung der ersten Tranche können die Umsatzeinbußen auf einer bestmöglichen Schätzung basieren, wobei diese auch auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen der betreffenden Vergleichszeiträume des Vorjahres basieren kann. Bei der Endabrechnung des Fixkostenzuschusses hat jedoch sodann jedenfalls eine Betrachtung auf Basis der ertragsteuerlichen Umsatzdefinition zu erfolgen. Für den Antrag zur ersten Tranche sieht das Antragsformular über FinanzOnline sogar explizit eine Betrachtung auf Basis der Umsatzerlöse iSd UStG vor.
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt nach den durch das Unternehmen erlittenen Umsatzeinbußen und beträgt abhängig vom Umsatzausfall:
Für eine Antragstellung muss der sich ergebende Fixkostenzuschuss mindestens EUR 500 betragen, darunter ist eine Beantragung durch die Fixkostenzuschussrichtlinie ausgeschlossen.
Von den Fixkosten des Betrachtungszeitraumes sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
Da sich aus der Fixkostendefinition sowie aus der Fixkostenzuschussrichtlinie per se mehrere Zweifels- und Auslegungsfragen ergeben, erfordert eine korrekte und optimierte Berechnung eine detaillierte Analyse. Unternehmensabhängig kann dies auch mit einiger Komplexität verbunden sein.
Im Rahmen der Antragstellung hat das antragstellende Unternehmen mehrere Bestätigungen abzugeben und sich mehreren Verpflichtungen zu unterwerfen. Als besonders erwähnenswert sind für antragstellende Unternehmen hierbei die7 nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:
Außerdem werden gewährte Fixkostenzuschüsse in der Transparenzdatenbank erfasst.
Die Einbringung von Anträgen zum Fixkostenzuschuss erfolgt über FinanzOnline und kann grundsätzlich bis zum 31. August 2021 erfolgen. Nunmehr ist die Antragstellung zur ersten Tranche möglich, ab 19. August 2020 können sodann Anträge für die zweite Tranche und ab 19. November 2020 für die dritte Tranche gestellt werden. In der ersten Tranche werden 50% des beantragten Fixkostenzuschusses ausbezahlt, in den Tranchen zwei und drei jeweils weitere 25%. Sollten im Zeitpunkt des Auszahlungsantrages für die zweite Tranche bereits alle qualifizierten Unterlagen des Rechnungswesens für eine Endabrechnung vorliegen, kann der gesamte Restbetrag bereits in der zweiten Tranche ab 19. August 2020 zur Auszahlung beantragt werden
Die Anträge beinhalten eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungs- als auch Vergleichszeitraum.
Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern (zB Entschädigungen nach EpidemieG). Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind hingegen nicht in Abzug zu bringen.
Die Anträge sind (mit Ausnahme bei einem Auszahlungsbetrag von max. EUR 12.000 in der ersten Tranche) sind vor Einreichung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen. Diese haben den dargestellten Umsatzausfall sowie die Fixkosten zu bestätigen. Zudem ist der Antrag sodann durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über FinanzOnline einzubringen.
Vom durch die österreichische Bundesregierung geschaffenen Fixkostenzuschuss können Unternehmen profitieren, die durch die COVID-19 Krise unter signifikanten Umsatzeinbußen leiden. Da die Antragstellung und dabei insbesondere die Ermittlung des Fixkostenzuschusses unternehmensabhängig mit einiger Komplexität verbunden sein können, sollten Überlegungen zur Beantragung sowie die Vorbereitung des Antrages prinzipiell rasch erfolgen. Da die Betrachtungszeiträume prinzipiell frei gewählt werden können, kann auch ein Vergleich der jeweils möglichen Betrachtungszeiträume sinnvoll erscheinen, um festzustellen, ob und ggf. welcher Betrachtungszeitraum sinnvollerweise für die Beantragung gewählt werden sollte.
Aufgrund zahlreicher Zweifells- und Auslegungsfragen hat die COFAG nunmehr auch sehr umfassende FAQs zu aufgetretenen Fragestellungen veröffentlicht, die auskunftsgemäß laufend aktualisiert und ausgeweitet werden sollen. Diesen FAQs sollten im Rahmen der Antragsvorbereitung und Antragstellung zwingend Beachtung geschenkt werden, da diese zu vielen offenen Fragen die Auslegung der COFAG darlegen.
Bei all diesen Überlegungen darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass ein zu langes Zuwarten das Risiko in sich birgt, dass das Fördervolumen iHv EUR 8 Mrd frühzeitig ausgeschöpft ist.
Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.