Posted: 27 Aug. 2020 8 min. read

FIXKOSTENZUSCHUSS GEHT IN DIE VERLÄNGERUNG!

Bereits seit längerer Zeit wurde vom BMF angekündigt, den Fixkostenzuschuss zu verlängern und auszuweiten. Nunmehr hat das BMF die entsprechende Verordnung mit der darin enthaltenen Richtlinie zur Gewährung von Fixkosten in Phase II (Fixkostenzuschuss Phase II) veröffentlicht. In dieser finden sich einige begrüßenswerte Änderungen verglichen zu Phase I des Fixkostenzuschusses. Eine Antragstellung soll wie für Phase I bis zum 31. August 2021 möglich sein. Die Genehmigung der Richtlinie durch die EU-Kommission ist jedoch noch ausständig, sodass die nunmehr veröffentlichten Förderrichtlinien vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission gelten. Wir dürfen Ihnen daher nachfolgend die wichtigsten Punkte der Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II kurz zusammenfassen.
 

Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Der Fixkostenzuschuss Phase II schließt grundsätzlich an die Phase I an. Entgegen der Phase I des Fixkostenzuschusses sind für den Fixkostenzuschuss Phase II Unternehmen mit operativer Tätigkeit in Österreich jedoch bereits antragsberechtigt, wenn der durch Covid-19 bedingte Umsatzausfall in den entsprechenden Betrachtungszeiträumen mindestens 30% beträgt (entgegen eines Mindest-Umsatzausfalls iHv 40% in Phase I des Fixkostenzuschusses). Jedoch wurden die Voraussetzungen für antragsberechtigte Unternehmen für Phase II des Fixkostenzuschusses verglichen zu Phase I um die folgenden Punkte erweitert:

  • in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO mit mind EUR 100.000,- Auswirkung auf die steuerliche Bemessungsgrundlage pa;
  • Ausweitung des Ausschlusskriteriums iZm § 12 Abs 1 Z 10 KStG auf die letzten fünf Jahre (entgegen drei letzten veranlagten Jahre in Phase I) und Aufnahme des Ausschlusskriteriums bei Anwendbarkeit des § 10a KStG (mit Ausnahme bei Hinzurechnung und Offenlegung in der Steuererklärung, soweit der hinzugerechnete Betrag EUR 500.000,- nicht übersteigt);
  • Das Unternehmen darf keinen Sitz und keine Niederlassung in Ländern haben, die sich auf der EU-Liste „nicht kooperativer Länder für Steuerzwecke“ befinden, und dort überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielen.

Die sonstigen Voraussetzungen zur Antragsberechtigung bzw die von der Antragstellung ausgeschlossenen Unternehmen entsprechend grundsätzlich jenen aus Phase I des Fixkostenzuschusses (siehe unser Beitrag vom 14.05.2020).
 

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss in Phase II?

Grundsätzlich wurden die Zeiträume, für deren Fixkosten in Phase II ein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann bis zum 15. März 2021 verlängert. Wie bereits in Phase I ist hierfür der Umsatzausfall im jeweils gewählten Betrachtungszeitraum zu ermitteln, um die Höhe des Fixkostenzuschusses zu ermitteln. Entgegen der ersten Phase, in der abhängig vom Umsatzausfall lediglich drei unterschiedlicher Ersatzraten vorgesehen waren (25%/50%/75%), entspricht die Ersatzrate in Phase II dem Prozentsatz des Umsatzausfalls über den gewählten Betrachtungszeitraum. Beträgt der Umsatzausfall im gewählten Betrachtungszeitraum daher bspw 58%, werden 58% der begünstigten Fixkosten dieses Betrachtungszeitraumes mittels Zuschuss ersetzt (im Extremfall bis zu 100%).

Pro Unternehmen ist der Fixkostenzuschuss in Phase II auf max EUR 5 Mio begrenzt. Anzumerken ist diesbezüglich, dass entgegen der Richtlinien für Phase I bei dieser Begrenzung in den aktuell vorliegenden Förderrichtlinien für Phase II des Fixkostenzuschusses keine Geltung dieses Betrages auf den gesamten Konzern vorgesehen ist, sondern durchwegs nur auf das antragstellende Unternehmen abgestellt wird. Hierzu wird aber noch abzuwarten sein, ob sich gegebenenfalls im Rahmen des Genehmigungsprozesses der EU-Kommission noch Änderungen zu Begrenzungen im Konzern ergeben.


Für welche Zeiträume kann in Phase II ein Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Wie bereits in Phase I ist in Phase II des Fixkostenzuschusses der Umsatzausfall entweder pauschal über Quartale zu ermitteln oder über monatliche Betrachtungszeiträume, wobei in Phase II nunmehr ein Gesamtbetrachtungszeitraum von max sechs Monaten (bzw zwei Quartalen) möglich ist (entgegen drei Monaten bzw einem Quartal in Phase I). Darüber hinaus ist bei der Wahl des Betrachtungszeitraumes für Phase II des Fixkostenzuschusses auch zu berücksichtigen, ob und für welche Betrachtungszeiträume vom antragstellenden Unternehmen ein Fixkostenzuschuss für Phase I beantragt wurde.

Bei Ermittlung des Umsatzausfalls über Quartale sind demnach folgende Zeiträume heranzuziehen (abhängig von der Beantragung des Fixkostenzuschusses in Phase I):

  1. Gegenüberstellung des 3. und 4 Quartals 2020 zum 3. und 4. Quartal 2019, wenn in Phase I ein Betrachtungszeitraum gewählt wurde, der vor Juli 2020 endet. In diesem Fall sind die Fixkosten zwischen 16. Juni 2020 und 15. Dezember 2020 heranzuziehen.
  2. Gegenüberstellung des 4. Quartals 2020 und des 1. Quartals 2021 zum 4 Quartal 2019 und zum 1. Quartal 2019, wenn in Phase I ein Betrachtungszeitraum gewählt wurde, der nicht vor Juli 2020 endet oder wenn in Phase I kein Fixkostenzuschuss beantragt wurde. In diesem Fall sind die Fixkosten zwischen 16. September 2020 und 15. März 2021 heranzuziehen.

Alternativ zur quartalsweisen Ermittlung des Umsatzausfalls kann (wie bereits in Phase I) eine monatliche Betrachtung erfolgen. Bei Wahl der monatlichen Betrachtungszeiträume sind sodann die Fixkosten heranzuziehen, die im entsprechenden Zeitraum angefallen sind. Folgende Betrachtungszeiträume stehen dabei grundsätzlich zur Wahl, wobei bis zu sechs jeweils aufeinanderfolgende Zeiträume gewählt werden können (der Umsatzausfall ist sodann jeweils über den gesamten gewählten Betrachtungszeitraum in Summe zu ermitteln):

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.6. 2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.8.2020 bis 15.9.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.9.2020 bis 15.10.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.10.2020 bis 15.11.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.11.2020 bis 15.12.2020
  • Betrachtungszeitraum 7: 16.12.2020 bis 15.1.2021
  • Betrachtungszeitraum 8: 16.1.2021 bis 15.2.2021
  • Betrachtungszeitraum 9: 16.2.2021 bis 15.3.2021

Aufgrund der Überschneidung dieser Betrachtungszeiträume mit Phase I des Fixkostenzuschusses wurde klargestellt, dass eine Antragstellung für Zeiträume, für die ein Fixkostenzuschuss Phase I beantragt wurde, ausgeschlossen ist. Wurde in Phase I ein Fixkostenzuschuss beantragt und ein Betrachtungszeitraum gewählt, der vor 16. Juni 2020 endet, ist für Phase II bei monatlicher Betrachtung als erster Zeitraum zwingend Betrachtungszeitraum 1 heranzuziehen. Wurde in Phase I hingegen ein Betrachtungszeitraum gewählt, der am 16. Juni 2020 oder später endet, ist für Phase II zwingend ein unmittelbar daran anschließender Betrachtungszeitraum zu wählen. Wurde in Phase I gar kein Fixkostenzuschuss beantragt sind bei monatlicher Betrachtung für Phase II lediglich Betrachtungszeitraum 4 und die nachfolgenden wählbar.
 

Welche Fixkosten sind in Phase II begünstigt?

Sämtliche Fixkosten, die auch bereits im Rahmen der Phase I des Fixkostenzuschusses für einen Zuschuss berechtigten (siehe unser Beitrag vom 14.05.2020), sind auch in Phase II als begünstigte Fixkosten vorgesehen, wobei bei einzelnen Kostenarten zusätzliche Klarstellungen erfolgten (zB Gleichstellung Gesellschafter-Geschäftsführer mit Unternehmerlohn, was bisher lediglich in den FAQ klargestellt war). Zu begrüßen ist jedoch die Ausweitung der begünstigten Fixkosten um die folgenden Kostenkategorien, die in Phase II des Fixkostenzuschusses (anders als noch in Phase I) nunmehr ebenfalls zuschussfähig sind:

  • Afa iSd § 7 Abs 1 EStG, wenn das betreffende Wirtschaftsgut der betrieblichen Tätigkeit dient und vor 16. März 2020 angeschafft wurde;
  • Befinden sich bewegliche Wirtschaftsgüter, die die primären Betriebsmittel darstellen, nicht im Eigentum des Unternehmens, kann ein der Höhe der Afa für diese Wirtschaftsgüter entsprechender Betrag als Fixkosten angesetzt werden (Übertragung Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter);
  • Leasingraten auch im Falle von Finanzierungsleasing ohne Beschränkung auf die Finanzierungskomponente der Leasingrate (es sei denn der Leasingnehmer macht für das Leasinggut die Afa oder eine Übertragung der Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter als Fixkosten geltend - Wahlrecht; in diesem Fall beschränkt auf die Finanzierungskomponente);
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: dies sind Aufwendungen nach dem 1 Juni 2019 und vor 16. März 2020, die konkret als Vorbereitung zur Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aufgrund Covid-19 jedoch nicht realisiert werden konnten (mit Ausnahme von Rückstellungen und außerplanmäßigen Abschreibungen).

Wurde vom Unternehmen auch in Phase I ein Fixkostenzuschuss beantragt, können die im für Phase I gewählten Betrachtungszeitraum angefallene Afa, die Übertragung der Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter, Leasingraten und endgültig frustrierte Aufwendungen (um die der Fixkostenkatalog erweitert wurde) als zusätzliche Fixkosten für den für Phase II gewählten Betrachtungszeitraum angesetzt werden.

Für Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000,- Umsatz erzielten und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten alternativ pauschal ermitteln (Wahlrecht). Bei Ausübung dieses Wahlrechtes sind die Fixkosten mit 30% des ermittelten Umsatzausfalls anzusetzen.


Wie erfolgt die Antragstellung und Auszahlung

Die Anträge für Fixkostenzuschüsse der Phase II sind wie auch bereits in Phase I über FinanzOnline einzubringen. Anträge können ab 16. September 2020 bis spätestens 31. August 2021 (Enddatum wie auch für Phase I) gestellt werden. Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses in Phase II ist grundsätzlich in zwei Tranchen (Phase I noch mit drei Tranchen) wie folgt vorgesehen:

  • Erste Tranche: 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses für Phase II; Antragstellung ab 16. September 2020 möglich. In der ersten Tranche ist der Umsatzausfall (wie bereits in der ersten Tranche von Phase I) gem UStG zu ermitteln;
  • Zweite Tranche: gesamter noch nicht ausbezahlter Fixkostenzuschuss für Phase II; Antragstellung ab 16. Dezember 2020 möglich. In der finalen Abrechnung ist der Umsatzausfall wiederum auf Basis der ertragsteuerlichen Umsatzerlöse zu ermitteln.

Bei entsprechendem Zuwarten bis 16. Dezember 2020 wäre es somit (wie auch aktuell beim Fixkostenzuschuss Phase I aufgrund der bereits geöffneten zweiten Tranche) wiederum möglich, den gesamten Fixkostenzuschusses für Phase II mit einem einzigen Antrag ausbezahlt zu bekommen. Die Anträge sind wie auch bereits in Phase I wiederum von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen (Ausnahme Anträge in der ersten Tranche mit max EUR 12.000,- Fixkostenzuschuss).
 

Was ist noch zu beachten?

Wie auch bereits in Phase I sieht die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss in Phase II eine Begrenzung der Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer sowie Beschränkungen im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen vor. Während die Beschränkung der Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer auf 50% der Bonuszahlungen des Jahres 2019 nunmehr für das Jahr 2020 und 2021 zu beachten ist (in Phase I lediglich für 2020), ergeben sich bei den Begrenzungen der Dividendenausschüttungen keine Änderungen gegenüber Phase I des Fixkostenzuschusses. Demnach sind Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien weiterhin nur zwischen 16.März 2020 und 16. März 2021 unzulässig. Sodann hat weiterhin nur bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividendenpolitik zu erfolgen, sodass anders als bei den Bonuszahlungen hinsichtlich der Begrenzung von Gewinnausschüttungen keine Ausweitung des Zeitraumes erfolgte.

Darüber hinaus hat sich der Antragsteller bei Beantragung eines Fixkostenzuschusses für Phase II zu verpflichten, den Betrachtungszeitraum für einen beantragten Fixkostenzuschuss in Phase I nicht mehr abzuändern bzw einen Antrag für Phase I lediglich für Betrachtungszeiträume zu stellen, die zeitlich (vor) dem für Phase II gewählten Betrachtungszeitraum anschließen.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die nunmehrige Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüssen in Phase II die budgetären Mittel zur Gewährung von Fixkostenzuschüssen in Summe mit EUR 12 Mrd begrenzt, wobei die Begrenzung der budgetären Mittel für die Phasen I und II in Summe besteht. Somit wurden EUR 4 Mrd zusätzliche budgetäre Mittel für Fixkostenzuschüsse reserviert.

Zusammenfassend ist die Ausweitung des Fixkostenzuschusses um eine Phase II sowie die in der nunmehr veröffentlichten Richtlinie vorgesehene Ausweitung der begünstigten Fixkosten sehr zu begrüßen. Da die Richtlinie jedoch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission veröffentlicht wurde, bleiben die weitere Entwicklung sowie die Bestätigung durch die EU-Kommission abzuwarten.


Ihr Kontakt

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Florian Laure, MSc (WU), LL.B. (WU)

Partner | Deloitte Österreich

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer begleitet Florian Laure schwerpunktmäßig international agierende Unternehmen und Konzerne im Bereich internationales Steuerrecht und Konzernsteuerrecht. Sein Beratungsfokus liegt dabei auf der steuerlichen Begleitung von M&A Transaktionen als auch im Bereich grenzüberschreitender (Re)Strukturierungen. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Expertise im Bereich F&E und IP aus steuerlicher Sicht und begleitet nationale und international agierende Unternehmen bei der Erarbeitung optimaler Förderstrategien sowie bei der steuerlichen F&E- und IP-Strukturierung. Fachautor und Fachvortragender.